Volltext : ¬Das württembergische Privatrecht (Bd. 2, Die Quellen des württembergischen Privatrechts ; T. 1)

Freiwillige  Gerichtsbarkeit.  Notariatswesen.
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Oeffentliche  Notare.
§  1.  Die  Vergütung  für  die  Berufsthätigkeit  der  öffentlichen  Notare  bestimmt
sich  ausschließlich  nach  den  Vorschriften  der  §§  2  bis  25.
§  2.  Die  Gebühren  werden  nach  dem  Werth  des  Gegenstandes  erhoben.
Auf  die  Berechnung  des  Werths  des  Gegenstandes  finden  die  Vorschriften  der
§§  15  bis  23,  59,  60,  78  Abs.  2,  80,  81,  86  Satz  2  der  Königlichen  Verordnung
vom  11.  November  1899,  betreffend  die  Gerichtskosten  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen ¬
  Gerichtsbarkeit  sowie  im  Zwangsversteigerungs-  und  Zwangsverwaltungsverfahren ¬

(Gerichtskostenordnung),  Reg.Blatt  S.  925,  entsprechende  Anwendung.
3.  Der  Mindestbetrag  einer  Gebühr  beträgt  1  Mark  50  Pfennig,  soweit  in
dies
Gebührenordnung  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.
Pfennigbeträge,  die  ohne  Bruch  nicht  durch  zehn  theilbar  sind,  werden  auf  den
nächsthöheren  durch  zehn  theilbaren  Betrag  aufgerundet.
§  4.  Volle  Gebühr  im  Sinn  dieser  Gebührenordnung  ist  die  in  §  75  Abs.  2  und  3
der  Gerichtskostenordnung  bestimmte  Gebühr.
§  5.  Soweit  die  Notare  für  die  Geschäfte  zuständig  sind,  über  welche  der
Abschnitt,  der  §  38  und  der  §  49  Abs.  2  der  Gerichtskostenordnung  Bestimachte ¬

treffen,  erhalten  sie  die  daselbst  für  die  Thätigkeit  des  Gerichtes  festgesetzten
mung
Gebühren.
Für  die  Beglaubigung  einer  Unterschrift  oder  eines  Handzeichens  erhält  der  Notar
eine  Gebühr  von  1  Mark.
Die  in  den  §§  88  und  90  der  Gerichtskostenordnung  bestimmten  Mindestbeträge
der  daselbst  vorgesehenen  Gebühren  werden  durch  die  Vorschrift  des  §  3  Abs.  1  der
gegenwärtigen  Verordnung  nicht  berührt.
§  6.
Für  Beurkundungen  am  Krankenlager  oder  in  der  Zeit  von  8  Uhr  Abends
bis  8  Uhr  Morgens  erhält  der  Notar  außer  den  ihm  sonst  zustehenden  Gebühren  zusätzlich ¬
  noch  fünf  Zehntheile  der  vollen  Gebühr.  Treffen  beide  Voraussetzungen  zusammen, ¬
  so  wird  diese  Zusatzgebühr  nur  einmal  erhoben.
7.  Für  erforderte  Entwürfe  von  Urkunden  und  Erklärungen  erhält  der
Notar  acht  Zehntheile  der  für  die  Beurkundung  oder  Beglaubigung  bestimmten  Gebühr, ¬
  mindestens  aber  die  hiefür  in  §  3  Abs.  1  und  in  §  5  Abs.  2  vorgesehenen
Beträge.
Wird  von  dem  Notar  auf  Grund  eines  von  ihm  gefertigten  Entwurfs  demnächst
das  Rechtsgeschäft  beurkundet  oder  erfolgt  vor  ihm  die  Beglaubigung  von  Unterschriften
oder  Handzeichen  unter  einem  von  ihm  gefertigten  Entwurfe,  so  darf  im  Ganzen  nicht
mehr  als  die  für  die  Beurkundung  oder  Beglaubigung  des  Rechtsgeschäftes  bestimmte
Gebühr  erhoben  werden.
§  8.  Für  die  bei  den  Gerichtsbehörden  (vergl.  auch  §  29  Abs.  1  der  Gerichtskostenordnung) ¬
  einzureichenden  Anträge  behufs  Erwirkung  einer  Eintragung  in  das
Grundbuch  oder  in  ein  gerichtliches  Register  sowie  für  die  Einsendung  einer  von  dem
Notar  aufgenommenen  oder  beglaubigten  Urkunde  können  Gebühren  nicht  gefordert
werden,  wenn  der  Notar  für  die  Aufnahme  oder  Beglaubigung  der  eingesendeten  oder
seinen  Anträgen  zu  Grunde  liegenden  Urkunde  Gebühren  bezieht.  Dasselbe  gilt,  wenn
die  Urkunde  von  dem  Notar  entworfen  ist.
Wird  der  Notar  in  anderen  Fällen  mit  der  in  Abs.  1  bezeichneten  Thätigkeit
beauftragt,  oder  ist  es  nothwendig,  mit  einem  Antrag  eine  Darlegung  des  Sach=  und
Rechtsverhältnisses  zu  verbinden,  und  wird  die  Einreichung  dieser  Darlegung  von  der
Partei  verlangt,  so  erhält  der  Notar  fünf  Zehntheile  der  vollen  Gebühr.
§  9.  Für  die  Anfertigung  und  Einreichung  einer  Beschwerde  erhält  der  Notar
            
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