IX. Das Versicherungswesen.
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sicherung von Sachverständigen abgeschätzten Wertes der Tiere vergütet. Aus
geschlossen von der Versicherung sind Tiere, die von vornherein mit lebensgefährlichen
Krankheiten behaftet sind; eine Reihe von Verlusten ungewöhnlicher Art, sowie
solche Verluste, die durch grobe Fahrlässigkeit entstanden, sind auch von der Ent
schädigung ausgeschlossen.
Transportversicherung. Nach dem Vorbilde der Seeversicherung hat sich,
freilich erst im Laufe des gegenwärtigen Jahrhunderts, auch das Versicherungs
geschäft gegen die Gefahren des Fluß- und Landtransportes ausgebildet. Es be
stehen zur Zeit in Europa eine Reihe von allgemeinen Transportversicherungsgesell
schaften, von welchen manche auch noch andere Versicherungsgeschäfte treiben.
Landtransportversicherungen werden übrigens auch von vielen Feuerversicherungs
gesellschaften, von Posten, Spediteuren, Eisenbahngesellschaften gegeben. Auch
Flußtransportversicherungsgesellschaften bestehen.
Die Transportversicherungen stehen in der Regel für alle Gefahren, welche
während der Reise entstehen, ein. Die Eisenbahnversicherung insbesondere bietet
Entschädigung für die Beschädigungen durch den Transport, wie auch gegen
Diebstahl, Verletzung während der Fahrt, auf den Stationsorten und bei der
Lagerung. Die Prämien im Transportversicherungsgeschäft richten sich natür
lich nach der Ware, nach den Schwierigkeiten und Gefahren der Reise.
Neben
der Seeversicherung ist die Transportversicherung der juristisch und wahrscheinlich
auch technisch am besten ausgebildete Zweig des Versicherungsgeschäftes.
Spiegelglasversicherung. Dieser Versicherungszweig hat dem zunehmenden
Luxus der großstädtischen Magazine und Verkaufsläden sein Entstehen zu ver
danken. Da überhaupt die teuren kolossalen Spiegelfenster in den Straßen der
Städte erst in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts Mode geworden sind, ist
auch der Versicherungszweig ein neuer. In Deutschland und Österreich bestehen
zur Zeit etwa 9 Gesellschaften, welche Spiegelgläser versichern.
Hypothekenversicherung. Dieses Geschäft hat den Zweck, die Hypotheken
gläubiger gegen jene Verluste zu schützen, welche ihnen aus dem unzureichenden
Werte ihrer Hypotheken möglicherweise zugehen können. Diese Art von Ver
sicherung hat ihren Grund darin, daß diejenigen Hypothekengläubiger, welche
vollständig gedeckt sein wollen, in der Regel nur bis ungefähr zur Hälfte des
Schätzungswertes der Grundstücke Darlehen geben. Wenn aber ein Grund
besitzer sein Besitztum noch weiter belasten will und, um seine Wirtschaft be
treiben zu können, belasten muß, ist er genötigt, zu hohe Zinsen zu bezahlen.
Es mußte ein Mittel gefunden werden, um einem Darlehen auf Grundstücke
die Vorteile eines hypothekarischen Darlehens auch dann noch zu bewahren
wenn das Darlehen die Hälfte des Schätzungswertes des Grundstückes bei weitem
überschreitet. Es ist demnach die Aufgabe der Hypothekenversicherung, nament
lich die Gläubiger in zweiter, dritter Hypothek u. s. f. eben so sicher zu stellen
wie die Gläubiger der ersten Hypothek. Die Idee einer solchen Anstalt rührt
schon aus dem Jahre 1801; als eigentliche Hypothekenversicherungsgesellschaft
verwirklichte sie sich erst 1858. Jetzt bestehen in Deutschland und Österreich
mehrere Gesellschaften für Hypothekenversicherung.
Kreditversicherung. Unter dem Namen Kreditversicherung sind Anstalten,
wahrscheinlich zuerst in Hamburg, ins Leben getreten, welche sich zur Aufgabe
gemacht haben, gegen Verluste im Handelsgeschäft zu versichern. Begreiflicher
weise stehen diesem Geschäft große Schwierigkeiten entgegen: die Schätzung des
in Frage kommenden Risikos, sowie die geringe Neigung des Kaufmanns, seine
Schuldner dem Versicherer zu nennen und dadurch seine Kundschaft mitzuteilen:
endlich die Befürchtung, daß weniger vorsichtige und sehr unternehmungslustige
Kaufleute im Vertrauen auf die durch die Versicherungsanstalt gewährte Sicherheit
zu viel wagen und dadurch die Vorteile der Versicherung illusorisch machen würden.