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selben als Peculiarbestandtheile und hiemit als Peculiarschulden
zulässt.
Bezüglich aller Schulden des Peculieninhabers trifft diess keinenfalls ¬
zu: denn dass der Peculieninhaber alle seine Schulden ohne
Weiteres, weil sie seine Schulden sind, aus dem Peculium bezahlen
könnte, ist — abgesehen von der Frage, ob ein Schluss hieraus
in der angedeuteten Richtung möglich wäre — nicht richtig
(vgl. hierüber unten § 61, I. e.). Der einzige Rechtsaz, der in
solcher Ausdehnung eine Beziehung zum Peculium constatiren zu
können scheint, ist desshalb die Bestimmung, dass der Hausvater,
wenn und soweit er aus irgend welchem Grunde für das Hauskind
definitiv verhaftet wird oder bezahlt, zur Deduktion der betreffenden ¬
Beträge bei der Computatio peculii berechtigt ist (vgl. § 83.
I. 1). Es liegt aber auf der Hand, dass diese Deduktionsbefugniss
allein durch die Möglichkeit, jene Schulden als Schulden des Hauskindes ¬
gegenüber dem Hausvater aufzufassen, vermittelt ist — eine
Möglichkeit, die selbstverständlich nicht bei jeder Schuld, sondern
nur unter besonderen thatsächlichen Voraussezungen (Zahlung.
Verurtheilung de peculio u. s. f.) vorhanden ist.
Näher sind die Beziehungen der de peculio verfolgbaren Schulden ¬
zu dem Peculium: aber auch sie ergeben nirgends eine Bestimmung, ¬
die es rechtfertigen würde, sie als Bestandtheile des
Peculium aufzufassen. Allerdings beruht die actio de peculio und
überhaupt die peculiare Haftung auf Wesen und Zweck des Peculium, ¬
insoferne dasselbe Quasipatrimonium des Hauskindes ist und
zu den durch die Existenz eines Vermögens von selbst gegebenen
Zwecken auch die Verwendung für die Deckung der Schulden des
Vermögensinhabers gehört (§ 80 im Anfange; vgl. auch § 71. I.
1): allein die rechtliche Vermittlung dieser bestimmungsgemässen
Haftung des Peculium ist eben bei der Actio de peculio, wie schon
mehrfach hervorgehoben, nicht mit einer Auffassung der dritten
Gläubigern gegenüber bestehenden Schulden als Peculiarbestandtheile, ¬
sondern mit scharfer Gegenüberstellung derselben gegen das
Peculium und bei der Actio tributoria mit Hereinziehung in die
Merx peculiaris, nicht in das Peculium verbunden (vgl. unten in
den §§ 80 u. 80).
Ferner sind Säze vorhanden, welche jedenfalls dem ersten