Metadaten : Schuster von Bonnott, Maximilian: Österreichisches Civilprocessrecht

Zurückstellung  der  Klage.  §  40.
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Klage  angerufenen  Gerichtes  auf  Grund  der  gepflogenen
Vorprüfung  klargestellt  erscheint  oder  wenn  ein  nicht  zu
behebender  Mangel  der  Processfähigkeit  oder  der  erforderlichen ¬
  gesetzlichen  Vertretung  auf  Seite  des  Klägers  oder
auf  Seite  des  Beklagten  appariert.
Der  Gerichtsbeschlusss),  betreffend  die  Zurückstellung
der  Klage  als  zur  Anordnung  einer  Tagsatzung  ungeRechtsweges ¬
  oder  der  inländischen  Gerichtsbarkeit  (vgl.  Titelüberchrift ¬
  über  den  §§  41  ff.  J.  N.  und  den  Text  des  §  42  J.  N.)  zu
subsumieren.  Auch  ist  es  eine  Frage  der  Unzuständigkeit,  wenn  die
Klage  fälschlich  als  vor  einen  Handelssenat  oder  einen  bergrechtlichen ¬
  Senat  des  angerufenen  Landes-  oder  Kreisgerichts  —  oder
umgekehrt  unrichtig  als  vor  einen  allgemeinen  Civilsenat  —  gehörig
vom  Kläger  bezeichnet  worden  ist.  (§  226  Abs.  2  C.  P.  O.,  §  6  J.  N.)
Im  Falle,  als  der  Mangel  der  Processfähigkeit,  der  ge214 ¬

setzlichen  Verc
retung,  sowie  der  etwa  erforderlichen  besonderen  Ermächtigung ¬
  zur  Processführung  in  Frage  steht,  hat  der  Vorsitzende
die  Entscheidung  des  Senates  darüber  einzuholen,  ob  die  Klage
a  limine  abzuweisen  sei  oder  ob  zunächst  eine  Tagsatzung  zur
Verhandlung  (erste  Tagsatzung),  bei  welcher  dieser  Gegenstand  erörtert ¬
  werden  kann,  anzuberaumen  ist,  oder  ob  zur  Beseitigung
dieses  Mangels  vorerst  der  Auftrag  an  den  Kläger  oder  dessen
Verr
r  unter  Bestimmung  einer  angemessenen  Frist  zu  erlassen
sei,  bis  zu  deren  fruchtlosem  Ablauf  der  Ausspruch  über  die  rechtlichen ¬
  Folgen  des  Mangels  aufgeschoben  ist.  Ist  jedoch  mit  dem
Verzuge  anschein
nend  Gefahr  verbunden,  so  kann  die  processunfähige
Partei  oder  der  Vertreter  noch  vor  Ablauf  dieser  Frist  vorbehaltlich
der  Beseitigung  des  Mangels  zugelassen  werden  (§  6  C.  P.  O.).
)  §  230  C.  P.  O.,  §  43  I.  N.  Im  Zweifel  wird  auch
in  solchen  Fällen  die  Anberaumung  einer  Verhandlungstagsatzung
(erste  Tagsatzung)  eintreten,  da  bei  dieser  Tagsatzung  Gelegenheit
zur  Erörterung  auch  dieser  Fragen  geboten  ist.  Nur  in  Bezug  auf
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Schuster,  Civilprocessrecht.
            
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