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434 Drittes Buch. Von d. verschiedenen Arten, Eigenthum zu erwerben.
des Gesetzes vom 25. Mai 1838 „in allen Fällen, die ausgenommen, ¬
bei welchen Gefahr auf dem Verzuge ist
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den Gerichtsboten seines Bezirkes untersagen, eine gerichtliche Ladung
zu erlassen, bevor er die Betheiligten und zwar kostenfrei (d. h.
Hier fragt es
durch einfaches Schreiben) vor sich gerufen habe.
sich: wenn der Friedensrichter die Betheiligten zum Versuch der
Güte vor sich beruft, unterbricht dann das Schreiben, wodurch das
geschieht, die Verjährung? Nein, dieses einfache Schreiben kann
wie
nicht einer Ladung gleichgestellt werden; denn da es nicht,
diese, durch einen öffentlichen Beamten behändigt wird, so liegt
kein Beweis für die Zustellung vor. — Wenn die Verjährung am
Ablaufen ist, dann wird der Friedensrichter die sofortige Ladung
gestatten, denn dann ist Gefahr auf dem Verzüge.
3. Wenn in einer Sache, welcher ein Vergleichsversuch
vorausgehen muß, der Kläger unmittelbar Klage erhoben hat,
unterbricht dann die Zustellung die Verjährung?
Der Cassationshof verneint die Frage: die unmittelbare
Zustellung ist nicht gültig, denn nach dem Wortlaute des Art.
48 C. de pr. „darf keine Klage aufgenommen werden, ... sofern ¬
der Beklagte nicht vorher zum Vergleichungsversuche vorgeladen
war" .. .; nun gilt aber jede Zustellung, die nicht rechtsgiltig ¬
ist, als nicht erfolgt, unterbricht mithin die Verjährung
nicht; das besagt Art. 2247 ausdrücklich.
Wir können dem nicht beipflichten. Nach dem Wortlaute des
Art. 2247 unterbricht eine Ladung die Verjährung nicht, wenn sie
wegen Mangel in der Form nichtig ist; sie unterbricht sie
dagegen nach Art. 2246, wenn sie in der Form regelrecht, aber
von einem unzuständigen Richter erlassen; ist im vorliegenden Falle
nun aber die Klage, was die Form aubelangt, gültig, so nehmen
wir an: wenn sie nicht zulässig ist, so ist das einzig darum der
Fall, weil das Gericht, welches un mittelbar angegangen wurde,
unzuständig war. Der Kläger hat sich im Gerichte geirrt; statt
zuerst vor den Friedensrichter laden zu lassen, hat er sich an eine
andere Gerichtsbarkeit gewendet. Darin allein liegt der Fehler
in seinem Vorfahren; es ist lediglich ein Fehler der Incompetenz,
folglich rc. rc. Wie kann man endlich annehmen, daß die Klage,
welche vor einem Gerichte erhoben wird, welches das zuständige
wäre, wenn der vorgänginge Vergleichsversuch stattgefunden hätte,
die Verjährung nicht unterbricht, wenn das Gesetz diese Wirkung