Inhaltsverzeichnis : ¬Das württembergische Privatrecht (Bd. 2, Die Quellen des württembergischen Privatrechts ; T. 1)

Nachlaßwesen.  Gesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.  223
dem  Inkrafttreten  des  bürgerlichen  Gesetzbuches  gestorben  ist,  die  bisherigen  Gesetze
maßgebend.  Dies  gilt  insbesondere  auch  von  den  Vorschriften  über  das  erbschaftliche
Liquidationsverfahren.
Art.  214.  Die  vor  dem  Inkrafttreten  des  bürgerlichen  Gesetzbuches  erfolgte  Errichtung ¬
  oder  Aufhebung  einer  Verfügung  von  Todeswegen  wird  nach  den  bisherigen
Gesetzen  beurtheilt,  auch  wenn  der  Erblasser  nach  dem  Inkrafttreten  des  bürgerlichen
Gesetzbuches  stirbt.
Das  Gleiche  gilt  für  die  Bindung  des  Erblassers  bei  einem  Erbvertrag  oder  einem
gemeinschaftlichen  Testament,  sofern  der  Erbvertrag  oder  das  Testament  vor  dem  Inkrafttreten ¬
  des  bürgerlichen  Gesetzbuches  errichtet  worden  ist.
Art.  215.  Wer  vor  dem  Inkrafttreten  des  bürgerlichen  Gesetzbuches  die  Fähigkeit ¬
  zur  Errichtung  einer  Verfügung  von  Todeswegen  erlangt  und  eine  solche  Verfügung
errichtet  hat,  behält  die  Fähigkeit,  auch  wenn  er  das  nach  dem  bürgerlichen  Gesetzbuche
erforderliche  Alter  noch  nicht  erreicht  hat.
Die  Vorschriften  des  §  2230  des  bürgerlichen  Gesetzbuches  finden  auf  ein  Testament ¬
  Anwendung,  das  ein  nach  dem  Inkrafttreten  des  bürgerlichen  Gesetzbuches  gestorbener ¬
  Erblasser  vor  diesem  Zeitpunkt  errichtet  hat.
Art.  216.  Die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  Mitglieder  gewisser
ritterschaftlicher  Familien  bei  der  Ordnung  der  Erbfolge  in  ihren  Nachlaß  durch  das
Pflichttheilsrecht  nicht  beschränkt  sind,  bleiben  in  Ansehung  derjenigen  Familien  in
Kraft,  welchen  dieses  Recht  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  bürgerlichen  Gesetzbuches
zusteht.
Art.  217.  Die  vor  dem  Inkrafttreten  des  bürgerlichen  Gesetzbuches  erfolgte  Errichtung ¬
  eines  Erbverzichtvertrages  sowie  die  Wirkungen  eines  solchen  Vertrages  bestimmen ¬
  sich  nach  den  bisherigen  Gesetzen.
Das  Gleiche  gilt  von  einem  vor  dem  Inkrafttreten  des  bürgerlichen  Gesetzbuches
geschlossenen  Vertrage,  durch  den  ein  Erbverzichtsvertrag  aufgehoben  worden  ist.
Art.  218.  Soweit  nach  den  Vorschriften  dieses  Abschnitts  die  bisherigen  Landesgesetze ¬
  maßgebend  bleiben,  können  sie  nach  dem  Inkrafttreten  des  bürgerlichen  Gesetzbuches ¬
  durch  Landesgesetz  auch  geändert  werden.
2)  Gesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.  Vom
17.  Mai  1898.  R.Ges.Bl.  S.  189.)
Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Vorschriften.
§  1.  Für  diejenigen  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  welche  durch
Reichsgesetz  den  Gerichten  übertragen  sind,  gelten,  soweit  nicht  ein  Anderes  bestimmt
ist,  die  nachstehenden  allgemeinen  Vorschriften.
§  2.  Die  Gerichte  haben  sich  Rechtshülfe  zu  leisten.  Die  §§  158  bis  169  des
Gerichtsverfassungsgesetzes  finden  Anwendung.
§  3.  Soweit  für  die  örtliche  Zuständigkeit  der  Gerichte  der  Wohnsitz  eines  Betheiligten ¬
  maßgebend  ist,  bestimmt  sich  für  Deutsche,  die  das  Recht  der  Exterritorialität
genießen,  sowie  für  Beamte  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats,  die  im  Ausland  angestellt ¬
  sind,  der  Wohnsitz  nach  den  Vorschriften  des  §  16  der  Civilprozeßordnung.
§  4.  Unter  mehreren  zuständigen  Gerichten  gebührt  demjenigen  der  Vorzug,  welches
zuerst  in  der  Sache  thätig  geworden  ist.
            
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