Inhaltsverzeichnis : Vorlesungen über das gemeine Civilrecht (Bd. 1)

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Buch  I.  Allgemeine  Lehren.
Beklagten  zu  berücksichtigen,  ohne  daß  sie  in  der  Formel  besonders ¬
  bezeichnet  zu  sein  brauchten!).  Sodann  war  auch  in  Beziehung ¬
  auf  den  Inhalt  der  Verurtheilung  dem  Judex  ein  freieres ¬
  Arbitrium  gestattet.
In  den  Fällen  der  ersten  Art  nun,  wo  die  Befugniß  des
Judex  eine  beschränktere  war,  da  nannte  man  diesen  vorzugsweise ¬
  und  im  engeren  Sinne  Judex,  die  Verhandlung  vor  ihm
aber  Judicium,  ebenfalls  im  engeren  Sinne  des  Worts.
In
den  Fällen  der  zweiten  Art  aber,  wo  die  Befugniß  des  Judex
eine  freiere  und  umfassendere  war,  da  hatte  man  für  diesen  eine
eigenthümliche  Benennung,  welche  auf  jene  freiere  Befugniß  hindeutete; ¬
  man  nannte  ihn  nämlich  Arbiter  und  ebenso  hieß  die
Verhandlung  vor  ihm  Arbitrium.  So  also  gab  es  zwei  Hauptgattungen ¬
  des  Verfahrens  vor  dem  Judex.  Die  Judicia  im
weiteren  Sinne  des  Worts  waren  entweder  Judicia  im  engeren
Sinne,  oder  Arbitria  2).
Aber  nun  fragt  es  sich:  In  welchem  Verhältnisse  stand
dieser  Unterschied  zu  der  Eintheilung  der  Klagen,  von  welcher
hier  die  Rede  ist?  Die  Sache  war  diese:  inwieweit  bei  einer
Klage  ein  Judex  gegeben  wurde,  insoweit  war  sie  eine  stricti
juris  actio;  inwieweit  dabei  ein  Arbiter  gegeben  wurde,  insoweit ¬
  war  sie,  wenigstens  in  der  weitern  Bedeutung,  eine  arbitraria ¬
  actio.  Bei  gewissen  Rechtsansprüchen  nun  war  die  Klage
immer  stricti  juris,  bei  gewissen  andern  immer  arbitraria.
Es  gab  jedoch  auch  Rechtsverhältnisse,  wobei  nach  Verschiedenheit ¬
  der  Umstände  bald  ein  Judex  und  bald  ein  Arbiter  bestellt
wurde,  und  sonach  also  auch  die  Klage  bald  eine  stricti  juris
actio,  bald  eine  arbitraria  actio  war  3).
Nun  aber  ist  ferner  zu  bemerken:  Zu  den  Rechtsstreitigkeiten ¬

welche  durch  einen  Arbiter  entschieden  wurden
gehörten
insbesondere  diejenigen,  welche  gegenseitige  Rechtsverhältnisse  betrafen, ¬
  und  zwar  solche  Rechtsverhältnisse,  die  wesentlich  durch
die  Rücksicht  auf  Treue  und  Glauben  bestimmt  wurden,  wie  z.
1)  Vergl.  L.  3.  D.  d.  reseind.
2)  Siehe  Cicero  pro  Rosc.  Com.
vendit.  XVIII,  5.  L.  21.  i.  f.  D.
c.  4.  Seneca  de  benefic.  III,  7.
soluto  matrim.  dos  etc.  XXIV,  3.
3)
Gaj.  IV.  §.  141.  §.  §.  162.
L.  84.  §.  5.  D.  d.  legat.  I.
folg.
            
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