Inhaltsverzeichnis : Köppen, Karl Friedrich Albert: Lehrbuch des heutigen römischen Erbrechts

Erstes  Buch.  Die  Lehre  von  der  Erbfolge.
620
erbe  anstellen  und  nur  von  ihm  kann  sie  angestellt  werden.  Sie
steht  nicht  neben  ihm  auch  andern  Intestaterben  zu,  denen  durch  die
Erbeinsetzungen  im  Testament  kein  Unrecht  zugefügt  ist,  weil  sie
gehörig  ausgeschlossene  Notherben  oder  Intestaterben  ohne  Notherbenrecht ¬
  sind.  Sie  ist  eine  subsidiäre  Klage,  welche  durch  andere
ebenso  wirksame  Rechtsmittel  ausgeschlossen  wird,  sie  verjährt  bereits
in  fünf  Jahren,  und  der  mit  ihr  abgewiesene  Kläger  verliert  das
ihm  im  Testament  Hinterlassene!.
Nach  der  obigen  Ausführung  steht  nur  das  Inofficiositätssystem ¬
  mit  dem  Inhalt  der  Novelle  115  in  Einklang.
Ueber  die  zweite  Streitfrage,  in  welchem  Verhältniß  die
Novelle  115  zu  dem  alten  Präteritionssystem  für  die  liberi  stehe,
sind  zwei  Hauptansichten  aufgestellt,  die  man  auch  als  Systeme  bezeichnet ¬
  hat:  das  Corrections-  oder  Additional-  oder  Enterbungssystem ¬
  und  das  Derogations=  oder  Reform=  oder  Ausschließungssystem. ¬

Nach  dem  Correctionssystem  soll  das  frühere  formelle
Notherbenrecht  der  sui  und  emancipati  durch  die  Novelle  115
seine  Geltung  nicht  verloren  haben.  Einige  Juristen  nehmen  an,
es  gelte  neben  der  Novelle  in  vollem  Umfange2,  sowohl  hinsichtlich
der  Formvorschriften  über  die  Art  und  Weise  wie  sui  und  emancipati
einzusetzen  bezw.  zu  enterben  seien,  wie  hinsichtlich  der  Wirkungen,
welche  die  Verletzung  dieser  Vorschriften  nach  sich  ziehes.  Andere
Juristen  beschränken  die  Geltung  des  alten  Rechts  auf  die  Formvorschriften ¬
  für  die  Erbeinsetzung  und  Enterbung;  die  Verletzung
dieser  Vorschriften  soll  nicht  mehr  die  Rechtsmittel  des  alten
Rechts,  sondern  stets  die  Klage  aus  der  Novelle  115  begründen:.
Einzelne  Juristen  behaupten,  die  Formvorschriften  des  alten  Rechts
seien  nach  der  Novelle  115  nicht  bloß  auf  liberi,  sondern  auf  alle
Descendenten  und  Ascendenten  zur  Anwendung  zu  bringen,  aber
1  Vgl.  §  91  a.  E.
*  Der  angesehenste  Vertreter  dieser  Ansicht  ist  v.  Vangerow,  Pand.
Bd.  2  §  486.  Seuffert,  Arch.  Bd.  18  Nr.  263.
3  S.  §  89  u.  90.
1  Mühlenbruch  a.  a.  O.  Bd.  37  S.  192  ff.,  S.  298  ff.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer