Volltext : Abriß des französischen Civilrechts (2)

Achter  Titel.  Von  dem  Mieth-  und  Pachtvertrage.
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haben  wir  z.  B.  im  Vermiethen  eines  Zimmerplatzes,
weil  dieser
Zimmerplatz  keine  Früchte  trägt,  oder  eines  Wohnhauses,  das  als
einfache  Pertinenzien  oder  Zubehörden  einen  Garten,  Obstgarten
oder  ein  anderes  fruchttragendes  Gelände  hat,  weil  hier  das  Haus
der  Hauptgegenstand  ist  (Art.  1763,  I).
Die  Pachtverträge  haben  außer  den  allgemeinen  im  ersten
Abschnitte  aufgestellten  Regeln  noch  zahlreiche  und  wichtige  besondere ¬
  Regeln,  wovon  die  erste  den  Irrthum  über  den  Flächengehalt
betrifft.  Hat  man  dem  Grundstücke  einen  kleineren  oder  größeren
als  den  wirklichen  Flächengehalt  gegeben,  dann  kann  der  Pachter
den  Pachtzins  erhöhen  oder  herabsetzen  oder  von  dem  Pachte  abgehen, ¬
  ganz  nach  den  Regeln,  die  wir  im  Titel  von  dem  Verkaufe
(Nr.  48  ff.)  erläutert  haben  (Art.  1765,  1617  ff.  Zach.  §.  371).
30.  —  Der  Pachter  ist  gehalten,  Vieh  und  Ackergeräthe  auf
das  Gut  zu  bringen  so  viel  nöthig  ist,  um  die  Grundstücke  nach
ihrer  Bestimmung  und  als  guter  Hausvater  zu  cultiviren,  an  den
dazu  bestimmten  Orten  seine  Erzeugnisse  aufzubewahren,  den  Verpächter ¬
  von  Besitzanmaßungen,  Vorgängen  und  Handlungen  zu
benachrichtigen,  die  geeignet  sind,  das  Eigenthums-  oder  Besitzrecht
desselben  zu  verletzen,  und  diese  Benachrichtigung  muß  in  der  Frist
geschehen,  welche  das  Gesetz  für  gerichtliche  Ladungen  gesetzt  hat.
Wenn  der  Pachter  es  unterläßt,  diese  Verbindlichkeiten  zu  erfüllen, ¬
  oder  wenn  umgekehrt  der  Verpachter  den  seinigen  nicht
nachkommt,  dann  kann  nach  der  allgemeinen  Regel  von  Nr.  23
je  nach  den  Fällen  eine  Entschädigungspflicht  oder  auch  eine  Auflösung ¬
  des  Pachts  eintreten  (Art.  1766-1768;  Zach.  I.  c.).
31.
Da  Landgüter  fruchttragende  Güter  sind  und  als  solche
verpachtet  werden,  so  bilden  die  zu  erndtenden  Früchte,  so  lange
sie  noch  nicht  vom  Boden  getrennt  sind,  einen  integrirenden  Theil
der  verpachteten  Sache  und  der  Pachter  hat  in  bestimmten  Gränzen
ein  Recht  auf  Entschädigung,  wenn  er  durch  Zufall  eines  Theils
der  Erndten  beraubt  wird,  weil  er  dadurch  eines  Theils  der  Sache
selbst  beraubt  wird.  Wir  sagen  in  bestimmten  Gränzen;  denn
während  der  Verlust  der  Sache  in  allen  Fällen  einen  Anspruch
auf  Preisherabsetzung  gibt,  so  klein  er  auch  sein  mag  (Nr.  13),
gibt  der  Verlust  der  Erndten  dagegen  (weil  es  unbillig  wäre,
eine  Pachtzinsherabsetzung  wegen  einer  blos  geringen  Ergiebigkeit  der
Erndte  zu  gewähren,  während  bei  einer  reicheren  Erndte  keine
Erhöhung  des  Pachtzinses  eintritt)  nur  dann  ein  Recht  auf  Ent¬
            
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