Achter Titel. Von dem Mieth- und Pachtvertrage.
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wie auf eine Besitzfrage ankäme (Art. 1743, II und III; Zach.
§. 369).
25. — Wenn die Miethe dem Vermiether für den Fall der
Veräußerung das Recht der Auflösung vorbehält, ohne den Betrag
der Entschädigung festzusetzen, dann besteht diese Entschädigung
in Folgendem: — 1. bei Häusern in einer Summe, die dem Miethzins ¬
für die Zeit gleich kommt, welche durch Ortsgebrauch von
der Aufkündigung bis zum Auszug gegeben ist; — 2. bei Landgütern ¬
in einem Drittheile des Miethzinses für die noch übrige
3. bei Manufakturen, Hüttenwerken und anderen
Miethzeit;
Gewerbanlagen in einer Summe, die von Sachverständigen festgesetzt ¬
wird. In allen Fällen muß die Entschädigung, sei es vom
Vermiether oder vom Erwerber, vorher bezahlt werden, ehe man
den Besitz des Miethers aufheben oder hindern kann, und dieser
muß bei Landgütern noch ein Jahr vorher und bei andern Gütern
in den üblichen Kündigungsfristen benachrichtigt werden.
Der Erwerber hat keineswegs nöthig, um das Recht zum
Auflösen zu erhalten, in seinem Erwerbsakte zu erklären, daß er
beabsichtige, von der in dem Miethvertrage vorbehaltenen Befugniß
Gebrauch zu machen. Da jeder Veräußerer auf seinen Erwerber
alle die Rechte überträgt, die ihm an der veräußerten Sache zustehen, ¬
so geht hier auf diesen auch das Recht, die Miethe aufzulösen, ¬
über. Wenn dies aber auch der Regel nach so ist, so können
doch die Umstände eine andere Willensmeinung der Vertragspersonen ¬
andeuten, und es ist Sache der Richter der Thatsachen, diese
Umstände abzuwägen.
Wenn die Miethe kein sicheres Datum hat, dann fällt die
Verbindlichkeit, Entschädigung zu zahlen, weg (jedoch nur was den
Erwerber anbelangt); aber die, den Miether in Kenntniß zu setzen,
bleibt bestehen, denn die Humanität selbst fordert dies. Wenn der Code
dieselbe nicht wiederholt, so ist es nur darum, weil er sie nicht
für zweifelhaft angesehen hat, zumal das ältere Recht selbst, welches
die Miether so wenig schonte, dennoch eine derartige Härte nicht
gegen sie zuließ (Art. 1744--1750; Zach. §. 365).
- Im Falle einer Miethe ohne sicheres Datum oder
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einer solchen, die dem Vermiether die Befugniß vorbehält, im Veräußerungsfalle ¬
die Miethe aufzulösen, kann der Kauf auf Wiederkauf ¬
so lange nicht auflösen, als er nicht definitiver Eigenthümer
geworden ist. Die Regel gilt jedoch nur beim Verkauf auf Wiederkauf ¬
und kann nicht auf alle Fälle eines Verkaufs unter einer auf¬