Allgemeine Handelslehre.
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kommen Fälle von absichtlich herbeigeführten Schiffsverlusten nicht selten vor.
um Bereicherung durch die Versicherungssumme herbeizuführen
Ist ein Seeschaden wirklich eingetreten, so ist es zunächst Aufgabe, den
Schaden zu beweisen. Dies ist im wesentlichen eine rechtliche Angelegenheit. Öko
nomischer Natur dagegen die Berechnung des Schadens, die sogenannte Dispache.
Feuerversicherung. Die Feuerversicherung ist nach der Transportversiche
rung die älteste Art der Versicherung. Sie erscheint schon im Anfange des
16. Jahrhunderts in England und Frankreich, freilich ohne eine strenge geschäft
liche Organisation. Nach dem dreißigjährigen Kriege dehnte sich das Feuer
versicherungsgeschäft in Deutschland schon ungemein aus und ist heutzutage über
die ganze zivilisierte Welt verbreitet.
Die Feuerversicherung ist insofern für die Volkswirtschaft von hohem Werte
als die Beiträge gegenüber dem zu verhütenden Schaden von sehr geringer Größe
sein können, als die Schäden wohl selbst bei der größten Vorsicht nicht voll
ständig verhütet werden können, und die Feuerversicherung sowohl auf dem Wege
der Gegenseitigkeit als auf dem der Aktiengesellschaft leicht durchführbar ist.
Beide Formen zeigen ihre besonderen Nachteile und Vorzüge auch hier.
Die Feuerversicherung ist am längsten Gegenstand einer sorgfältigen Staats
aufsicht, ja sogar eines direkten Staatsbetriebes geblieben.
Die zerstörenden Wirkungen der Feuersbrünste sind einer statistischen Be
obachtung und Klassifikation weniger zugänglich, als die meisten anderen Beschä
digungen durch Elemente. Es erschwert das die richtige Bemessung der Prämie.
Im Gebiete der Feuerversicherung sind zwei Geschäftsarten zu unterscheiden:
Das Gebäudeversicherungswesen und die Mobiliarversiche
rung. Bei beiden pflegen gewisse Objekte ausgeschlossen zu sein.
Die Versicherungsgesellschaften versichern gegen Feuerschaden und leisten Er
satz nicht allein für den unmittelbaren Brandschaden, sondern auch für den Ver
lust, der durch Blitzschlag, durch Löschen, Retten, durch das notwendige Ausräumen
oder das bewiesene Abhandenkommen der versicherten Gegenstände entsteht. Auch
wenn Gebäude, die bei Gesellschaften versichert sind, auf Befehl der Behörde
bei einem Brande eingerissen werden, wird der Schaden ersetzt. Dagegen sind
Feuerschäden infolge von Kriegsereignissen, Aufruhr, Erdbeben u. dergl. oder
groben Verschuldungen des Versicherten von der Entschädigung ausgeschlossen.
Ebenso sind in der Regel einzelne Gebäude, sowie einzelne Gegenstände (Geld,
Juwelen, Silber- und Goldwaren) von der Versicherung gänzlich ausgeschlossen.
Gebäude, welche entweder wegen ihrer Bauart oder wegen der darin getriebenen
Gewerbe, wegen Vorräten leicht entzündlicher Stoffe, wegen feuergefährlicher
Nachbarschaft oder mangelhafter Löschanstalten besonders gefährlich sind, werden
rationeller Weise nur gegen Zahlung hoher Versicherungsprämien versichert.
Zu diesem Zwecke ist es nötig, daß die Versicherungsgesellschaften auf alle Um
stände, welche die Feuergefährlichkeit beeinflussen, achten und daß zu diesem
Zwecke die Versicherten diese Umstände bei dem Abschlusse des Versicherungs
vertrages zur Kenntnis bringen müssen. Gewöhnlich werden die Gebäude nach
Art ihrer Beschaffenheit in verschiedene Klassen gebracht, welche abgestuft nach
ihrer Feuergefährlichkeit, verschiedene Prämiensätze zahlen. Die Feuerversicherungs
gesellschaften haben Grund genug, nach allen Seiten hin ihre Aufmerksamkeit
zu wenden, um sich vor Beschädigung zu hüten. Sie haben auch längst sta
tistische Übersichten angelegt, welche alle diejenigen Umstände, die für das Ver
sicherungswesen von Bedeutung sind: die Bauart, gewerbliche Verhältnisse, die
Löschgelegenheiten, die Zustände der Feuerwehr, die Feuerpolizei u. s. w., auf
nehmen. Nur ausnahmsweise haben die Feuerversicherungsgesellschaften sich be
müht, dem Feuerwehrwesen durch lebhafte Unterstützung fördernd entgegenzu
kommen. Ob, wenn ein Schaden entstanden ist, die Anstalt überhaupt zu einem