Zwanzigster Titel. Von der Verjährung.
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1.
sie in Zeiten zu unterbrechen. Nehmen wir ein seit 30 Jahren weT ¬
niger einige Tage fatlig
die Gefahr
Forderung
hier
ist
4
dringend, noch einige Tage und die Verjährung
abgelaufen,
ist
wenn der Gläubiger sich nicht beeilt, dieselbe zu unterbrechen.
Wie
soll er sie unterbrechen? Durch eine Vorladung vor
Gericht
das
erster Instanz? Diese kann er aber nicht erwirken
einen
ehe er
Vergleichsversuch gemacht hat! Das Gesetz mußte
nicht
um
also
ungerecht und inconsequent zu sein, der Ladung zum
Vergleichsversuch ¬
die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung beilegen.
Die Ladung zum Vergleiche unterbricht die Verjährung von
dem Tage, an welchem sie ergeht; das Gesetz knüpft diese Wirkung
aber an die Bedingung, daß die gerichtliche Klage darau
in Monatsfrist erhoben wird.
Wird die Klage im Laufe des Monats erhoben, dann ist die
Verjährung vom Tage des Datums der Ladung unterbrochen; sie
wird es auch noch durch die Klage, die auf die Ladung gefolgt ist;
die Zeit, die zwischen Ladung und Klage verlauft, ist also gestrichen;
die neue Verjährung beginnt vom Tage der Klagerhebung.
Wird die Klage nach dem Monate erhoben, dann wird die
Ladung als nicht ernstlich gemeint angesehen; das Gesetz nimmt
hier keine Rücksicht darauf. Die Verjährung lauft fort und wenn
sie vor dem Tage der Klagerhebung abgelaufen ist, dann kommt
die Klage zu spät; der Beklagte siegt, wenn er sich auf die Verjährung ¬
beruft.
Hier haben wir mehrere Fragen zu beleuchten.
— 1. Unterbricht das freiwillige Erscheinen der Betheiligten ¬
auf dem Friedensgerichte die Verjährung, wenn in Monatsfrist ¬
die gerichtliche Klage darauf erhoben wird? Die Frage wird
allgemein bejaht, Art. 48 0. de pr. stellt das freiwillige Erscheinen
mit der Ladung auf die gleiche Linie, beide verschaffen der Klage
Eingang; warum soll man ihnen nun nicht auch die gleiche Wirkung ¬
beilegen? Wenn es die Verjährung nicht unterbrechen würde,
dann müßte man noch eine Ladung veranlassen, folglich Kosten
machen, welche das freiwillige Erscheinen erspart hätte! Das
Gesetz konnte natürlich keine Ladung verlangen, welche nur die
Wirkung hätte, unnütze Kosten zu verursachen.
2. Die Sachen, für welche der Friedensrichter zuständig
ist, sind einem vorgängigen Vergleichsversuche nicht unterworfen;
Art. 17
jedoch kann der Friedensrichter nach dem Wortlaute des
III.
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