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Erste Abtheilung.
III. Die Arbeitsbücher werden von den Ortspolizeibehörden ausgestellt. ¬
Für ihre Einrichtung finden die bei A VI der AusführungsAnweisung ¬
vom 26. Februar 1892 zum Reichsgesetz vom 1. Juni 1891,
betreffend Abänderung der Gewerbeordnung (Ministerialblatt für die
gesammte innere Verwaltung, Jahrgang 1892, S. 89) getroffenen Bestimmungen ¬
entsprechende Anwendung. In Zukunft haben die Ortspolizeibehörden ¬
für die minderjährigen Arbeiter der der Aufsicht der Bergbehörden ¬
unterstellten Betriebe solche Formulare zu Arbeitsbüchern vorräthig ¬
zu halten, in denen auf Seite 2 statt des § 109 der Gewerbeordnung ¬
der § 85d des Allgemeinen Berggesetzes angezogen ist, ferner
auf Seite 3 bis 5 die Bestimmungen des Allgemeinen Berggesetzes über die
Arbeitsbücher (§§ 85b bis 85h, 207a, 207e Ziffer 1 bis 3) abgedruckt ¬
sind, und auf Seite 6 ff. die Anmerkungszeichen im Text, sowie
die Anmerkungen unter dem Text fortfallen.
Die hiernach erfolgte Ausstellung von Arbeitsbüchern ist gleichfalls ¬
in das von der Ortspolizeibehörde gemäß A VII der AusführungsAnweisung ¬
vom 26. Februar 1892 zu führende Verzeichniß einzutragen.
IV. Die Ortspolizeibehörde hat Arbeitsbücher nur für solche Arbeiter ¬
auszustellen, welche im Bezirk entweder ihren letzten dauernden
Aufenthalt gehabt oder, falls ein solcher innerhalb des Staatsgebiets
nicht stattgefunden hat, ihren ersten Arbeitsort gewählt haben (§ S5e).
Die Ausstellung eines Arbeitsbuches darf überdies nur erfolgen, wenn
glaubhaft gemacht wird,
daß für den Arbeiter bis dahin ein Arbeitsbuch noch nicht ausgestellt, ¬
oder daß das für ihn ausgestellte Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt ¬
oder nicht mehr brauchbar oder verloren gegangen oder vernichtet ¬
ist
oder daß von dem Arbeitgeber unzulässige Merkmale, Eintragungen
Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht sind,
oder
oder daß von dem Arbeitgeber ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung ¬
des Arbeitsbuches verweigert wird (§§ S5c, 85d, 85 g).
V. Wird der Antrag auf Ausstellung eines Arbeitsbuches nicht
von dem Vater oder Vormunde gestellt, so hat die Ortspolizeibehörde
den Nachweis zu fordern, daß der Vater oder Vormund dem Antrage
zustimmt, oder in den Fällen, wo die Erklärung des Vaters nicht beschafft ¬
werden kann, oder wo der Vater ohne genügenden Grund und
zum Nachtheil des Arbeiters die Zustimmung verweigert, daß die Gemeindebehörde ¬
desjenigen Ortes, wo der Arbeiter seinen letzten dauernden ¬
Aufenthalt gehabt oder wo, in Ermangelung eines solchen innerhalb ¬
des Staatsgebiets, der Arbeiter seinen ersten Arbeitsort gewählt
hat, die Zustimmung des Vaters ergänzt hat (§ 85c).
Daß die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen sei, wird in