360 Drittes Buch. Von d. verschiedenen Arten, Eigenthum zu erwerben.
schädigung, wenn er übermäßig ist und seine Uebermäßigkeit nicht
durch die Erndten anderer Jahre ausgeglichen wird.
Der Verlust ist dann ein übermäßiger, wenn der Pachter in
einem Jahrgange nur die Hälfte einer gewöhnlichen Erndte von
seinem Pachtgute zieht; und es muß ein verhältnißmäßiger Nachlaß ¬
gewährt werden, auf der einen Seite, wenigstens für diesen
Verlust der Hälfte, wenn der Pacht nur ein einjähriger ist, und
auf der anderen Seite, wenn, bei einem mehrjährigen Pachte, der
Verlust nicht wenigstens zur Hälfte durch den Ueberschuß eines
anderen Jahrgangs über eine gewöhnliche Erndte ausgeglichen
wird. Wenn z. B. ein Verlust von 60 % in einem Jahrgang,
einem Ueberschuß über eine mittlere Erndte von mehr als
10 % in einem früheren Jahrgange gegenüber steht, mithin der
Verlust auf weniger als die Hälfte herabsinkt, dann versteht es
sich von selbst, daß der Pachter keinen Anspruch auf einen Nachlaß
hat; wenn aber ein solcher Ueberschuß von früheren Jahren nicht
existirt, dann muß das Ende der Pachtzeit abgewartet werden,
um zu sehen, ob nicht ein späteres Jahr einen solchen bringt, und
nur dann, wenn kein Jahr ihn liefert, muß der Nachlaß gewährt
werden. Hier gestattet jedoch das Gesetz den Gerichten, vorbehaltlich ¬
der Abrechnung am Ende der Pachtzeit, den Pachter provisorisch
von der Zahlung eines Theils des Pachtzinses zu dispensiren
(Art. 1769—1771, I u. II; Zach. §. 371).
32. — Von selbst versteht es sich, daß bei der obigen Berechnung ¬
der Verkaufswerth der Produkte des schlechten Jahrgangs
nicht zu beachten ist, und daß man dem Pachter den Nachlaß nicht
aus dem Grunde versagen kann, weil eine Erndte zwar durch Zufall ¬
auf ein Drittheil herabgesunken sei, ihm aber in Anbetracht
der hohen Fruchtpreise mehr als die Hälfte des gewöhnlichen
Preises einer Mittelerndte eingetragen habe. Dieses Verfahren
wäre durch und durch ungesetzlich und unbillig. Ungesetzlich ist es,
weil das Gesetz geradezu gebietet, die Berechnung nach der Quantität ¬
und nicht nach dem Verkaufspreise der Früchte zu machen;
unbillig ist es, weil, wenn man nach dem Werthe rechnen will,
man es wenigstens immer thun und mithin dem Pachter den Nachlaß ¬
bei einer Erndte gewähren muß, die durch den Zufall nur um
ein Drittheil gemindert, dennoch, in Anbetracht der niedern Fruchtpreise ¬
des Jahrgangs, nur die Hälfte des Erlöses einer Mittelerndte
geben; die Nämlichen, die das vorige Verfahren vertheidigen, nennen
dieses selbst unmöglich! Die Wahrheit liegt darin, daß die Un¬