Zwanzigster Titel. Von der Verjährung.
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einer Klage beilegt, welche bei einem unbedingt unzuständig
Gerichte erhoben wird?
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— 4. Wenn in einem Falle, dem kein Vergleichsversuch vor
auszugehen braucht, der Kläger, statt direct vor das Untergericht
laden zu lassen, eine Ladung zum Vergleichsversuche erw
kt, unterbricht -
diese Ladung die Verjährung?
Die Frage wird allgemein
verneint und doch müssen wir das Gegentheil behaupten. In
diesem Falle haben wir, gerade wie im vorigen, einen Irrthum
in der Zuständigkeit; der Kläger hat das Gericht, vor welchem er
klagen mußte, nicht recht gewählt; darin liegt der ganze Fehler
seiner Ladung und dieser Fehler hindert die Unterbrechung der
Verjährung nicht *) (Art. 2245. Zach. 1. c.).
— III. Zahlbefehl dem behändigt, welchen man
hindern will, zu verjähren. — Den Vollstreckungs- oder
Zugriffshandlungen muß ein Zahlbefehl an den Schuldner vorausgehen, ¬
der diesem in Person oder an seinem Wohnsitze einen
Tag vor dem Fahrnißzugriff und dreißig Tage vor dem Liegenschaftszugriffe ¬
behändigt wird und in Abschrift den Titel enthält,
welchen man in Vollzug setzen will, sofern die Notification noch
nicht stattgefunden hat (Art. 583, 626, 636, 673, 674, 680 C. de pr.).
Der Zahlbefehl kann also so definirt werden: er ist der
Act, durch welchen ein Vollstreckungsbeamter Jemanden aufgibt,
das zu vollziehen, wozu er verurtheilt ist oder wozu er sich durch
einen vollzugsfähigen Act verpflichtet hat, und ihm dabei erklärt,
daß er im Falle der Weigerung dazu werde gezwungen werden.
Wie die gerichtliche Klage, so unterbricht der Zahlbefehl die
Verjährung, ist aber in einer wichtigen Beziehung davon verschieden: ¬
die gerichtliche Klage ist als ein gerichtlicher oder Proceßact ¬
dem Erlöschen ausgesetzt; der Zahlbefehl als ein außergerichtlicher ¬
Act ist dem nicht unterworfen; seine Wirksamkeit kann
*) Manche unterscheiden, ob es sich um einen Fall handelt, der, obgleich ¬
bei ihm ein Vergleichsversuch nicht vorgeschrieben ist, doch durch Vergleich
beendigt werden kann, und da soll die Ladung zum Vergleich die Verjährung
unterbrechen; während sie dann nicht unterbreche, wenn die Sache nicht durch
Vergleich beendigt werden kann. Hier sei die Ladung zum Vergleich ein nutzloser ¬
Versuch, der zu Nichts führen könne!
Darauf müssen wir antworten:
ist die Ladung vor ein ratione materiae unzuständiges Gericht nicht auch ein
ohnmächtiger Angriff, ein Act, der zu Nichts
führen kann, und doch läßt das
Gesetz ihn die Verjährung unterbrechen!
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