Volltext : ¬Das württembergische Privatrecht (Bd. 1)

Das  Grundbuch.  Im  Allgemeinen.
§  10
25
durch  bewirkt,  daß  das  Immobiliar=Sachenrecht  sowohl  des  B6B  (namentlich ¬
  §§  873—902  und  925—928)  als  der  GO  mit  dem  1.  Januar  1900
in  Kraft  getreten  ist  (§  1  und  2  der  angeführten  Verordnung).
Des  Näheren  ist  zu  unterscheiden:
1.  Das  Grundbuch  für  die  exemten  Grundstücke  des  standesherrlichen ¬
  und  ritterschaftlichen  Adels  (vergl.  den  vorigen ¬
  §  B).
In  Bezug  auf  diese  Grundstücke  war  es  im  Allgemeinen  in  Württemberg ¬
  bis  in  die  neueste  Zeit  nicht  zur  Anlegung  von  Güterbüchern  gekommen, ¬
  wohl  aber  waren  die  Unterpfandsbestellungen  in  besondere  Pfandhefte
zusammengetragen  worden.  Durch  die  Min.=Verf.  vom  5.  Juli  1897  (Reg.Bl. ¬
  S.  141  ff.),  die,  weil  nach  ausdrücklicher  Angabe  in  solcher  mit  königlicher ¬
  Genehmigung  erlassen,  als  Königliche  Verordnung  anzusehen  ist,
wurde  aber  die  Anlegung  von  Güterbüchern  (Güterbuchsheften)  für  diese
Güter  angeordnet  und  in  der  KVO  vom  30.  Juli  1899  verfügt,  daß  die
für  diese  Grundstücke  in  Gemäßheit  jener  Min.=Verf.  angelegten  Güterbücher ¬
  zusammen  mit  den  für  dieselben  bestehenden  Unterpfandsheften  vom
1.  Januar  1900  an  als  Grundbuch  gelten  sollen  (§  2  der  KVO  vom
30.  Juli  1899  Reg.=Bl.  S.  540  f.).
Da  die  Min.=Verf.  von  1897  bei  der  Anlegung  dieser  neuen  Güterbücher ¬
  die  Congruenz  mit  den  künftigen  Grundbüchern  ins  Auge  gefaßt ¬
  hat,  ist  eine  Umschreibung  dieser  Güterbücher  nicht  angeordnet,  weder
eine  Umschreibung  im  Ganzen,  noch  eine  Umschreibung  von  Fall  zu  Fall
(§  11  der  KVO  vom  30.  Juli  1899).  Das  nach  Maßgabe  der  Min.=Verf.
vom  5.  Juli  1897  vom  Landgericht  angelegte  Güterbuch  steht  übrigens
nach  Art.  24  des  AG  als  Grundbuch  nicht  mehr  unter  dem  Landgericht,
sondern  unter  dem  Amtsgericht  (vergl.  den  vorigen  §  unter  B).
Da  die  VO  vom  5.  Juli  1897  durchgeführt  ist,  liegt  kein  Grund  vor,
die  Vorschriften  dieser  VO  zu  erörtern,  obwohl  nicht  in  Abrede  zu  ziehen
ist,  daß  möglicher  Weise  auf  Fehler  und  Uebersehen  zurückgegriffen  und
hiebei  der  Sinn  der  einzelnen  Vorschriften  auch  jetzt  noch  von  Bedeutung
werden  kann.
2.  Zum  Gemeindegrundbuch  (vergl.  den  vorigen  §  unter  A)
sind  durch  die  KVO  vom  30.  Juli  1899  (§  1)  die  in  der  Gemeinde  bisher ¬
  geführten  Güterbücher,  Servitutenbücher  und  Unterpfandsbücher  erklärt
worden  in  der  Weise,  daß  sie  vom  1.  Januar  1900  ab  das  Gemeindegrundbuch ¬
  sind.
Des  Weiteren  ist  zu  bemerken:
a)  Als  das  Hauptbuch  erscheint  das  Güterbuch  (§  1  der  KVO  Satz  1).
Solches  hat  denn  auch  die  in  den  anderen  Büchern  sich  findenden
Eintragungen  durch  Verweisung  aufzuführen:  so  die  GO  §  88  Satz  2.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer