Volltext : Abriß des französischen Civilrechts (3)

Zwanzigster  Titel.  Von  der  Verjährung.
433
1.
sie  in  Zeiten  zu  unterbrechen.  Nehmen  wir  ein  seit  30  Jahren  weT ¬

niger  einige  Tage  fatlig
die  Gefahr
Forderung
hier
ist
4
dringend,  noch  einige  Tage  und  die  Verjährung
abgelaufen,
ist
wenn  der  Gläubiger  sich  nicht  beeilt,  dieselbe  zu  unterbrechen.
Wie
soll  er  sie  unterbrechen?  Durch  eine  Vorladung  vor
Gericht
das
erster  Instanz?  Diese  kann  er  aber  nicht  erwirken
einen
ehe  er
Vergleichsversuch  gemacht  hat!  Das  Gesetz  mußte
nicht
um
also
ungerecht  und  inconsequent  zu  sein,  der  Ladung  zum
Vergleichsversuch ¬
  die  Wirkung  der  Unterbrechung  der  Verjährung  beilegen.
Die  Ladung  zum  Vergleiche  unterbricht  die  Verjährung  von
dem  Tage,  an  welchem  sie  ergeht;  das  Gesetz  knüpft  diese  Wirkung
aber  an  die  Bedingung,  daß  die  gerichtliche  Klage  darau
in  Monatsfrist  erhoben  wird.
Wird  die  Klage  im  Laufe  des  Monats  erhoben,  dann  ist  die
Verjährung  vom  Tage  des  Datums  der  Ladung  unterbrochen;  sie
wird  es  auch  noch  durch  die  Klage,  die  auf  die  Ladung  gefolgt  ist;
die  Zeit,  die  zwischen  Ladung  und  Klage  verlauft,  ist  also  gestrichen;
die  neue  Verjährung  beginnt  vom  Tage  der  Klagerhebung.
Wird  die  Klage  nach  dem  Monate  erhoben,  dann  wird  die
Ladung  als  nicht  ernstlich  gemeint  angesehen;  das  Gesetz  nimmt
hier  keine  Rücksicht  darauf.  Die  Verjährung  lauft  fort  und  wenn
sie  vor  dem  Tage  der  Klagerhebung  abgelaufen  ist,  dann  kommt
die  Klage  zu  spät;  der  Beklagte  siegt,  wenn  er  sich  auf  die  Verjährung ¬
  beruft.
Hier  haben  wir  mehrere  Fragen  zu  beleuchten.
—  1.  Unterbricht  das  freiwillige  Erscheinen  der  Betheiligten ¬
  auf  dem  Friedensgerichte  die  Verjährung,  wenn  in  Monatsfrist ¬
  die  gerichtliche  Klage  darauf  erhoben  wird?  Die  Frage  wird
allgemein  bejaht,  Art.  48  0.  de  pr.  stellt  das  freiwillige  Erscheinen
mit  der  Ladung  auf  die  gleiche  Linie,  beide  verschaffen  der  Klage
Eingang;  warum  soll  man  ihnen  nun  nicht  auch  die  gleiche  Wirkung ¬
  beilegen?  Wenn  es  die  Verjährung  nicht  unterbrechen  würde,
dann  müßte  man  noch  eine  Ladung  veranlassen,  folglich  Kosten
machen,  welche  das  freiwillige  Erscheinen  erspart  hätte!  Das
Gesetz  konnte  natürlich  keine  Ladung  verlangen,  welche  nur  die
Wirkung  hätte,  unnütze  Kosten  zu  verursachen.
2.  Die  Sachen,  für  welche  der  Friedensrichter  zuständig
ist,  sind  einem  vorgängigen  Vergleichsversuche  nicht  unterworfen;
Art.  17
jedoch  kann  der  Friedensrichter  nach  dem  Wortlaute  des
III.
28
            
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