Volltext : ¬Das gemeine Familiengüterrecht mit Ausschluss des ehelichen Güterrechtes (2)

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selben  als  Peculiarbestandtheile  und  hiemit  als  Peculiarschulden
zulässt.
Bezüglich  aller  Schulden  des  Peculieninhabers  trifft  diess  keinenfalls ¬
  zu:  denn  dass  der  Peculieninhaber  alle  seine  Schulden  ohne
Weiteres,  weil  sie  seine  Schulden  sind,  aus  dem  Peculium  bezahlen
könnte,  ist  —  abgesehen  von  der  Frage,  ob  ein  Schluss  hieraus
in  der  angedeuteten  Richtung  möglich  wäre  —  nicht  richtig
(vgl.  hierüber  unten  §  61,  I.  e.).  Der  einzige  Rechtsaz,  der  in
solcher  Ausdehnung  eine  Beziehung  zum  Peculium  constatiren  zu
können  scheint,  ist  desshalb  die  Bestimmung,  dass  der  Hausvater,
wenn  und  soweit  er  aus  irgend  welchem  Grunde  für  das  Hauskind
definitiv  verhaftet  wird  oder  bezahlt,  zur  Deduktion  der  betreffenden ¬
  Beträge  bei  der  Computatio  peculii  berechtigt  ist  (vgl.  §  83.
I.  1).  Es  liegt  aber  auf  der  Hand,  dass  diese  Deduktionsbefugniss
allein  durch  die  Möglichkeit,  jene  Schulden  als  Schulden  des  Hauskindes ¬
  gegenüber  dem  Hausvater  aufzufassen,  vermittelt  ist  —  eine
Möglichkeit,  die  selbstverständlich  nicht  bei  jeder  Schuld,  sondern
nur  unter  besonderen  thatsächlichen  Voraussezungen  (Zahlung.
Verurtheilung  de  peculio  u.  s.  f.)  vorhanden  ist.
Näher  sind  die  Beziehungen  der  de  peculio  verfolgbaren  Schulden ¬
  zu  dem  Peculium:  aber  auch  sie  ergeben  nirgends  eine  Bestimmung, ¬
  die  es  rechtfertigen  würde,  sie  als  Bestandtheile  des
Peculium  aufzufassen.  Allerdings  beruht  die  actio  de  peculio  und
überhaupt  die  peculiare  Haftung  auf  Wesen  und  Zweck  des  Peculium, ¬
  insoferne  dasselbe  Quasipatrimonium  des  Hauskindes  ist  und
zu  den  durch  die  Existenz  eines  Vermögens  von  selbst  gegebenen
Zwecken  auch  die  Verwendung  für  die  Deckung  der  Schulden  des
Vermögensinhabers  gehört  (§  80  im  Anfange;  vgl.  auch  §  71.  I.
1):  allein  die  rechtliche  Vermittlung  dieser  bestimmungsgemässen
Haftung  des  Peculium  ist  eben  bei  der  Actio  de  peculio,  wie  schon
mehrfach  hervorgehoben,  nicht  mit  einer  Auffassung  der  dritten
Gläubigern  gegenüber  bestehenden  Schulden  als  Peculiarbestandtheile, ¬
  sondern  mit  scharfer  Gegenüberstellung  derselben  gegen  das
Peculium  und  bei  der  Actio  tributoria  mit  Hereinziehung  in  die
Merx  peculiaris,  nicht  in  das  Peculium  verbunden  (vgl.  unten  in
den  §§  80  u.  80).
Ferner  sind  Säze  vorhanden,  welche  jedenfalls  dem  ersten
            
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