Inhaltsverzeichnis : Annalen der Rechtspflege in Rheinbayern, oder Darstellung merkwürdiger Rechtsfälle und ihrer Entscheidung durch die obern Gerichtshöfe Rheinbayerns, im Gebiete des Civil- und Criminal-Rechts (Bd. 1 (1830))

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von  dem  Todesfalle  damals  keine  Kenntniß  gehabt  haben
mögen.  Die  Erben  Heddäus  ertheilten  keinen  Auftrag
zu  einer  solchen  Signification,  und  dieselbe  ist  auch  rechtlich -
  nicht  als  ihre  Handlung  zu  betrachten,  da  der  Significationsakt -
  selbst  sie  nicht  als  Auftraggeber  bezeichnet.
Mithin  kann  auch  gegen  sie  kein  Argument  daraus  hergeleitet -
  werden."
„Nichts  würde  unbilliger  seyn,  entgegnete  der  Anwalt
des  Appellanten,  als  die  Vernichtung  des  fraglichen  Appellakts. -
  Wenn  es  auch  im  Allgemeinen  wahr  ist,  daß  man
keinen  Todten  vorladen  könne,  so  würde  doch  eine  unbedingte -
  Anwendung  dieses  Satzes  in  das  Gebiet  des  Unmöglichen -
  und  Lächerlichen  führen,  sobald  von  großen  Entfernungen, -
  oder  gar  von  dem  Auslande  die  Rede  ist.  Gesetzt, -
  die  Person,  welche  der  Kläger  belangen  will,  wohnt
in  einer  Entfernung  von  einigen  hundert  Stunden.  Der
Kläger  zieht  über  die  Existenz  seines  Gegners  die  zuverläßigsten -
  Nachrichten  ein.  Allein  während  diese  Nachrichten
unterwegs  sind,  stirbt  der  Gegner.  Hier  hat  der  Kläger
Alles  gethan,  was  möglich  war;  und  dennoch  sollte  die
Vorladung  nichtig  seyn?  Wie  ungerecht  würde  eine  solche
Ansicht,  und  wie  bedauernswerth  der  Kläger  erscheinen,
besonders  wenn  das  Recht  selbst  von  der  Gültigkeit  der
Ladung  abhinge,  was  namentlich  bei  der  Berufungsfrist
der  Fall  ist,  nach  deren  Ablauf  die  Vorladung  nicht  erneuert
werden  kann!
„Hiezu  kommen  im  vorliegenden  Falle  noch  zwei  besondere -
  Gründe,  die  den  Appellanten  eine  günstige  Entscheidung -
  der  Frage  hoffen  lassen.
„Der  Erste  beruht  auf  dem  Art.  344  der  bürg.  P.=O.,
wonach  der  im  Lauf  eines  Prozesses  erfolgte  Tod  der  einen
Parthei  nur  in  sofern  in  dem  Gang  des  Verfahrens  be¬Norege -

Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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