Full text: Handbuch der gesamten Handelswissenschaften für ältere und jüngere Kaufleute, sowie für Fabrikanten, Gewerbetreibende, Verkehrsbeamte, Anwälte und Richter (1)

Allgemeine Handelslehre. 
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maßgebend sind: das Lebensalter des zu Versichernden, seine Gesundheit, die 
Verwaltungskosten und Geschäftsspesen, die Höhe des Zinsfußes, zu welchem die 
eingezahlten Prämien angelegt werden können. Bezüglich der Geschäftsspesen 
verursachen die schwierigste Frage die hohen Abschlußprovisionen der Agenten, 
welche wieder veranlaßt sind durch die Konkurrenz und durch das Bestreben 
nach möglichster Geschäftsausdehnung. Sehr wichtig für einen soliden Betrieb 
ist auch die richtige Berechnung und Verwendung der sog. Prämienreserve; 
ferner eine möglichst solide Anlage aller Fonds. 
Hagelversicherung. Die Hagelversicherung hat einzelne wesentliche Unter 
schiede gegenüber der Feuerversicherung. Charakteristisch ist dabei namentlich 
daß menschliche Einflüsse auf die Herbeiführung der Beschädigung undenkbar 
sind. Diese Versicherung bietet übrigens mehr Schwierigkeiten als jede andere. 
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Jhre Gegenstände sind sowohl Halmfrüchte als auch andere Feldfrüchte und 
selbst Handelspflanzen, Wein und Obst. Die verschiedenen Hagelversicherungs 
anstalten stimmen in Bezug auf die Gegenstände, die sie zur Versicherung an 
nehmen, nicht entfernt überein. In der Regel ist ein gewisses Minimum von 
Schaden von der Versicherung ausgeschlossen. In den Versicherungen sind aber 
sämtliche wirtschaftlich nutzbaren Teile der Bodenerzeugnisse mit inbegriffen. 
Die Hauptschwierigkeit der Hagelversicherung liegt darin, daß die verschiedenen 
Landesteile von Hagelschlägen in sehr verschiedenem Grade heimgesucht sind. 
In Deutschland sind namentlich einzelne süddeutsche Bezirke außerordentlich stark 
und häufig heimgesucht gegenüber der norddeutschen Tiefebene. Es kommt aber 
nicht nur darauf an, wie oft ein Bezirk oder ein Feld vom Hagel heimgesucht 
wird, sondern auch auf die Jahreszeit. Treten z. B. die Hagelschläge regel 
mäßig längere Zeit vor der Ernte ein, so können sich die Felder wieder erholen. 
Die Gesellschaften vergüten keinen größeren Ertrag, als denjenigen, der, wenn 
kein Hagelschlag stattgefunden hätte, bezahlt worden wäre. Für die Berechnung 
des Wertes des Ertrages wird der in den Policen angenommene Preissatz ver 
wendet. Den Zeitpunkt für die Abschätzung des Schadens bestimmen die Ge 
sellschaften; vernünftig ist es, diesen Zeitpunkt bald nach dem wirklich einge 
tretenen Schaden festzusetzen, damit der Schaden möglichst genau bestimmt 
werden könne. Die Herbeiziehung von Sachverständigen ist zur Schadenfest 
setzung unumgänglich notwendig. Die Sachverständigen schätzen dabei: der wie 
vielte Teil des Grundstückes vom Hagel betroffen wurde, welchen Ertrag die 
versicherten Bodenprodukte nach erlangter Reife geliefert haben würden, und der 
wievielte Teil dieses Ertrages durch den Hagelschlag verloren ging. Die Kosten 
der Besichtigung und Abschätzung werden von den Gesellschaften bestritten, welche 
dagegen bei jedem ersatzfähigen Schaden gewisse Prozente (5) von der Ent 
schädigungssumme abziehen. 
Viehversicherung. Die Versicherung des Viehstandes geschieht entweder 
gegen Seuchen oder gegen einzelne Unglücksfälle. Da zu einer kleinen Ver 
sicherungsprämie auch die Mittel des Kleingrundbesitzers hinreichen, so sind die 
Anstalten, welche dem Landwirt gegen eine geringe Prämienzahlung Verluste 
an seinen Haustieren ersetzen, von großem Nutzen, insbesondere für die Klein 
wirte, deren ganzes Betriebskapital oft in ihren Haustieren besteht. Für die 
Viehversicherung eignen sich besonders kleine, örtliche Vereine, welche von den 
Gemeindebehörden entweder gegründet und geleitet, oder unterstützt werden. Diese 
Versicherungsanstalten reichen geschichtlich nur in das vorige Jahrhundert, wo 
sie 1765 zuerst in Schlesien auftraten. Als Aktiengesellschaften entstanden sie 
erst im laufenden Jahrhundert. 
Die Versicherung erstreckt sich bei diesen Anstalten in der Regel bloß auf 
die größeren Tiergattungen, einschließlich der Schweine und Ziegen. Die Ver 
luste an Vieh jeder Gattung werden nur zu drei Vierteilen des bei der Ver¬
	        
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