Freiwillige Gerichtsbarkeit. Notariatswesen.
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Oeffentliche Notare.
§ 1. Die Vergütung für die Berufsthätigkeit der öffentlichen Notare bestimmt
sich ausschließlich nach den Vorschriften der §§ 2 bis 25.
§ 2. Die Gebühren werden nach dem Werth des Gegenstandes erhoben.
Auf die Berechnung des Werths des Gegenstandes finden die Vorschriften der
§§ 15 bis 23, 59, 60, 78 Abs. 2, 80, 81, 86 Satz 2 der Königlichen Verordnung
vom 11. November 1899, betreffend die Gerichtskosten in Angelegenheiten der freiwilligen ¬
Gerichtsbarkeit sowie im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren ¬
(Gerichtskostenordnung), Reg.Blatt S. 925, entsprechende Anwendung.
3. Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt 1 Mark 50 Pfennig, soweit in
dies
Gebührenordnung nicht ein Anderes bestimmt ist.
Pfennigbeträge, die ohne Bruch nicht durch zehn theilbar sind, werden auf den
nächsthöheren durch zehn theilbaren Betrag aufgerundet.
§ 4. Volle Gebühr im Sinn dieser Gebührenordnung ist die in § 75 Abs. 2 und 3
der Gerichtskostenordnung bestimmte Gebühr.
§ 5. Soweit die Notare für die Geschäfte zuständig sind, über welche der
Abschnitt, der § 38 und der § 49 Abs. 2 der Gerichtskostenordnung Bestimachte ¬
treffen, erhalten sie die daselbst für die Thätigkeit des Gerichtes festgesetzten
mung
Gebühren.
Für die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens erhält der Notar
eine Gebühr von 1 Mark.
Die in den §§ 88 und 90 der Gerichtskostenordnung bestimmten Mindestbeträge
der daselbst vorgesehenen Gebühren werden durch die Vorschrift des § 3 Abs. 1 der
gegenwärtigen Verordnung nicht berührt.
§ 6.
Für Beurkundungen am Krankenlager oder in der Zeit von 8 Uhr Abends
bis 8 Uhr Morgens erhält der Notar außer den ihm sonst zustehenden Gebühren zusätzlich ¬
noch fünf Zehntheile der vollen Gebühr. Treffen beide Voraussetzungen zusammen, ¬
so wird diese Zusatzgebühr nur einmal erhoben.
7. Für erforderte Entwürfe von Urkunden und Erklärungen erhält der
Notar acht Zehntheile der für die Beurkundung oder Beglaubigung bestimmten Gebühr, ¬
mindestens aber die hiefür in § 3 Abs. 1 und in § 5 Abs. 2 vorgesehenen
Beträge.
Wird von dem Notar auf Grund eines von ihm gefertigten Entwurfs demnächst
das Rechtsgeschäft beurkundet oder erfolgt vor ihm die Beglaubigung von Unterschriften
oder Handzeichen unter einem von ihm gefertigten Entwurfe, so darf im Ganzen nicht
mehr als die für die Beurkundung oder Beglaubigung des Rechtsgeschäftes bestimmte
Gebühr erhoben werden.
§ 8. Für die bei den Gerichtsbehörden (vergl. auch § 29 Abs. 1 der Gerichtskostenordnung) ¬
einzureichenden Anträge behufs Erwirkung einer Eintragung in das
Grundbuch oder in ein gerichtliches Register sowie für die Einsendung einer von dem
Notar aufgenommenen oder beglaubigten Urkunde können Gebühren nicht gefordert
werden, wenn der Notar für die Aufnahme oder Beglaubigung der eingesendeten oder
seinen Anträgen zu Grunde liegenden Urkunde Gebühren bezieht. Dasselbe gilt, wenn
die Urkunde von dem Notar entworfen ist.
Wird der Notar in anderen Fällen mit der in Abs. 1 bezeichneten Thätigkeit
beauftragt, oder ist es nothwendig, mit einem Antrag eine Darlegung des Sach= und
Rechtsverhältnisses zu verbinden, und wird die Einreichung dieser Darlegung von der
Partei verlangt, so erhält der Notar fünf Zehntheile der vollen Gebühr.
§ 9. Für die Anfertigung und Einreichung einer Beschwerde erhält der Notar