Volltext : Abriß des französischen Civilrechts (2)

Achter  Titel.  Von  dem  Mieth-  und  Pachtvertrage.
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wie  auf  eine  Besitzfrage  ankäme  (Art.  1743,  II  und  III;  Zach.
§.  369).
25.  —  Wenn  die  Miethe  dem  Vermiether  für  den  Fall  der
Veräußerung  das  Recht  der  Auflösung  vorbehält,  ohne  den  Betrag
der  Entschädigung  festzusetzen,  dann  besteht  diese  Entschädigung
in  Folgendem:  —  1.  bei  Häusern  in  einer  Summe,  die  dem  Miethzins ¬
  für  die  Zeit  gleich  kommt,  welche  durch  Ortsgebrauch  von
der  Aufkündigung  bis  zum  Auszug  gegeben  ist;  —  2.  bei  Landgütern ¬
  in  einem  Drittheile  des  Miethzinses  für  die  noch  übrige
3.  bei  Manufakturen,  Hüttenwerken  und  anderen
Miethzeit;
Gewerbanlagen  in  einer  Summe,  die  von  Sachverständigen  festgesetzt ¬
  wird.  In  allen  Fällen  muß  die  Entschädigung,  sei  es  vom
Vermiether  oder  vom  Erwerber,  vorher  bezahlt  werden,  ehe  man
den  Besitz  des  Miethers  aufheben  oder  hindern  kann,  und  dieser
muß  bei  Landgütern  noch  ein  Jahr  vorher  und  bei  andern  Gütern
in  den  üblichen  Kündigungsfristen  benachrichtigt  werden.
Der  Erwerber  hat  keineswegs  nöthig,  um  das  Recht  zum
Auflösen  zu  erhalten,  in  seinem  Erwerbsakte  zu  erklären,  daß  er
beabsichtige,  von  der  in  dem  Miethvertrage  vorbehaltenen  Befugniß
Gebrauch  zu  machen.  Da  jeder  Veräußerer  auf  seinen  Erwerber
alle  die  Rechte  überträgt,  die  ihm  an  der  veräußerten  Sache  zustehen, ¬
  so  geht  hier  auf  diesen  auch  das  Recht,  die  Miethe  aufzulösen, ¬
  über.  Wenn  dies  aber  auch  der  Regel  nach  so  ist,  so  können
doch  die  Umstände  eine  andere  Willensmeinung  der  Vertragspersonen ¬
  andeuten,  und  es  ist  Sache  der  Richter  der  Thatsachen,  diese
Umstände  abzuwägen.
Wenn  die  Miethe  kein  sicheres  Datum  hat,  dann  fällt  die
Verbindlichkeit,  Entschädigung  zu  zahlen,  weg  (jedoch  nur  was  den
Erwerber  anbelangt);  aber  die,  den  Miether  in  Kenntniß  zu  setzen,
bleibt  bestehen,  denn  die  Humanität  selbst  fordert  dies.  Wenn  der  Code
dieselbe  nicht  wiederholt,  so  ist  es  nur  darum,  weil  er  sie  nicht
für  zweifelhaft  angesehen  hat,  zumal  das  ältere  Recht  selbst,  welches
die  Miether  so  wenig  schonte,  dennoch  eine  derartige  Härte  nicht
gegen  sie  zuließ  (Art.  1744--1750;  Zach.  §.  365).
-  Im  Falle  einer  Miethe  ohne  sicheres  Datum  oder
26.
einer  solchen,  die  dem  Vermiether  die  Befugniß  vorbehält,  im  Veräußerungsfalle ¬
  die  Miethe  aufzulösen,  kann  der  Kauf  auf  Wiederkauf ¬
  so  lange  nicht  auflösen,  als  er  nicht  definitiver  Eigenthümer
geworden  ist.  Die  Regel  gilt  jedoch  nur  beim  Verkauf  auf  Wiederkauf ¬
  und  kann  nicht  auf  alle  Fälle  eines  Verkaufs  unter  einer  auf¬
            
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