Volltext : Abriß des französischen Civilrechts (2)

356  Drittes  Buch.  Von  d.  verschiedenen  Arten,  Eigenthum  zu  erwerben.
ther  nicht  das  Recht  vorbehält,  den  Miether  im  Falle  einer  Veräußerung ¬
  auszutreiben)  fernerhin  kraft  Gesetzes  nur  unter  der
Auflage  vor  sich,  daß  der  Erwerber  die  Miethe  aushalte.  —  Diese
Aenderung  der  Regel  findet  ihre  Erklärung,  ohne  daß  es  nöthig
wäre,  auf  die  Idee  einer  Umwandlung  des  Rechts  des  Miethers
in  ein  dingliches  Recht  an  der  Liegenschaft  greifen  zu  müssen;
diese  Idee  ist  um  so  unhaltbarer,  als  sie  nicht  allein  ganz  unnöthig
ist,  um  die  Theorie  des  Code  darzustellen,  sondern  auch  ganz  unfähig ¬
  dazu  ist.  Das  jus  in  re,  wenn  es  wirklich  zu  Gunsten  des
Miethers  bestünde,  würde  den  Erwerber  wohl  zwingen,  den  Genuß ¬
  zu  gestatten,  es  könnte  ihn  aber  nicht  dazu  nöthigen,
den  Genuß  zu  verschaffen;  es  würde  dem  Miether  kein
Recht  geben,  den  Erwerber  zu  zwingen,  die  für  den  Genuß  nöthigen ¬
  Reparaturen  und  Wiederherstellungen  vorzunehmen  und  würde
somit  in  keiner  Weise  die  Nothwendigkeit  erläutern,  in  die  dieser
Erwerber  versetzt  sein  soll,  die  Miethe  zu  halten  (Art.  1742,  1743,
I,  1328;  Zach.  1.  c.  und  §.  180).
24.  —  Diese  Regel  gilt  für  jede  Veräußerung,  obgleich  der
Code  nur  von  dem  Verkaufe  spricht;  denn  der  Fall  eines  Verkaufs
wäre  gerade  der  günstigste  für  den  Erwerber,  und  auf  der  andern
Seite  würden  Landwirthschaft  und  Industrie  unter  der  Austreibung
durch  den  oder  jenen  anderen  Erwerber  eben  so  viel  leiden,  als
sie  unter  der  durch  einen  Käufer  leiden.  Eben  so  unzweifelhaft  ist
es,  daß,  obgleich  der  Gesetzestext  nur  von  einem  Austreiben
des  Miethers  spricht,  die  Miethe  auch  einem  Miether  gegenüber
vollzogen  werden  muß,  der  noch  nicht  in  den  Genuß  eingetreten
ist.  Auf  der  einen  Seite  ist  es  gerade  der  Zweck  des  Abschlusses
der  Miethe,  die  Auflösung  derselben  zu  verhindern,  die  Miethe
mag  begonnen  haben  oder  nicht;  auf  der  anderen  Seite  ist  es  einleuchtend, ¬
  daß  der  Code  hier  die  von  der  konstituirenden  Versammlung ¬
  im  Jahre  1791  in  dieser  Frage  begonnene  Reform  vervollständigen ¬
  wollte;  es  wurde  eben  für  jede  Auflösung  der
-  Da  der  EigenMiethe ¬
  der  Same  des  Besserwerdens  gestreut.
thümer  einer  Sache,  die  er  mit  sicherem  Datum  vermiethet  hat,
nicht  auf  einmal  einem  Erwerber  das  Genußrecht  zum  Nachtheil  des
Miethers  übertragen  kann,  so  kann  er  dieses  Recht  noch  viel  weniger
auf  einen  andern  Miether  dadurch  übertragen,  daß  er  arglistiger
Weise  eine  zweite  Miethe  eingeht;  daraus  folgt,  daß  von  zwei  aufeinander ¬
  folgenden  Miethern  dem  der  Vorzug  gebührt,  dessen
Miethe  ein  gewisses  älteres  Datum  hat,  ohne  daß  es  hier  irgend
            
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