Full text: Handbuch der gesamten Handelswissenschaften für ältere und jüngere Kaufleute, sowie für Fabrikanten, Gewerbetreibende, Verkehrsbeamte, Anwälte und Richter (1)

Allgemeine Handelslehre. 
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kommen Fälle von absichtlich herbeigeführten Schiffsverlusten nicht selten vor. 
um Bereicherung durch die Versicherungssumme herbeizuführen 
Ist ein Seeschaden wirklich eingetreten, so ist es zunächst Aufgabe, den 
Schaden zu beweisen. Dies ist im wesentlichen eine rechtliche Angelegenheit. Öko 
nomischer Natur dagegen die Berechnung des Schadens, die sogenannte Dispache. 
Feuerversicherung. Die Feuerversicherung ist nach der Transportversiche 
rung die älteste Art der Versicherung. Sie erscheint schon im Anfange des 
16. Jahrhunderts in England und Frankreich, freilich ohne eine strenge geschäft 
liche Organisation. Nach dem dreißigjährigen Kriege dehnte sich das Feuer 
versicherungsgeschäft in Deutschland schon ungemein aus und ist heutzutage über 
die ganze zivilisierte Welt verbreitet. 
Die Feuerversicherung ist insofern für die Volkswirtschaft von hohem Werte 
als die Beiträge gegenüber dem zu verhütenden Schaden von sehr geringer Größe 
sein können, als die Schäden wohl selbst bei der größten Vorsicht nicht voll 
ständig verhütet werden können, und die Feuerversicherung sowohl auf dem Wege 
der Gegenseitigkeit als auf dem der Aktiengesellschaft leicht durchführbar ist. 
Beide Formen zeigen ihre besonderen Nachteile und Vorzüge auch hier. 
Die Feuerversicherung ist am längsten Gegenstand einer sorgfältigen Staats 
aufsicht, ja sogar eines direkten Staatsbetriebes geblieben. 
Die zerstörenden Wirkungen der Feuersbrünste sind einer statistischen Be 
obachtung und Klassifikation weniger zugänglich, als die meisten anderen Beschä 
digungen durch Elemente. Es erschwert das die richtige Bemessung der Prämie. 
Im Gebiete der Feuerversicherung sind zwei Geschäftsarten zu unterscheiden: 
Das Gebäudeversicherungswesen und die Mobiliarversiche 
rung. Bei beiden pflegen gewisse Objekte ausgeschlossen zu sein. 
Die Versicherungsgesellschaften versichern gegen Feuerschaden und leisten Er 
satz nicht allein für den unmittelbaren Brandschaden, sondern auch für den Ver 
lust, der durch Blitzschlag, durch Löschen, Retten, durch das notwendige Ausräumen 
oder das bewiesene Abhandenkommen der versicherten Gegenstände entsteht. Auch 
wenn Gebäude, die bei Gesellschaften versichert sind, auf Befehl der Behörde 
bei einem Brande eingerissen werden, wird der Schaden ersetzt. Dagegen sind 
Feuerschäden infolge von Kriegsereignissen, Aufruhr, Erdbeben u. dergl. oder 
groben Verschuldungen des Versicherten von der Entschädigung ausgeschlossen. 
Ebenso sind in der Regel einzelne Gebäude, sowie einzelne Gegenstände (Geld, 
Juwelen, Silber- und Goldwaren) von der Versicherung gänzlich ausgeschlossen. 
Gebäude, welche entweder wegen ihrer Bauart oder wegen der darin getriebenen 
Gewerbe, wegen Vorräten leicht entzündlicher Stoffe, wegen feuergefährlicher 
Nachbarschaft oder mangelhafter Löschanstalten besonders gefährlich sind, werden 
rationeller Weise nur gegen Zahlung hoher Versicherungsprämien versichert. 
Zu diesem Zwecke ist es nötig, daß die Versicherungsgesellschaften auf alle Um 
stände, welche die Feuergefährlichkeit beeinflussen, achten und daß zu diesem 
Zwecke die Versicherten diese Umstände bei dem Abschlusse des Versicherungs 
vertrages zur Kenntnis bringen müssen. Gewöhnlich werden die Gebäude nach 
Art ihrer Beschaffenheit in verschiedene Klassen gebracht, welche abgestuft nach 
ihrer Feuergefährlichkeit, verschiedene Prämiensätze zahlen. Die Feuerversicherungs 
gesellschaften haben Grund genug, nach allen Seiten hin ihre Aufmerksamkeit 
zu wenden, um sich vor Beschädigung zu hüten. Sie haben auch längst sta 
tistische Übersichten angelegt, welche alle diejenigen Umstände, die für das Ver 
sicherungswesen von Bedeutung sind: die Bauart, gewerbliche Verhältnisse, die 
Löschgelegenheiten, die Zustände der Feuerwehr, die Feuerpolizei u. s. w., auf 
nehmen. Nur ausnahmsweise haben die Feuerversicherungsgesellschaften sich be 
müht, dem Feuerwehrwesen durch lebhafte Unterstützung fördernd entgegenzu 
kommen. Ob, wenn ein Schaden entstanden ist, die Anstalt überhaupt zu einem
	        
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