Inhaltsverzeichnis : Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 8 (1843))

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Meier Hony theilwei'se, beide haben die Verbindlichkeit
zur Zahlung der Alimentengelder in Abrede gestellt und
wollen — der Jsaac Hony nur rventualiter — sich
nur zur Natural-Alimentation pro rata verstehen, und
endlich hat der Meier Hony sich sogar auf seine an-
derweitigen Schulden berufen.
Demnach und da die Verklagten den Einwand, daß
sie nach Abzug ihres eigenen Unterhalts zur Alimen-
tation des Klägers nicht vermögend seien, nur als ne-
gative Litis-Eontestation zur Bestreitung des Klage-
Fundaments geltend gemacht und aus diesem Grunde
zur Angabe von Beweismitteln sich nicht haben ver-
stehen wollen, kann auf diese Einrede hier keine Rück-
sicht genommen werden.
Ad 2. Ueber die Frage: ob mehrere an sich zur
Alimentation verpflichtete Descendenten in 8olidum
oder nur pro rata verpflichtet seien, schweigen die Ge-
setze, und eben so wenig findet 'sich hierüber von den
Lehrern des gemeinen Rechts eine bestimmte oder ent-
schiedene Ansicht ausgesprochen.
Doetins (Comment ad D. lib. 25. Tit. 3.
c, 11) will dieses, so wie — zum Theil im Wider-
spruche mit den Gesetzen — vieles Andere dem richter-
lichen Ermessen unter Erwägung der Umstände des ein-
zelnen Falles überlassen wissen, indem er bemerkt: —
qui vero in concursu plurium ad alendum ob-
ligatorum ad alimenta praestanda compelli de-
beant; an nepotes ad avum alendum, si pater
intermedius alere possit, vel alius filius opu-
lentus adhuc existat? An uni ex pluribus

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