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von dem Todesfalle damals keine Kenntniß gehabt haben
mögen. Die Erben Heddäus ertheilten keinen Auftrag
zu einer solchen Signification, und dieselbe ist auch rechtlich -
nicht als ihre Handlung zu betrachten, da der Significationsakt -
selbst sie nicht als Auftraggeber bezeichnet.
Mithin kann auch gegen sie kein Argument daraus hergeleitet -
werden."
„Nichts würde unbilliger seyn, entgegnete der Anwalt
des Appellanten, als die Vernichtung des fraglichen Appellakts. -
Wenn es auch im Allgemeinen wahr ist, daß man
keinen Todten vorladen könne, so würde doch eine unbedingte -
Anwendung dieses Satzes in das Gebiet des Unmöglichen -
und Lächerlichen führen, sobald von großen Entfernungen, -
oder gar von dem Auslande die Rede ist. Gesetzt, -
die Person, welche der Kläger belangen will, wohnt
in einer Entfernung von einigen hundert Stunden. Der
Kläger zieht über die Existenz seines Gegners die zuverläßigsten -
Nachrichten ein. Allein während diese Nachrichten
unterwegs sind, stirbt der Gegner. Hier hat der Kläger
Alles gethan, was möglich war; und dennoch sollte die
Vorladung nichtig seyn? Wie ungerecht würde eine solche
Ansicht, und wie bedauernswerth der Kläger erscheinen,
besonders wenn das Recht selbst von der Gültigkeit der
Ladung abhinge, was namentlich bei der Berufungsfrist
der Fall ist, nach deren Ablauf die Vorladung nicht erneuert
werden kann!
„Hiezu kommen im vorliegenden Falle noch zwei besondere -
Gründe, die den Appellanten eine günstige Entscheidung -
der Frage hoffen lassen.
„Der Erste beruht auf dem Art. 344 der bürg. P.=O.,
wonach der im Lauf eines Prozesses erfolgte Tod der einen
Parthei nur in sofern in dem Gang des Verfahrens be¬Norege -
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