438 Drittes Buch. Von d. verschiedenen Arten, Eigenthüm zu erwerben.
han
Zinsen nur in
und unteroricht die Verjährung; er macht aber die
dazu genügen
dem Falle laufen, wo die einfache Aufforderung
würde, d. h. in den Fällen der Art. 464 und 1652.
— IV. Beschlag, der dem behändigt wird, welWarum ¬
war
chen man hindern will, zu verjähren.
es nothwendig, dem Beschlag die Wirkung, die Verjährung zu
unterbrechen, beizulegen? Hat der Zahlbefehl, der vorhergehen
muß, nicht schon diese Wirkung gehabt?
Man antwortet:
— 1. Die Regel, wornach dem Beschlag ein Zahlbefehl
vorangehen muß, ist nicht absolut: die Beschlagsarten der Art. 819
899
OS, 826 C. de pr. (Saisie gagerie, S. foraine, S. revendication)
setzen nicht einen vorgängigen Zahlbefehl voraus; mithin war es
wenigstens in diesen verschiedenen Fällen nothwendig, dem Beschlage ¬
die die Verjährung unterbrechende Kraft beizulegen.
— 2. Diese die Verjährung unterbrechende Kraft ist selbst
in den Fällen nützlich, wo dem Beschlag ein Zahlbefehl vorausgehen ¬
muß. Der Beschlag erneuert die Unterbrechung, welche
der Zahlbefehl bewirkt hat und schiebt also die Verjährung
um die ganze Zeit hinaus, welche zwischen beiden liegt. Der
Zahlbefehl tilgt die ihm vorgehende Zeit und der Beschlag die,
welche seit dem Zahlbefehl umlaufen ist, so daß die zur Verjährung ¬
erforderliche Zeit nicht vom Zahlbefehl, sondern vom Tag
des Beschlags an zählt: man hätte sie vom Tage des Zahlbefehls ¬
an gerechnet, wenn der Beschlag nicht selbst auch die
Verjährung unterbräche.
Die Unterbrechung der Verjährung durch den Beschlag
findet sich nur bei der befreienden Verjährung, denn jeder
Beschlag setzt eine Geldschuld voraus, deren Zahlung man erlangen
will. Jedoch haben wir oben No. III. einen Fall aufgestellt, wo
eine erwerbende Verjährung durch einen Beschlag unterbrochen ¬
wird (Art. 2244. Zach. § 213).
V. Die Anerkennung des Rechts des Eigenthümers ¬
oder Gläubigers durch den verjährenden
Besitzer oder Schuldner. — Diese Anerkennung kann in
öffentlicher oder Privaturkunde, sogar in einem einfachen Briefe
geschehen. Sie kann auch mündlich und sogar stillschweigend
vor sich gehen. Sobald etwas zwischen Schuldner und Gläubiger,
Besitzer und Eigenthümer geschieht, das folgeweise das Aner¬