Volltext : ¬Das württembergische Privatrecht (2, Die Quellen des württembergischen Privatrechts ; T. 3)

Handelsrecht.
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des  Briefs  mit  rother  Tinte.  Die  unbrauchbar  gemachten  Briefe  sind  bei  den  Registerakten ¬
  aufzubewahren.
§  10.  Auf  Antrag  des  Eigenthümers  kann,  wenn  gleichzeitig  eine  Veränderung
in  den  Spalten  77  oder  8  des  Registers  eingetragen  werden  soll,  das  Schiff  auf  ein
anderes  Blatt  unter  einer  neuen  Ordnungsnummer  übertragen  werden.  Die  Uebertragung ¬
  ist  von  Amtswegen  zu  bewirken,  wenn  das  bisherige  Registerblatt  unübersichtlich ¬
  geworden  ist.
Bei  der  Uebertragung  ist  das  bisherige  Registerblatt  unter  Hinweis  auf  die  neue
Ordnungsnummer  des  Schiffes  durch  Eintragung  eines  Vermerks  in  Spalte  9  zu
schließen.  In  Spalte  5  des  neuen  Blatts  ist  auf  die  frühere  Eintragung  zu  verweisen.
Gelöschte  Eintragungen  werden  in  das  neue  Blatt  insoweit  übernommen,  als  dies
zum  Verständniß  der  noch  giltigen  Eintragungen  erforderlich  erscheint.  Ein  früherer
Name  und  ein  früherer  Heimathsort  sind  mit  zu  übertragen.
Wird  ein  neues  Blatt  angelegt,  so  ist  der  frühere  Schiffsbrief  einzufordern  (vergl
§  9)  und  auf  Grund  der  neuen  Eintragung  ein  neuer  Schiffsbrief  auszustellen.
§  11.  Im  Falle  der  Verlegung  des  Heimathsortes  aus  dem  Registerbezirke  sind
der  neuen  Registerbehörde  außer  dem  Schiffsbriefe  und  außer  einer  beglaubigten  Abschrift ¬
  des  Registerinhalts  auch  die  Registerakten  zu  übersenden  (§  126  Abs.  4  des
Binnenschiffahrtsgesetzes).  Ist  mit  der  Verlegung  des  Heimathsortes  ein  Eigenthumswechsel ¬
  verbunden,  so  hat  das  bisherige  Registergericht  die  Eintragung  des  neuen
Eigenthümers  zu  bewirken  und  diese  nicht  der  neuen  Registerbehörde  zu  überlassen.
Die  Spalte  9  des  bisherigen  Registerblatts  ist  mit  dem  Vermerk  der  Verlegung  des
Heimathsortes  und  der  Löschung  zu  schließen.
Die  neue  Eintragung  erfolgt  von  Amtswegen.  In  Spalte  1  ist  hiebei  auch  der
etwaige  frühere  Name,  in  Spalte  4  auch  der  frühere  Heimathsort  und  in  Spalte  5
auch  die  frühere  Eintragung  zu  vermerken.
§  12.  Zu  dem  Schiffsregister  ist  ein  alphabetisches  Namensverzeichniß  nach  den
Namen  der  Eigenthümer  zu  führen.
Für  jedes  Schiff  werden  besondere  Akten  gehalten,  auf  deren  Umschlag  die  Ordnungsnummer ¬
  und  der  Name  des  Schiffes  anzugeben  ist.
§  13.  Anmeldungen  und  Anträge  auf  Eintragungen  in  das  Register  können  zum
Protokoll  des  Gerichtsschreibers  erfolgen.
Das  Protokoll  über  die  in  §  107  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen ¬
  Gerichtsbarkeit  genannten  Erklärungen  soll  von  dem  Amtsrichter  mit  oder
ohne  Zuziehung  des  Gerichtsschreibers  aufgenommen  werden.
§  14.  Auf  Anträgen  und  Ersuchen,  welche  die  Eintragung  eines  Pfandrechts  an
einem  Schiffe  oder  die  Eintragung  der  Anordnung  einer  Zwangsversteigerung  des
Schiffes  betreffen,  ist  der  Zeitpunkt  des  Eingangs  unter  Beifügung  des  Namenszeichens
des  Beamten  genau  zu  vermerken.
Diese  Vorschrift  ist  auch  dann  zu  beachten,  wenn  die  Anträge  bei  dem  Registergericht ¬
  zu  Protokoll  angebracht  werden.
§  15.  Ueber  Anträge  auf  Eintragungen  entscheidet  der  Amtsrichter  thunlichst
bald  durch  einen  zu  den  Akten  zu  bringenden  schriftlichen  Beschluß.
Wird  die  Eintragung ¬
  abgelehnt,  so  sind  die  Gründe  der  Ablehnung  mitzutheilen.
Die  beschlossene
Eintragung  ist  unverzüglich  von  dem  Gerichtsschreiber  unter  Verweisung  auf  die  Stelle
der  Registerakten  eigenhändig  zu  vollziehen  und  von  dem  Richter  mit  seiner  Unterschrift ¬
  unter  Beisetzung  des  Tages  der  Eintragung  zu  beurkunden.
In  den  Registerakten  ist  durch  den  Gerichtsschreiber  der  Tag,  an  dem  die  Eintragung ¬
  erfolgt  ist,  zu  vermerken.
            
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