Erstes Buch. Die Lehre von der Erbfolge.
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erbe anstellen und nur von ihm kann sie angestellt werden. Sie
steht nicht neben ihm auch andern Intestaterben zu, denen durch die
Erbeinsetzungen im Testament kein Unrecht zugefügt ist, weil sie
gehörig ausgeschlossene Notherben oder Intestaterben ohne Notherbenrecht ¬
sind. Sie ist eine subsidiäre Klage, welche durch andere
ebenso wirksame Rechtsmittel ausgeschlossen wird, sie verjährt bereits
in fünf Jahren, und der mit ihr abgewiesene Kläger verliert das
ihm im Testament Hinterlassene!.
Nach der obigen Ausführung steht nur das Inofficiositätssystem ¬
mit dem Inhalt der Novelle 115 in Einklang.
Ueber die zweite Streitfrage, in welchem Verhältniß die
Novelle 115 zu dem alten Präteritionssystem für die liberi stehe,
sind zwei Hauptansichten aufgestellt, die man auch als Systeme bezeichnet ¬
hat: das Corrections- oder Additional- oder Enterbungssystem ¬
und das Derogations= oder Reform= oder Ausschließungssystem. ¬
Nach dem Correctionssystem soll das frühere formelle
Notherbenrecht der sui und emancipati durch die Novelle 115
seine Geltung nicht verloren haben. Einige Juristen nehmen an,
es gelte neben der Novelle in vollem Umfange2, sowohl hinsichtlich
der Formvorschriften über die Art und Weise wie sui und emancipati
einzusetzen bezw. zu enterben seien, wie hinsichtlich der Wirkungen,
welche die Verletzung dieser Vorschriften nach sich ziehes. Andere
Juristen beschränken die Geltung des alten Rechts auf die Formvorschriften ¬
für die Erbeinsetzung und Enterbung; die Verletzung
dieser Vorschriften soll nicht mehr die Rechtsmittel des alten
Rechts, sondern stets die Klage aus der Novelle 115 begründen:.
Einzelne Juristen behaupten, die Formvorschriften des alten Rechts
seien nach der Novelle 115 nicht bloß auf liberi, sondern auf alle
Descendenten und Ascendenten zur Anwendung zu bringen, aber
1 Vgl. § 91 a. E.
* Der angesehenste Vertreter dieser Ansicht ist v. Vangerow, Pand.
Bd. 2 § 486. Seuffert, Arch. Bd. 18 Nr. 263.
3 S. § 89 u. 90.
1 Mühlenbruch a. a. O. Bd. 37 S. 192 ff., S. 298 ff.