Objekt : Brassert, Hermann: Novelle zum Preußischen Allgemeinen Berggesetze vom 24. Juni 1892

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Erste  Abtheilung.
III.  Die  Arbeitsbücher  werden  von  den  Ortspolizeibehörden  ausgestellt. ¬
  Für  ihre  Einrichtung  finden  die  bei  A  VI  der  AusführungsAnweisung ¬
  vom  26.  Februar  1892  zum  Reichsgesetz  vom  1.  Juni  1891,
betreffend  Abänderung  der  Gewerbeordnung  (Ministerialblatt  für  die
gesammte  innere  Verwaltung,  Jahrgang  1892,  S.  89)  getroffenen  Bestimmungen ¬
  entsprechende  Anwendung.  In  Zukunft  haben  die  Ortspolizeibehörden ¬
  für  die  minderjährigen  Arbeiter  der  der  Aufsicht  der  Bergbehörden ¬
  unterstellten  Betriebe  solche  Formulare  zu  Arbeitsbüchern  vorräthig ¬
  zu  halten,  in  denen  auf  Seite  2  statt  des  §  109  der  Gewerbeordnung ¬
  der  §  85d  des  Allgemeinen  Berggesetzes  angezogen  ist,  ferner
auf  Seite  3  bis  5  die  Bestimmungen  des  Allgemeinen  Berggesetzes  über  die
Arbeitsbücher  (§§  85b  bis  85h,  207a,  207e  Ziffer  1  bis  3)  abgedruckt ¬
  sind,  und  auf  Seite  6  ff.  die  Anmerkungszeichen  im  Text,  sowie
die  Anmerkungen  unter  dem  Text  fortfallen.
Die  hiernach  erfolgte  Ausstellung  von  Arbeitsbüchern  ist  gleichfalls ¬
  in  das  von  der  Ortspolizeibehörde  gemäß  A  VII  der  AusführungsAnweisung ¬
  vom  26.  Februar  1892  zu  führende  Verzeichniß  einzutragen.
IV.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  Arbeitsbücher  nur  für  solche  Arbeiter ¬
  auszustellen,  welche  im  Bezirk  entweder  ihren  letzten  dauernden
Aufenthalt  gehabt  oder,  falls  ein  solcher  innerhalb  des  Staatsgebiets
nicht  stattgefunden  hat,  ihren  ersten  Arbeitsort  gewählt  haben  (§  S5e).
Die  Ausstellung  eines  Arbeitsbuches  darf  überdies  nur  erfolgen,  wenn
glaubhaft  gemacht  wird,
daß  für  den  Arbeiter  bis  dahin  ein  Arbeitsbuch  noch  nicht  ausgestellt, ¬

oder  daß  das  für  ihn  ausgestellte  Arbeitsbuch  vollständig  ausgefüllt ¬
  oder  nicht  mehr  brauchbar  oder  verloren  gegangen  oder  vernichtet ¬
  ist
oder  daß  von  dem  Arbeitgeber  unzulässige  Merkmale,  Eintragungen
Vermerke  in  oder  an  dem  Arbeitsbuche  gemacht  sind,
oder
oder  daß  von  dem  Arbeitgeber  ohne  rechtmäßigen  Grund  die  Aushändigung ¬
  des  Arbeitsbuches  verweigert  wird  (§§  S5c,  85d,  85  g).
V.  Wird  der  Antrag  auf  Ausstellung  eines  Arbeitsbuches  nicht
von  dem  Vater  oder  Vormunde  gestellt,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde
den  Nachweis  zu  fordern,  daß  der  Vater  oder  Vormund  dem  Antrage
zustimmt,  oder  in  den  Fällen,  wo  die  Erklärung  des  Vaters  nicht  beschafft ¬
  werden  kann,  oder  wo  der  Vater  ohne  genügenden  Grund  und
zum  Nachtheil  des  Arbeiters  die  Zustimmung  verweigert,  daß  die  Gemeindebehörde ¬
  desjenigen  Ortes,  wo  der  Arbeiter  seinen  letzten  dauernden ¬
  Aufenthalt  gehabt  oder  wo,  in  Ermangelung  eines  solchen  innerhalb ¬
  des  Staatsgebiets,  der  Arbeiter  seinen  ersten  Arbeitsort  gewählt
hat,  die  Zustimmung  des  Vaters  ergänzt  hat  (§  85c).
Daß  die  Erklärung  des  Vaters  nicht  zu  beschaffen  sei,  wird  in
            
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