Volltext : Abriß des französischen Civilrechts (3)

438  Drittes  Buch.  Von  d.  verschiedenen  Arten,  Eigenthüm  zu  erwerben.
han
Zinsen  nur  in
und  unteroricht  die  Verjährung;  er  macht  aber  die
dazu  genügen
dem  Falle  laufen,  wo  die  einfache  Aufforderung
würde,  d.  h.  in  den  Fällen  der  Art.  464  und  1652.
—  IV.  Beschlag,  der  dem  behändigt  wird,  welWarum ¬
  war
chen  man  hindern  will,  zu  verjähren.
es  nothwendig,  dem  Beschlag  die  Wirkung,  die  Verjährung  zu
unterbrechen,  beizulegen?  Hat  der  Zahlbefehl,  der  vorhergehen
muß,  nicht  schon  diese  Wirkung  gehabt?
Man  antwortet:
—  1.  Die  Regel,  wornach  dem  Beschlag  ein  Zahlbefehl
vorangehen  muß,  ist  nicht  absolut:  die  Beschlagsarten  der  Art.  819
899
OS,  826  C.  de  pr.  (Saisie  gagerie,  S.  foraine,  S.  revendication)
setzen  nicht  einen  vorgängigen  Zahlbefehl  voraus;  mithin  war  es
wenigstens  in  diesen  verschiedenen  Fällen  nothwendig,  dem  Beschlage ¬
  die  die  Verjährung  unterbrechende  Kraft  beizulegen.
—  2.  Diese  die  Verjährung  unterbrechende  Kraft  ist  selbst
in  den  Fällen  nützlich,  wo  dem  Beschlag  ein  Zahlbefehl  vorausgehen ¬
  muß.  Der  Beschlag  erneuert  die  Unterbrechung,  welche
der  Zahlbefehl  bewirkt  hat  und  schiebt  also  die  Verjährung
um  die  ganze  Zeit  hinaus,  welche  zwischen  beiden  liegt.  Der
Zahlbefehl  tilgt  die  ihm  vorgehende  Zeit  und  der  Beschlag  die,
welche  seit  dem  Zahlbefehl  umlaufen  ist,  so  daß  die  zur  Verjährung ¬
  erforderliche  Zeit  nicht  vom  Zahlbefehl,  sondern  vom  Tag
des  Beschlags  an  zählt:  man  hätte  sie  vom  Tage  des  Zahlbefehls ¬
  an  gerechnet,  wenn  der  Beschlag  nicht  selbst  auch  die
Verjährung  unterbräche.
Die  Unterbrechung  der  Verjährung  durch  den  Beschlag
findet  sich  nur  bei  der  befreienden  Verjährung,  denn  jeder
Beschlag  setzt  eine  Geldschuld  voraus,  deren  Zahlung  man  erlangen
will.  Jedoch  haben  wir  oben  No.  III.  einen  Fall  aufgestellt,  wo
eine  erwerbende  Verjährung  durch  einen  Beschlag  unterbrochen ¬
  wird  (Art.  2244.  Zach.  §  213).
V.  Die  Anerkennung  des  Rechts  des  Eigenthümers ¬
  oder  Gläubigers  durch  den  verjährenden
Besitzer  oder  Schuldner.  —  Diese  Anerkennung  kann  in
öffentlicher  oder  Privaturkunde,  sogar  in  einem  einfachen  Briefe
geschehen.  Sie  kann  auch  mündlich  und  sogar  stillschweigend
vor  sich  gehen.  Sobald  etwas  zwischen  Schuldner  und  Gläubiger,
Besitzer  und  Eigenthümer  geschieht,  das  folgeweise  das  Aner¬
            
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