Handelsrecht.
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des Briefs mit rother Tinte. Die unbrauchbar gemachten Briefe sind bei den Registerakten ¬
aufzubewahren.
§ 10. Auf Antrag des Eigenthümers kann, wenn gleichzeitig eine Veränderung
in den Spalten 77 oder 8 des Registers eingetragen werden soll, das Schiff auf ein
anderes Blatt unter einer neuen Ordnungsnummer übertragen werden. Die Uebertragung ¬
ist von Amtswegen zu bewirken, wenn das bisherige Registerblatt unübersichtlich ¬
geworden ist.
Bei der Uebertragung ist das bisherige Registerblatt unter Hinweis auf die neue
Ordnungsnummer des Schiffes durch Eintragung eines Vermerks in Spalte 9 zu
schließen. In Spalte 5 des neuen Blatts ist auf die frühere Eintragung zu verweisen.
Gelöschte Eintragungen werden in das neue Blatt insoweit übernommen, als dies
zum Verständniß der noch giltigen Eintragungen erforderlich erscheint. Ein früherer
Name und ein früherer Heimathsort sind mit zu übertragen.
Wird ein neues Blatt angelegt, so ist der frühere Schiffsbrief einzufordern (vergl
§ 9) und auf Grund der neuen Eintragung ein neuer Schiffsbrief auszustellen.
§ 11. Im Falle der Verlegung des Heimathsortes aus dem Registerbezirke sind
der neuen Registerbehörde außer dem Schiffsbriefe und außer einer beglaubigten Abschrift ¬
des Registerinhalts auch die Registerakten zu übersenden (§ 126 Abs. 4 des
Binnenschiffahrtsgesetzes). Ist mit der Verlegung des Heimathsortes ein Eigenthumswechsel ¬
verbunden, so hat das bisherige Registergericht die Eintragung des neuen
Eigenthümers zu bewirken und diese nicht der neuen Registerbehörde zu überlassen.
Die Spalte 9 des bisherigen Registerblatts ist mit dem Vermerk der Verlegung des
Heimathsortes und der Löschung zu schließen.
Die neue Eintragung erfolgt von Amtswegen. In Spalte 1 ist hiebei auch der
etwaige frühere Name, in Spalte 4 auch der frühere Heimathsort und in Spalte 5
auch die frühere Eintragung zu vermerken.
§ 12. Zu dem Schiffsregister ist ein alphabetisches Namensverzeichniß nach den
Namen der Eigenthümer zu führen.
Für jedes Schiff werden besondere Akten gehalten, auf deren Umschlag die Ordnungsnummer ¬
und der Name des Schiffes anzugeben ist.
§ 13. Anmeldungen und Anträge auf Eintragungen in das Register können zum
Protokoll des Gerichtsschreibers erfolgen.
Das Protokoll über die in § 107 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen ¬
Gerichtsbarkeit genannten Erklärungen soll von dem Amtsrichter mit oder
ohne Zuziehung des Gerichtsschreibers aufgenommen werden.
§ 14. Auf Anträgen und Ersuchen, welche die Eintragung eines Pfandrechts an
einem Schiffe oder die Eintragung der Anordnung einer Zwangsversteigerung des
Schiffes betreffen, ist der Zeitpunkt des Eingangs unter Beifügung des Namenszeichens
des Beamten genau zu vermerken.
Diese Vorschrift ist auch dann zu beachten, wenn die Anträge bei dem Registergericht ¬
zu Protokoll angebracht werden.
§ 15. Ueber Anträge auf Eintragungen entscheidet der Amtsrichter thunlichst
bald durch einen zu den Akten zu bringenden schriftlichen Beschluß.
Wird die Eintragung ¬
abgelehnt, so sind die Gründe der Ablehnung mitzutheilen.
Die beschlossene
Eintragung ist unverzüglich von dem Gerichtsschreiber unter Verweisung auf die Stelle
der Registerakten eigenhändig zu vollziehen und von dem Richter mit seiner Unterschrift ¬
unter Beisetzung des Tages der Eintragung zu beurkunden.
In den Registerakten ist durch den Gerichtsschreiber der Tag, an dem die Eintragung ¬
erfolgt ist, zu vermerken.