15. Buch. 1. Tit. §. 909.
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kaufe, um lediglich ihre Geschäfte dadurch zu
betreiben. Der Grund hiervon ist, damit theils die
Veraͤusferung, welche vom Vater aus rechtmaͤßiger Ursache
auch ohne richterliches Dekret unternommen werden kann,
für die Kinder verbindlich und unwiderruflich werde, welche ¬
sonst eine vom Vater im eigenen Namen unternommene ¬
Alienation ihrer Adventizien nach allgemeinen
) als gültig anzuerkennen nicht schuldig
Rechtsgründen8
seyn wuͤrden; theils um den Kaͤufer solcher Guͤter zugleich
gegen die Anspruͤche der Kinder zu sichern, und denselben
in den Stand zu setzen, dasjenige zu beobachten, was ihm
die oben angefuͤhrte L. 1. Cod. de bonis maternis zur Pflicht
macht, naͤmlich ne unquam partem earum rerum, quas
alienari prohibitum est, sciens accipiat vel ignorans,
und welcher in dieser Hinsicht mit Recht verlangen kann,
daß ihm der Vater nachweise, daß eine rechtmaͤßige Ursach
zur Veraͤusserung vorhanden sey, und ihm deshalb Cau81 ¬
). Alles dieses, was hier ausgefuͤhrt worden,
tion leiste
wird folgende wichtige Gesetzstelle ausser Zweifel setzen.
Sin
L. ult. §. 4. et 5. Cod. de bonis, quae liberis.
cum
autem des alienum ex defuncti persona descendit,
etiam apud Veteres haec esse substantia intelligatur,
quae post detractum aes alienum supersederit: habeat
pater
80) L. 4. et 6. Cod. de reb. alien. non alienand. L. 6. Cod. Si
res aliena pignori data sit. L. 3. Cod. de rei vindicat. S.
Westphals Syst. des R. R. über die Arten der Sachen rc.
§. 331. —333.
81) Anderer Meinung ist zwar Thibaut im Syst. des P. R.
1. B. §. 362 a. E. Allein man sehe meine Rechtsfälle a. a. D.
§. 38. — 43. S. 116-123.