436 Drittes Buch. Von d. verschiedenen Arten, Eigenthum zu erwerben.
nur durch die Verjährung aufhören. Wenn der Kläger die
Ladung erwirkt hat und drei Jahre (oder drei und ein halb Jahr
in gewissen Fällen) lang die Betreibung ruhen läßt, dann kann
der Beklagte auf Erloschenerklärung antragen, in welchem
für nicht
Falle sie als nicht ergangen und folglich die Verjährung
unterbrochen gilt; der Zahlbefehl dagegen behält seine Wirkung
dreißig Jahre lang, wenn auch gar kein Verfahren darauf ¬
eingetreten ist.
Man lehrt gewöhnlich, nur die befreiende Verjährung
könne durch einen Zahlbefehl unterbrochen werden. Man sagt, der
Zahlbefehl ist ein Voract des Beschlags; der Beschlag kann
nur angelegt werden bei Schulden von Geldsummen:
der Zahlbefehl setzt also eine Schuld voraus, was die Annahme
der erwerbenden Verjährung ausschließt.
Diese Schlußfolgerung ist unrichtig. Zwar ist der Zahlbefehl ¬
fast immer der Voract eines Beschlags und hat folglich
meistens nur auf die befreiende Verjährung Bezug; aber das
Gegentheil kann vorkommen. Ich habe gegen Dich ein Urtheil
erwirkt, das Dir aufgibt, von einer Liegenschaft abzutreten, und ich
bin ermächtigt, geeigneten Falls die öffentliche Gewalt anzurufen,
um das Abtreten zu erzwingen; Du widerstehst: ich kann nicht sofort ¬
die öffentliche Gewalt anrufen; ich muß vorerst einen Befehl
zum Abtreten erwirken und Niemand zweifelt, daß dieser Befehl
die zu Deinen Gunsten laufende erwerbende Verjährung unterbricht.
Du bist verurtheilt, von einer Liegenschaft, die mein gehört, abzutreten; ¬
das Urtheil besagt, daß Du mir für jeden Tag der Verzögerung ¬
100 Frs. bezahlen sollst: wenn ich auf Dein Vermögen
greifen will, um die Zahlung der Entschädigungen zu erwirken,
die Du durch die Weigerung abzutreten schuldig geworden, so muß
ich vorher einen Befehl zu zahlen an Dich erlassen; unterbricht
nun der Zahlbefehl nicht die erwerbende Verjährung der Liegenschaft, ¬
deren Besitz Du behalten hast? Und wenn Du nach diesem
Befehl noch widerstehst, wenn ich genöthigt bin, Beschlag auf
Dein Vermögen zu legen, damit Du mir die schuldige Entschädigung ¬
zahlst, dann wird dieser Beschlag die bereits durch den
Zahlbefehl bewirkte Unterbrechung erneuern; es zählt Dir die Zeit
vor und nach dem Zahlbefehl nicht, die Verjährung datirt nur
vom Tage des Beschlags.
Die Aufforderung unterbricht die Verjährung nicht; man