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für verkaufte Ochsen aber nur 200 Thl. Einnahme, folglich
328 Thl. weniger. Dies beträgt auf's Jahr 16 Thl. 12 Sgr.
und einschließlich der Fütterung ist die Last einer Ausgabe
von 31 Thl. 18 Sgr., folglich nach 5 Prozent einem Kapital ¬
von 630 Thl. gleich, welches vom Grundwerthe des
Guts abgerechnet werden muß.
Die Last, den Zuchteber zu halten, muß auf gleiche
Weise berechnet werden.
Die Berechnung der Waldservituten folgt §. 34.
Bei Gütern aber, welche mit den Gemeinen in Feldern ¬
und Wiesen im Gemenge liegen, und gegenseitig Mithutung ¬
auf den Feldern ausüben, ist das Verhäͤltniß der
Oberfläche und Beschaffenheit der Rittergutsfelder zu den
Bauerfeldern und der Zahl der weidegaͤngigen Heerde wohl
zu ermitteln und zu erwaͤgen, um zu uͤbersehen, ob nicht
in Folge der bestehenden Mithütung das Gut zu Entschädigungen ¬
an die Gemeine verbunden sein wüͤrde, welchenfalls ¬
der Werth desselben sich verhältnißmäßig vermindern
müßte.
Daß Raturalprästazionen nach demselben Preis zur
Rente berechnet werden müssen, wie die Naturalien beim
Anschlage vorkommen, versteht sich von selbst und es wüͤrde
hier nur noch zu erwaͤhnen sein, daß Leistungen, welche
nicht alljährlich vorzukommen pflegen, nach Verhaͤltniß der
Zeit, in der sie sich wiederholen, auf die einzelnen Jahre
repartirt werden müssen.
27.
f)
Gebäude.
Die Gebäude müssen ihrer aͤußern Beschaffenheit und
Bestimmung nach beschrieben, ausgemessen und im Beisein
des Richters ihrem Baustande nach untersucht werden.
Der Richter muß ermitteln, wenn die Gebaͤude neu
aufgefuͤhrt oder Hauptreparaturen daran vorgenommen worden, ¬
ob Umstande vorhanden sind, welche auf die Abnuz¬