Inhaltsverzeichnis : Benedict, Friedrich August: Handbuch der gerichtlichen Würderungskunde

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für  verkaufte  Ochsen  aber  nur  200  Thl.  Einnahme,  folglich
328  Thl.  weniger.  Dies  beträgt  auf's  Jahr  16  Thl.  12  Sgr.
und  einschließlich  der  Fütterung  ist  die  Last  einer  Ausgabe
von  31  Thl.  18  Sgr.,  folglich  nach  5  Prozent  einem  Kapital ¬
  von  630  Thl.  gleich,  welches  vom  Grundwerthe  des
Guts  abgerechnet  werden  muß.
Die  Last,  den  Zuchteber  zu  halten,  muß  auf  gleiche
Weise  berechnet  werden.
Die  Berechnung  der  Waldservituten  folgt  §.  34.
Bei  Gütern  aber,  welche  mit  den  Gemeinen  in  Feldern ¬
  und  Wiesen  im  Gemenge  liegen,  und  gegenseitig  Mithutung ¬
  auf  den  Feldern  ausüben,  ist  das  Verhäͤltniß  der
Oberfläche  und  Beschaffenheit  der  Rittergutsfelder  zu  den
Bauerfeldern  und  der  Zahl  der  weidegaͤngigen  Heerde  wohl
zu  ermitteln  und  zu  erwaͤgen,  um  zu  uͤbersehen,  ob  nicht
in  Folge  der  bestehenden  Mithütung  das  Gut  zu  Entschädigungen ¬
  an  die  Gemeine  verbunden  sein  wüͤrde,  welchenfalls ¬
  der  Werth  desselben  sich  verhältnißmäßig  vermindern
müßte.
Daß  Raturalprästazionen  nach  demselben  Preis  zur
Rente  berechnet  werden  müssen,  wie  die  Naturalien  beim
Anschlage  vorkommen,  versteht  sich  von  selbst  und  es  wüͤrde
hier  nur  noch  zu  erwaͤhnen  sein,  daß  Leistungen,  welche
nicht  alljährlich  vorzukommen  pflegen,  nach  Verhaͤltniß  der
Zeit,  in  der  sie  sich  wiederholen,  auf  die  einzelnen  Jahre
repartirt  werden  müssen.
27.
f)
Gebäude.
Die  Gebäude  müssen  ihrer  aͤußern  Beschaffenheit  und
Bestimmung  nach  beschrieben,  ausgemessen  und  im  Beisein
des  Richters  ihrem  Baustande  nach  untersucht  werden.
Der  Richter  muß  ermitteln,  wenn  die  Gebaͤude  neu
aufgefuͤhrt  oder  Hauptreparaturen  daran  vorgenommen  worden, ¬
  ob  Umstande  vorhanden  sind,  welche  auf  die  Abnuz¬
            
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