Metadaten : Lehrbuch des Pandektenrechts (2)

Dos.  §.  503.
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dd.  Natur  des  Anspruches  auf  Herausgabe.
§.  503.
Auf  Herausgabe  der  Dos  geht:
1)  ein  persönlicher  Anspruch',  welcher  unter  freiem  richterlichen
Ermessen  steht,  und  durch  eine  gesetzliche  und  privilegirte  Hypothek
am  gesammten  Vermögen  des  Mannes  gesichert  ist?.
2)  Außerdem  kann  die  Frau  auch  die  noch  vorhandenen  Dotalsachen ¬
  sofort  als  ihr  Eigenthum  in  Anspruch  nehmen:  Unter
Wahrscheinlich  nach  einer  Vorschrift  der  1.  Iulia  et  Papia  Poppaea,
Francke  XVIII  S.  14.  L.  27  §.  1  D.  de  relig.  11.  7,  l.  1  §.  5  D.
de  dote  prael.  33.  4,  1.  un.  C.  si  dos  const.  matr.  5.  19,  Nov.  22
c.  39.  Eine  ganz  besondere  (mit  dem  §.  496  Note  4,  §.  499  Note  6  Bemerkten ¬
  zusammenhangende)  Auffassung  bei  Bechmann  I  S.  165  fg.  II
S.  153  fg.
Diese  Ausnahmen  galten  ursprünglich  nicht  für  beide  Sätze,  sondern
nur  für  den  zweiten,  und  erst  durch  die  Compilatoren  sind  sie,  wohl  in  Folge
eines  Mißverständnisses,  auf  den  ersten  übertragen  worden,  wie  dieß  die  Vergleichung ¬
  von  1.  un.  C.  si  dos  const.  matr.,  welche  in  Nov.  22  c.  39  nur
wiederholt  ist,  mit  1.  3  §.  1  C.  Th.  de  dot.  3.  13  ergibt.  Die  Ausnahmen
selbst  stehen  in  1.  73  §.  1  D.  de  I.  D.  23.  3,  l.  20  D.  h.  t.,  und  sind  folgende: ¬
  wenn  der  Mann  der  Frau  die  Dos  zurückgibt  a)  zur  Bezahlung  von
Schulden  oder  zum  Ankauf  von  Grundstücken  (s.  auch  l.  85  D,  de  I.  D.
23.  3);  b)  damit  sie  für  ihre  Bedürfnisse  selbst  sorge;  c)  zum  Zwecke  der
Alimentation  armer  Angehörigen  oder  des  Loskaufs  derselben  aus  der  Gefangenschaft ¬
  —  und  wenn  entweder  die  Verwendung  zu  diesen  Zwecken  wirklich
erfolgt  ist,  oder  der  Mann  annehmen  durfte,  daß  sie  erfolgen  werde  (1.  73
1  cit.:  „non  perditurae  uxori“).
S.  Glück  S.  248  fg.,  Hasse
S.  318  fg.,  Francke  S.  16.  fg.,  Leist  civ.  Studien  II  S.  199  fg.,  Bechmann ¬
  II  S.  157  fg.,  Czyhlarz  S.  493  fg.;  Puchta  §.  420.  0,
Arndts  §.  404  a.  E.,  VangerowI  §.  218  Anm.  2  Nr.  2,  Sintenis
§.  133  Anm.  123.
Die  alte  actio  rei  uxoriae,  die  Justinianische  actio  ex  stipulatu  §.  503.
(§.  499  Note  *).  Rechtshistorisches  über  die  actio  rei  uxoriae  bei  Dernburg ¬
  Compensation  S.  99  (2.  Aufl.  95)  fg.,  Bechmann  I  S.  47  fg.  II
S.  319  fg.,  Czyhlarz  S.  32  fg.,  Bekker  Actionen  I  S.  315  fg.
2  L.  un.  §.  2  C.  de  rei  ux.  act.  5.  13.
3  S.  über  das  Nähere  I  §.  232  Num.  6.  §.  246  Num.  2.
4  Nach  der  Vorschr
ift  Justinian's  in  1.  30  C.  de  I.  D.  5.  12;  s.  auch
Nov.  91  c.  1.  Der  Gedanke,  von  welchem  die  1.  30  cit.  ausgeht,  ist  folgender:
es  ist  nicht  erträglich,  daß  der  Anspruch  der  Frau  auf  Herausgabe  ihrer  vorhandenen ¬
  Dotalsachen  durch  die  Gläubiger  des  Mannes,  und  hätten  sie  auch
an  diesen  Sachen  eine  Hypothek,  sollte  vereitelt  werden  können.  Deßwegen
            
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