Das Grundbuch. Im Allgemeinen.
§ 10
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durch bewirkt, daß das Immobiliar=Sachenrecht sowohl des B6B (namentlich ¬
§§ 873—902 und 925—928) als der GO mit dem 1. Januar 1900
in Kraft getreten ist (§ 1 und 2 der angeführten Verordnung).
Des Näheren ist zu unterscheiden:
1. Das Grundbuch für die exemten Grundstücke des standesherrlichen ¬
und ritterschaftlichen Adels (vergl. den vorigen ¬
§ B).
In Bezug auf diese Grundstücke war es im Allgemeinen in Württemberg ¬
bis in die neueste Zeit nicht zur Anlegung von Güterbüchern gekommen, ¬
wohl aber waren die Unterpfandsbestellungen in besondere Pfandhefte
zusammengetragen worden. Durch die Min.=Verf. vom 5. Juli 1897 (Reg.Bl. ¬
S. 141 ff.), die, weil nach ausdrücklicher Angabe in solcher mit königlicher ¬
Genehmigung erlassen, als Königliche Verordnung anzusehen ist,
wurde aber die Anlegung von Güterbüchern (Güterbuchsheften) für diese
Güter angeordnet und in der KVO vom 30. Juli 1899 verfügt, daß die
für diese Grundstücke in Gemäßheit jener Min.=Verf. angelegten Güterbücher ¬
zusammen mit den für dieselben bestehenden Unterpfandsheften vom
1. Januar 1900 an als Grundbuch gelten sollen (§ 2 der KVO vom
30. Juli 1899 Reg.=Bl. S. 540 f.).
Da die Min.=Verf. von 1897 bei der Anlegung dieser neuen Güterbücher ¬
die Congruenz mit den künftigen Grundbüchern ins Auge gefaßt ¬
hat, ist eine Umschreibung dieser Güterbücher nicht angeordnet, weder
eine Umschreibung im Ganzen, noch eine Umschreibung von Fall zu Fall
(§ 11 der KVO vom 30. Juli 1899). Das nach Maßgabe der Min.=Verf.
vom 5. Juli 1897 vom Landgericht angelegte Güterbuch steht übrigens
nach Art. 24 des AG als Grundbuch nicht mehr unter dem Landgericht,
sondern unter dem Amtsgericht (vergl. den vorigen § unter B).
Da die VO vom 5. Juli 1897 durchgeführt ist, liegt kein Grund vor,
die Vorschriften dieser VO zu erörtern, obwohl nicht in Abrede zu ziehen
ist, daß möglicher Weise auf Fehler und Uebersehen zurückgegriffen und
hiebei der Sinn der einzelnen Vorschriften auch jetzt noch von Bedeutung
werden kann.
2. Zum Gemeindegrundbuch (vergl. den vorigen § unter A)
sind durch die KVO vom 30. Juli 1899 (§ 1) die in der Gemeinde bisher ¬
geführten Güterbücher, Servitutenbücher und Unterpfandsbücher erklärt
worden in der Weise, daß sie vom 1. Januar 1900 ab das Gemeindegrundbuch ¬
sind.
Des Weiteren ist zu bemerken:
a) Als das Hauptbuch erscheint das Güterbuch (§ 1 der KVO Satz 1).
Solches hat denn auch die in den anderen Büchern sich findenden
Eintragungen durch Verweisung aufzuführen: so die GO § 88 Satz 2.