Nachlaßwesen. Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 223
dem Inkrafttreten des bürgerlichen Gesetzbuches gestorben ist, die bisherigen Gesetze
maßgebend. Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften über das erbschaftliche
Liquidationsverfahren.
Art. 214. Die vor dem Inkrafttreten des bürgerlichen Gesetzbuches erfolgte Errichtung ¬
oder Aufhebung einer Verfügung von Todeswegen wird nach den bisherigen
Gesetzen beurtheilt, auch wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten des bürgerlichen
Gesetzbuches stirbt.
Das Gleiche gilt für die Bindung des Erblassers bei einem Erbvertrag oder einem
gemeinschaftlichen Testament, sofern der Erbvertrag oder das Testament vor dem Inkrafttreten ¬
des bürgerlichen Gesetzbuches errichtet worden ist.
Art. 215. Wer vor dem Inkrafttreten des bürgerlichen Gesetzbuches die Fähigkeit ¬
zur Errichtung einer Verfügung von Todeswegen erlangt und eine solche Verfügung
errichtet hat, behält die Fähigkeit, auch wenn er das nach dem bürgerlichen Gesetzbuche
erforderliche Alter noch nicht erreicht hat.
Die Vorschriften des § 2230 des bürgerlichen Gesetzbuches finden auf ein Testament ¬
Anwendung, das ein nach dem Inkrafttreten des bürgerlichen Gesetzbuches gestorbener ¬
Erblasser vor diesem Zeitpunkt errichtet hat.
Art. 216. Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen Mitglieder gewisser
ritterschaftlicher Familien bei der Ordnung der Erbfolge in ihren Nachlaß durch das
Pflichttheilsrecht nicht beschränkt sind, bleiben in Ansehung derjenigen Familien in
Kraft, welchen dieses Recht zur Zeit des Inkrafttretens des bürgerlichen Gesetzbuches
zusteht.
Art. 217. Die vor dem Inkrafttreten des bürgerlichen Gesetzbuches erfolgte Errichtung ¬
eines Erbverzichtvertrages sowie die Wirkungen eines solchen Vertrages bestimmen ¬
sich nach den bisherigen Gesetzen.
Das Gleiche gilt von einem vor dem Inkrafttreten des bürgerlichen Gesetzbuches
geschlossenen Vertrage, durch den ein Erbverzichtsvertrag aufgehoben worden ist.
Art. 218. Soweit nach den Vorschriften dieses Abschnitts die bisherigen Landesgesetze ¬
maßgebend bleiben, können sie nach dem Inkrafttreten des bürgerlichen Gesetzbuches ¬
durch Landesgesetz auch geändert werden.
2) Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Vom
17. Mai 1898. R.Ges.Bl. S. 189.)
Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.
§ 1. Für diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch
Reichsgesetz den Gerichten übertragen sind, gelten, soweit nicht ein Anderes bestimmt
ist, die nachstehenden allgemeinen Vorschriften.
§ 2. Die Gerichte haben sich Rechtshülfe zu leisten. Die §§ 158 bis 169 des
Gerichtsverfassungsgesetzes finden Anwendung.
§ 3. Soweit für die örtliche Zuständigkeit der Gerichte der Wohnsitz eines Betheiligten ¬
maßgebend ist, bestimmt sich für Deutsche, die das Recht der Exterritorialität
genießen, sowie für Beamte des Reichs oder eines Bundesstaats, die im Ausland angestellt ¬
sind, der Wohnsitz nach den Vorschriften des § 16 der Civilprozeßordnung.
§ 4. Unter mehreren zuständigen Gerichten gebührt demjenigen der Vorzug, welches
zuerst in der Sache thätig geworden ist.