Zurückstellung der Klage. § 40.
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Klage angerufenen Gerichtes auf Grund der gepflogenen
Vorprüfung klargestellt erscheint oder wenn ein nicht zu
behebender Mangel der Processfähigkeit oder der erforderlichen ¬
gesetzlichen Vertretung auf Seite des Klägers oder
auf Seite des Beklagten appariert.
Der Gerichtsbeschlusss), betreffend die Zurückstellung
der Klage als zur Anordnung einer Tagsatzung ungeRechtsweges ¬
oder der inländischen Gerichtsbarkeit (vgl. Titelüberchrift ¬
über den §§ 41 ff. J. N. und den Text des § 42 J. N.) zu
subsumieren. Auch ist es eine Frage der Unzuständigkeit, wenn die
Klage fälschlich als vor einen Handelssenat oder einen bergrechtlichen ¬
Senat des angerufenen Landes- oder Kreisgerichts — oder
umgekehrt unrichtig als vor einen allgemeinen Civilsenat — gehörig
vom Kläger bezeichnet worden ist. (§ 226 Abs. 2 C. P. O., § 6 J. N.)
Im Falle, als der Mangel der Processfähigkeit, der ge214 ¬
setzlichen Verc
retung, sowie der etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung ¬
zur Processführung in Frage steht, hat der Vorsitzende
die Entscheidung des Senates darüber einzuholen, ob die Klage
a limine abzuweisen sei oder ob zunächst eine Tagsatzung zur
Verhandlung (erste Tagsatzung), bei welcher dieser Gegenstand erörtert ¬
werden kann, anzuberaumen ist, oder ob zur Beseitigung
dieses Mangels vorerst der Auftrag an den Kläger oder dessen
Verr
r unter Bestimmung einer angemessenen Frist zu erlassen
sei, bis zu deren fruchtlosem Ablauf der Ausspruch über die rechtlichen ¬
Folgen des Mangels aufgeschoben ist. Ist jedoch mit dem
Verzuge anschein
nend Gefahr verbunden, so kann die processunfähige
Partei oder der Vertreter noch vor Ablauf dieser Frist vorbehaltlich
der Beseitigung des Mangels zugelassen werden (§ 6 C. P. O.).
) § 230 C. P. O., § 43 I. N. Im Zweifel wird auch
in solchen Fällen die Anberaumung einer Verhandlungstagsatzung
(erste Tagsatzung) eintreten, da bei dieser Tagsatzung Gelegenheit
zur Erörterung auch dieser Fragen geboten ist. Nur in Bezug auf
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Schuster, Civilprocessrecht.