Metadaten : Weismann, Jakob: ¬Die Feststellungsklage

sich  erbitten,  warum  nicht  auch  für  ihr  Handeln  ausser
dem  Process?  "7)
So*s)  erscheint  denn  das  Weisthum  als  cine  Art  des
Urtheils,  so  werden  mit  Urtheilen  auch  Verwaltungsangelegenheiten ¬
  erledigt,  so  lässt  zuweilen  selber  der  König
seine  Befugniss  zu  beabsichtigten  Regierungshandlungen,
bevor  er  sie  ausführt,  sich  durch  ein  Urtheil  des  Gerichtes
bezeugen  **);  so  ist  es  ferner  theils  Recht  theils  Sitte,  dass
der  Lehenshe
r  seine  Mannen  im  Lehensgericht  um  Urtheil
fragt  über  die  Rechtmässigkeit  von  Handlungen,  die  er  als
Lehensherr  vornehmen,  über  die  Verbindlichkeit  von  Geboten, ¬
  die  er  als  Lehensherr  erlassen  will,  über  die  Folgen,
welche  den  Ungehorsamen  treffen  sollen20).
So  ist  es
endlich  Gebrauch,  dass  auch  der  Private  vom  Gericht,  auch
in  einseitigem  Verfahren,  ein  Urtheil  erbittet,  welches
ein  nur  formell  gültiges  ihm  nachtheiliges  Rechtsgeschäft,
sei  es  ein  eigenes,  sei  es  ein  fremdes,  ausdrücklich  für
unverbindlich  erklären  soll.  In  dieser  Weise  kann  die
Unverbindlichkeit  von  gerichtlichen  wie  aussergerichtlichen ¬
  Akten  (z.  B.  von  Veräusserungen  21),  auf  Antrag  durch
förmliches  Urtheil  festgestellt  werden;  namentlich  ist  es
gebräuchlich  die  Unverbindlichkeit  erzwungener  Rechtsgeschäfte ¬
  in  öffentlicher  Gerichtsversammlung  sich  durch
Urtheil  in  einseitigem  Verfahren  22)  bezeugen  zu  lassen.
—--—
17)  Vgl.  Planck,  Gerichtsverfahren  I.  S.  305  u.  306.
18)  Planck,  I.  S.  306  u.  307.
19)  Vgl.  z.  B.  Portz,  Monum.  Germ.  Leg.  II.  Sent.  454  (a.  1290).
20)  Vgl.  Süchs.  Lur.  45,  1—3.  79,  2.  72,  5.  46.  42,  1.  Rstg.
Lnr.  26,  4.  26,  5;  cf.  Homeyer,  Lehnrecht  §  24.  III.  A.  2  S.  378.
§  63.  Nr.  11  b.  S.  560.  §  73.  Nr.  1.  S.  582  (§  84.  Nr.  1  a  S.  618).
21)  Portz,  Monum.  Germ.  Leg.  II.  Sent.  186.  194.  144.  228.
266;  vgl.  435.  444,  auch  127.
22)  Vgl.  Franklin,  Sententiae  curiao  regiae  Nr.  282.  288.
285,  und  dazu  das  allgemeine  Zeugniss  des  Schwabeuspiogels
(Gengler)  Art.  255,  §  1:  „Hat  aber  er  in  ungetriwelichen  gevangen
oder  ze  unrechte  dar  zu  betwungen  und  hat  er  gesworen  oder  sus
gelübede  getan,  oder  burgen  gesezet:  des  ist  er  alles  mit  rehte  ledic.
Wil  er  aber  mit  rehte  da  von  komen,  so  sol  er  varn  für  sinen
richter,  und  sol  da  mit  urteil  da  von  komon.  Da  sol  man  im  ur¬
            
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