356 Drittes Buch. Von d. verschiedenen Arten, Eigenthum zu erwerben.
ther nicht das Recht vorbehält, den Miether im Falle einer Veräußerung ¬
auszutreiben) fernerhin kraft Gesetzes nur unter der
Auflage vor sich, daß der Erwerber die Miethe aushalte. — Diese
Aenderung der Regel findet ihre Erklärung, ohne daß es nöthig
wäre, auf die Idee einer Umwandlung des Rechts des Miethers
in ein dingliches Recht an der Liegenschaft greifen zu müssen;
diese Idee ist um so unhaltbarer, als sie nicht allein ganz unnöthig
ist, um die Theorie des Code darzustellen, sondern auch ganz unfähig ¬
dazu ist. Das jus in re, wenn es wirklich zu Gunsten des
Miethers bestünde, würde den Erwerber wohl zwingen, den Genuß ¬
zu gestatten, es könnte ihn aber nicht dazu nöthigen,
den Genuß zu verschaffen; es würde dem Miether kein
Recht geben, den Erwerber zu zwingen, die für den Genuß nöthigen ¬
Reparaturen und Wiederherstellungen vorzunehmen und würde
somit in keiner Weise die Nothwendigkeit erläutern, in die dieser
Erwerber versetzt sein soll, die Miethe zu halten (Art. 1742, 1743,
I, 1328; Zach. 1. c. und §. 180).
24. — Diese Regel gilt für jede Veräußerung, obgleich der
Code nur von dem Verkaufe spricht; denn der Fall eines Verkaufs
wäre gerade der günstigste für den Erwerber, und auf der andern
Seite würden Landwirthschaft und Industrie unter der Austreibung
durch den oder jenen anderen Erwerber eben so viel leiden, als
sie unter der durch einen Käufer leiden. Eben so unzweifelhaft ist
es, daß, obgleich der Gesetzestext nur von einem Austreiben
des Miethers spricht, die Miethe auch einem Miether gegenüber
vollzogen werden muß, der noch nicht in den Genuß eingetreten
ist. Auf der einen Seite ist es gerade der Zweck des Abschlusses
der Miethe, die Auflösung derselben zu verhindern, die Miethe
mag begonnen haben oder nicht; auf der anderen Seite ist es einleuchtend, ¬
daß der Code hier die von der konstituirenden Versammlung ¬
im Jahre 1791 in dieser Frage begonnene Reform vervollständigen ¬
wollte; es wurde eben für jede Auflösung der
- Da der EigenMiethe ¬
der Same des Besserwerdens gestreut.
thümer einer Sache, die er mit sicherem Datum vermiethet hat,
nicht auf einmal einem Erwerber das Genußrecht zum Nachtheil des
Miethers übertragen kann, so kann er dieses Recht noch viel weniger
auf einen andern Miether dadurch übertragen, daß er arglistiger
Weise eine zweite Miethe eingeht; daraus folgt, daß von zwei aufeinander ¬
folgenden Miethern dem der Vorzug gebührt, dessen
Miethe ein gewisses älteres Datum hat, ohne daß es hier irgend