Full text: Handbuch der gesamten Handelswissenschaften für ältere und jüngere Kaufleute, sowie für Fabrikanten, Gewerbetreibende, Verkehrsbeamte, Anwälte und Richter (1)

Allgemeine Handelslehre. 
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Badische 35 fl.=Lose; Badische 4% Prämienanleihe; Bayerische 4% Prämien 
anleihe; Braunschweigsche 20 Thaler=Lose; Dessauer 3½% Prämienanleihe 
Gothaer 5° 
Prämienpfandbriefe; Hamburger Lose (zu 100 Mark Banko und 
zu 50 Thaler); Köln=Mindener 3½% Prämienscheine; Kurhessische 40 Thaler 
50 Thaler=Lose; Meininger 7 fl.=Lose; Meininger 4% 
Lose; Lübecker 3½ 
Prämienpfandbriefe; Nassauische 35 fl.=Lose; Oldenburgsche 3% 40 Thaler 
Lose; Pappenheimer 7 fl.=Lose; Preußische 3½% Prämienanleihe; Schaumburg 
Lippesche 25 Thaler=Lose. 
2. Österreichisch=Ungarische: Österreichische 4% 1854=Lose à 250 fl. 
K. M.; Österreichische Kreditlose (1858) zu 100 fl. Ö. W.; Österreichische 5“ 
Lose von 1860 zu 500 fl. O. W.; Österreichische Lose von 1864; Österreichische 
3% Pfandbriefe der Bodenkreditanstalt; Theißregulierungs=Lose; Ungarische 
Lose von 1870; Raab=Grazer 4% 100 Thaler=Lose; Donauregulierungs=Lose 
1870. 
von 
3. Ausländische: Bari 100 Lire=Lose; Barletta 100 Lire=Lose; Bor 
deaux 3% 100 Frank=Lose; Bukarester 20 Frank=Lose; Finnische 10 Thaler 
Lose; Florenzer 4% 250 Frank=Lose; Freiburger 15 Frank=Lose; Genueser 
150 Lire=Lose; Holländische 3% Kommunal=Lose; Madrider 3% 100 Frank 
Lose; Mailänder 10 und 45 Lire=Lose; Neapolitanische 150 Frank=Lose; Neuen 
burger 10 Frank=Lose; Reggio 120 Frank=Lose; Russische 5% Prämienanlehen 
Schwedische 10 Thaler=Lose; Türkische 3% 400 Frank=Eisenbahn=Lose (schlecht 
weg Türken-Lose genannt); Venetianische 30 Lire=Lose. 
IX. Das Versicherungswesen. 
1. Das Versicherungswesen im allgemeinen. 
Zweck und Wesen. Der Zweck des Versicherungswesens besteht darin, daß 
dasselbe Kapitalien ansammelt, welche bestimmt sind, um jene Verluste an Ver 
mögen und Eigentum, welche durch den Zufall demselben zugefügt werden, zu 
ersetzen. Die Gefahren, mit welchen der Zufall die vorhandenen Kapitalien be 
droht, sind sehr mannigfacher Art. Die gebräuchlichsten derselben aber, gegen 
welche das Versicherungswesen bisher schützend aufgetreten ist, sind: Beschädi 
gungen bei der Seeschiffahrt, beim Fluß- und Landtransport, bei Zerstörung 
durch Brand und Hagelschlag, Viehseuchen, endlich jener materielle Schaden, der 
durch den Tod des Menschen den Überlebenden zugeht. 
Der Zweck der Versicherung kann, abgesehen von den Anstalten, welche ihn 
verfolgen, nur in der Weise erreicht werden, daß die zu befürchtende Gefahr 
des Verlustes von vornherein richtig beurteilt und aus kleinen Ersparnissen oder 
Beiträgen ein Kapital gebildet wird, welches groß genug ist, um die etwa sich 
ereignenden Verluste zu ersetzen. Der Weg, auf welchem das herbeigeführt 
werden kann, ist entweder: 
1. Die Selbstversicherung, welche darin besteht, daß Kapitalbeträge, 
die in einem gewissen Verhältnis zu der voraussichtlichen Gefahr des Verlustes 
stehen, zurückgelegt und als Deckung möglicher Verluste erhalten werden. Eine 
Selbstversicherung gegen Seegefahren kann z. B. schon darin bestehen, daß der 
Reeder verschiedene Schiffe besitzt, welche zu verschiedenen Zeiten und in ver 
schiedenen Richtungen segeln, so daß die Gefahr, welcher dieselben ausgesetzt sind, 
keine gleiche ist, sondern sich verteilt. Der Kaufmann, welcher eine Ladung von 
Gütern in verschiedene Schiffe verteilt, welche nicht zu gleicher Zeit abgehen, 
oder nicht den gleichen Weg machen, ist in ähnlicher Weise durch eine Art Selbst 
versicherung gedeckt. Der Kapitalist, welcher seine Kapitalien nicht bloß in einer, 
sondern in verschiedenen Arten von Wertpapieren anlegt, deckt sich dadurch gegen
	        
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