Volltext : Abriß des französischen Civilrechts (3)

Zwanzigster  Titel.  Von  der  Verjährung.
4
einer  Klage  beilegt,  welche  bei  einem  unbedingt  unzuständig
Gerichte  erhoben  wird?
-  ..
—  4.  Wenn  in  einem  Falle,  dem  kein  Vergleichsversuch  vor
auszugehen  braucht,  der  Kläger,  statt  direct  vor  das  Untergericht
laden  zu  lassen,  eine  Ladung  zum  Vergleichsversuche  erw
kt,  unterbricht -
  diese  Ladung  die  Verjährung?
Die  Frage  wird  allgemein
verneint  und  doch  müssen  wir  das  Gegentheil  behaupten.  In
diesem  Falle  haben  wir,  gerade  wie  im  vorigen,  einen  Irrthum
in  der  Zuständigkeit;  der  Kläger  hat  das  Gericht,  vor  welchem  er
klagen  mußte,  nicht  recht  gewählt;  darin  liegt  der  ganze  Fehler
seiner  Ladung  und  dieser  Fehler  hindert  die  Unterbrechung  der
Verjährung  nicht  *)  (Art.  2245.  Zach.  1.  c.).
—  III.  Zahlbefehl  dem  behändigt,  welchen  man
hindern  will,  zu  verjähren.  —  Den  Vollstreckungs-  oder
Zugriffshandlungen  muß  ein  Zahlbefehl  an  den  Schuldner  vorausgehen, ¬
  der  diesem  in  Person  oder  an  seinem  Wohnsitze  einen
Tag  vor  dem  Fahrnißzugriff  und  dreißig  Tage  vor  dem  Liegenschaftszugriffe ¬
  behändigt  wird  und  in  Abschrift  den  Titel  enthält,
welchen  man  in  Vollzug  setzen  will,  sofern  die  Notification  noch
nicht  stattgefunden  hat  (Art.  583,  626,  636,  673,  674,  680  C.  de  pr.).
Der  Zahlbefehl  kann  also  so  definirt  werden:  er  ist  der
Act,  durch  welchen  ein  Vollstreckungsbeamter  Jemanden  aufgibt,
das  zu  vollziehen,  wozu  er  verurtheilt  ist  oder  wozu  er  sich  durch
einen  vollzugsfähigen  Act  verpflichtet  hat,  und  ihm  dabei  erklärt,
daß  er  im  Falle  der  Weigerung  dazu  werde  gezwungen  werden.
Wie  die  gerichtliche  Klage,  so  unterbricht  der  Zahlbefehl  die
Verjährung,  ist  aber  in  einer  wichtigen  Beziehung  davon  verschieden: ¬
  die  gerichtliche  Klage  ist  als  ein  gerichtlicher  oder  Proceßact ¬
  dem  Erlöschen  ausgesetzt;  der  Zahlbefehl  als  ein  außergerichtlicher ¬
  Act  ist  dem  nicht  unterworfen;  seine  Wirksamkeit  kann
*)  Manche  unterscheiden,  ob  es  sich  um  einen  Fall  handelt,  der,  obgleich ¬
  bei  ihm  ein  Vergleichsversuch  nicht  vorgeschrieben  ist,  doch  durch  Vergleich
beendigt  werden  kann,  und  da  soll  die  Ladung  zum  Vergleich  die  Verjährung
unterbrechen;  während  sie  dann  nicht  unterbreche,  wenn  die  Sache  nicht  durch
Vergleich  beendigt  werden  kann.  Hier  sei  die  Ladung  zum  Vergleich  ein  nutzloser ¬
  Versuch,  der  zu  Nichts  führen  könne!
Darauf  müssen  wir  antworten:
ist  die  Ladung  vor  ein  ratione  materiae  unzuständiges  Gericht  nicht  auch  ein
ohnmächtiger  Angriff,  ein  Act,  der  zu  Nichts
führen  kann,  und  doch  läßt  das
Gesetz  ihn  die  Verjährung  unterbrechen!
28*
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer