Volltext : Abriß des französischen Civilrechts (2)

360  Drittes  Buch.  Von  d.  verschiedenen  Arten,  Eigenthum  zu  erwerben.
schädigung,  wenn  er  übermäßig  ist  und  seine  Uebermäßigkeit  nicht
durch  die  Erndten  anderer  Jahre  ausgeglichen  wird.
Der  Verlust  ist  dann  ein  übermäßiger,  wenn  der  Pachter  in
einem  Jahrgange  nur  die  Hälfte  einer  gewöhnlichen  Erndte  von
seinem  Pachtgute  zieht;  und  es  muß  ein  verhältnißmäßiger  Nachlaß ¬
  gewährt  werden,  auf  der  einen  Seite,  wenigstens  für  diesen
Verlust  der  Hälfte,  wenn  der  Pacht  nur  ein  einjähriger  ist,  und
auf  der  anderen  Seite,  wenn,  bei  einem  mehrjährigen  Pachte,  der
Verlust  nicht  wenigstens  zur  Hälfte  durch  den  Ueberschuß  eines
anderen  Jahrgangs  über  eine  gewöhnliche  Erndte  ausgeglichen
wird.  Wenn  z.  B.  ein  Verlust  von  60  %  in  einem  Jahrgang,
einem  Ueberschuß  über  eine  mittlere  Erndte  von  mehr  als
10  %  in  einem  früheren  Jahrgange  gegenüber  steht,  mithin  der
Verlust  auf  weniger  als  die  Hälfte  herabsinkt,  dann  versteht  es
sich  von  selbst,  daß  der  Pachter  keinen  Anspruch  auf  einen  Nachlaß
hat;  wenn  aber  ein  solcher  Ueberschuß  von  früheren  Jahren  nicht
existirt,  dann  muß  das  Ende  der  Pachtzeit  abgewartet  werden,
um  zu  sehen,  ob  nicht  ein  späteres  Jahr  einen  solchen  bringt,  und
nur  dann,  wenn  kein  Jahr  ihn  liefert,  muß  der  Nachlaß  gewährt
werden.  Hier  gestattet  jedoch  das  Gesetz  den  Gerichten,  vorbehaltlich ¬
  der  Abrechnung  am  Ende  der  Pachtzeit,  den  Pachter  provisorisch
von  der  Zahlung  eines  Theils  des  Pachtzinses  zu  dispensiren
(Art.  1769—1771,  I  u.  II;  Zach.  §.  371).
32.  —  Von  selbst  versteht  es  sich,  daß  bei  der  obigen  Berechnung ¬
  der  Verkaufswerth  der  Produkte  des  schlechten  Jahrgangs
nicht  zu  beachten  ist,  und  daß  man  dem  Pachter  den  Nachlaß  nicht
aus  dem  Grunde  versagen  kann,  weil  eine  Erndte  zwar  durch  Zufall ¬
  auf  ein  Drittheil  herabgesunken  sei,  ihm  aber  in  Anbetracht
der  hohen  Fruchtpreise  mehr  als  die  Hälfte  des  gewöhnlichen
Preises  einer  Mittelerndte  eingetragen  habe.  Dieses  Verfahren
wäre  durch  und  durch  ungesetzlich  und  unbillig.  Ungesetzlich  ist  es,
weil  das  Gesetz  geradezu  gebietet,  die  Berechnung  nach  der  Quantität ¬
  und  nicht  nach  dem  Verkaufspreise  der  Früchte  zu  machen;
unbillig  ist  es,  weil,  wenn  man  nach  dem  Werthe  rechnen  will,
man  es  wenigstens  immer  thun  und  mithin  dem  Pachter  den  Nachlaß ¬
  bei  einer  Erndte  gewähren  muß,  die  durch  den  Zufall  nur  um
ein  Drittheil  gemindert,  dennoch,  in  Anbetracht  der  niedern  Fruchtpreise ¬
  des  Jahrgangs,  nur  die  Hälfte  des  Erlöses  einer  Mittelerndte
geben;  die  Nämlichen,  die  das  vorige  Verfahren  vertheidigen,  nennen
dieses  selbst  unmöglich!  Die  Wahrheit  liegt  darin,  daß  die  Un¬
            
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