Volltext : Abriß des französischen Civilrechts (3)

.
434  Drittes  Buch.  Von  d.  verschiedenen  Arten,  Eigenthum  zu  erwerben.
des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1838  „in  allen  Fällen,  die  ausgenommen, ¬
  bei  welchen  Gefahr  auf  dem  Verzuge  ist
.  "
den  Gerichtsboten  seines  Bezirkes  untersagen,  eine  gerichtliche  Ladung
zu  erlassen,  bevor  er  die  Betheiligten  und  zwar  kostenfrei  (d.  h.
Hier  fragt  es
durch  einfaches  Schreiben)  vor  sich  gerufen  habe.
sich:  wenn  der  Friedensrichter  die  Betheiligten  zum  Versuch  der
Güte  vor  sich  beruft,  unterbricht  dann  das  Schreiben,  wodurch  das
geschieht,  die  Verjährung?  Nein,  dieses  einfache  Schreiben  kann
wie
nicht  einer  Ladung  gleichgestellt  werden;  denn  da  es  nicht,
diese,  durch  einen  öffentlichen  Beamten  behändigt  wird,  so  liegt
kein  Beweis  für  die  Zustellung  vor.  —  Wenn  die  Verjährung  am
Ablaufen  ist,  dann  wird  der  Friedensrichter  die  sofortige  Ladung
gestatten,  denn  dann  ist  Gefahr  auf  dem  Verzüge.
3.  Wenn  in  einer  Sache,  welcher  ein  Vergleichsversuch
vorausgehen  muß,  der  Kläger  unmittelbar  Klage  erhoben  hat,
unterbricht  dann  die  Zustellung  die  Verjährung?
Der  Cassationshof  verneint  die  Frage:  die  unmittelbare
Zustellung  ist  nicht  gültig,  denn  nach  dem  Wortlaute  des  Art.
48  C.  de  pr.  „darf  keine  Klage  aufgenommen  werden,  ...  sofern ¬
  der  Beklagte  nicht  vorher  zum  Vergleichungsversuche  vorgeladen
war"  ..  .;  nun  gilt  aber  jede  Zustellung,  die  nicht  rechtsgiltig ¬
  ist,  als  nicht  erfolgt,  unterbricht  mithin  die  Verjährung
nicht;  das  besagt  Art.  2247  ausdrücklich.
Wir  können  dem  nicht  beipflichten.  Nach  dem  Wortlaute  des
Art.  2247  unterbricht  eine  Ladung  die  Verjährung  nicht,  wenn  sie
wegen  Mangel  in  der  Form  nichtig  ist;  sie  unterbricht  sie
dagegen  nach  Art.  2246,  wenn  sie  in  der  Form  regelrecht,  aber
von  einem  unzuständigen  Richter  erlassen;  ist  im  vorliegenden  Falle
nun  aber  die  Klage,  was  die  Form  aubelangt,  gültig,  so  nehmen
wir  an:  wenn  sie  nicht  zulässig  ist,  so  ist  das  einzig  darum  der
Fall,  weil  das  Gericht,  welches  un  mittelbar  angegangen  wurde,
unzuständig  war.  Der  Kläger  hat  sich  im  Gerichte  geirrt;  statt
zuerst  vor  den  Friedensrichter  laden  zu  lassen,  hat  er  sich  an  eine
andere  Gerichtsbarkeit  gewendet.  Darin  allein  liegt  der  Fehler
in  seinem  Vorfahren;  es  ist  lediglich  ein  Fehler  der  Incompetenz,
folglich  rc.  rc.  Wie  kann  man  endlich  annehmen,  daß  die  Klage,
welche  vor  einem  Gerichte  erhoben  wird,  welches  das  zuständige
wäre,  wenn  der  vorgänginge  Vergleichsversuch  stattgefunden  hätte,
die  Verjährung  nicht  unterbricht,  wenn  das  Gesetz  diese  Wirkung
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer