Achter Titel. Von dem Mieth- und Pachtvertrage.
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haben wir z. B. im Vermiethen eines Zimmerplatzes,
weil dieser
Zimmerplatz keine Früchte trägt, oder eines Wohnhauses, das als
einfache Pertinenzien oder Zubehörden einen Garten, Obstgarten
oder ein anderes fruchttragendes Gelände hat, weil hier das Haus
der Hauptgegenstand ist (Art. 1763, I).
Die Pachtverträge haben außer den allgemeinen im ersten
Abschnitte aufgestellten Regeln noch zahlreiche und wichtige besondere ¬
Regeln, wovon die erste den Irrthum über den Flächengehalt
betrifft. Hat man dem Grundstücke einen kleineren oder größeren
als den wirklichen Flächengehalt gegeben, dann kann der Pachter
den Pachtzins erhöhen oder herabsetzen oder von dem Pachte abgehen, ¬
ganz nach den Regeln, die wir im Titel von dem Verkaufe
(Nr. 48 ff.) erläutert haben (Art. 1765, 1617 ff. Zach. §. 371).
30. — Der Pachter ist gehalten, Vieh und Ackergeräthe auf
das Gut zu bringen so viel nöthig ist, um die Grundstücke nach
ihrer Bestimmung und als guter Hausvater zu cultiviren, an den
dazu bestimmten Orten seine Erzeugnisse aufzubewahren, den Verpächter ¬
von Besitzanmaßungen, Vorgängen und Handlungen zu
benachrichtigen, die geeignet sind, das Eigenthums- oder Besitzrecht
desselben zu verletzen, und diese Benachrichtigung muß in der Frist
geschehen, welche das Gesetz für gerichtliche Ladungen gesetzt hat.
Wenn der Pachter es unterläßt, diese Verbindlichkeiten zu erfüllen, ¬
oder wenn umgekehrt der Verpachter den seinigen nicht
nachkommt, dann kann nach der allgemeinen Regel von Nr. 23
je nach den Fällen eine Entschädigungspflicht oder auch eine Auflösung ¬
des Pachts eintreten (Art. 1766-1768; Zach. I. c.).
31.
Da Landgüter fruchttragende Güter sind und als solche
verpachtet werden, so bilden die zu erndtenden Früchte, so lange
sie noch nicht vom Boden getrennt sind, einen integrirenden Theil
der verpachteten Sache und der Pachter hat in bestimmten Gränzen
ein Recht auf Entschädigung, wenn er durch Zufall eines Theils
der Erndten beraubt wird, weil er dadurch eines Theils der Sache
selbst beraubt wird. Wir sagen in bestimmten Gränzen; denn
während der Verlust der Sache in allen Fällen einen Anspruch
auf Preisherabsetzung gibt, so klein er auch sein mag (Nr. 13),
gibt der Verlust der Erndten dagegen (weil es unbillig wäre,
eine Pachtzinsherabsetzung wegen einer blos geringen Ergiebigkeit der
Erndte zu gewähren, während bei einer reicheren Erndte keine
Erhöhung des Pachtzinses eintritt) nur dann ein Recht auf Ent¬