Allgemeine Handelslehre.
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Badische 35 fl.=Lose; Badische 4% Prämienanleihe; Bayerische 4% Prämien
anleihe; Braunschweigsche 20 Thaler=Lose; Dessauer 3½% Prämienanleihe
Gothaer 5°
Prämienpfandbriefe; Hamburger Lose (zu 100 Mark Banko und
zu 50 Thaler); Köln=Mindener 3½% Prämienscheine; Kurhessische 40 Thaler
50 Thaler=Lose; Meininger 7 fl.=Lose; Meininger 4%
Lose; Lübecker 3½
Prämienpfandbriefe; Nassauische 35 fl.=Lose; Oldenburgsche 3% 40 Thaler
Lose; Pappenheimer 7 fl.=Lose; Preußische 3½% Prämienanleihe; Schaumburg
Lippesche 25 Thaler=Lose.
2. Österreichisch=Ungarische: Österreichische 4% 1854=Lose à 250 fl.
K. M.; Österreichische Kreditlose (1858) zu 100 fl. Ö. W.; Österreichische 5“
Lose von 1860 zu 500 fl. O. W.; Österreichische Lose von 1864; Österreichische
3% Pfandbriefe der Bodenkreditanstalt; Theißregulierungs=Lose; Ungarische
Lose von 1870; Raab=Grazer 4% 100 Thaler=Lose; Donauregulierungs=Lose
1870.
von
3. Ausländische: Bari 100 Lire=Lose; Barletta 100 Lire=Lose; Bor
deaux 3% 100 Frank=Lose; Bukarester 20 Frank=Lose; Finnische 10 Thaler
Lose; Florenzer 4% 250 Frank=Lose; Freiburger 15 Frank=Lose; Genueser
150 Lire=Lose; Holländische 3% Kommunal=Lose; Madrider 3% 100 Frank
Lose; Mailänder 10 und 45 Lire=Lose; Neapolitanische 150 Frank=Lose; Neuen
burger 10 Frank=Lose; Reggio 120 Frank=Lose; Russische 5% Prämienanlehen
Schwedische 10 Thaler=Lose; Türkische 3% 400 Frank=Eisenbahn=Lose (schlecht
weg Türken-Lose genannt); Venetianische 30 Lire=Lose.
IX. Das Versicherungswesen.
1. Das Versicherungswesen im allgemeinen.
Zweck und Wesen. Der Zweck des Versicherungswesens besteht darin, daß
dasselbe Kapitalien ansammelt, welche bestimmt sind, um jene Verluste an Ver
mögen und Eigentum, welche durch den Zufall demselben zugefügt werden, zu
ersetzen. Die Gefahren, mit welchen der Zufall die vorhandenen Kapitalien be
droht, sind sehr mannigfacher Art. Die gebräuchlichsten derselben aber, gegen
welche das Versicherungswesen bisher schützend aufgetreten ist, sind: Beschädi
gungen bei der Seeschiffahrt, beim Fluß- und Landtransport, bei Zerstörung
durch Brand und Hagelschlag, Viehseuchen, endlich jener materielle Schaden, der
durch den Tod des Menschen den Überlebenden zugeht.
Der Zweck der Versicherung kann, abgesehen von den Anstalten, welche ihn
verfolgen, nur in der Weise erreicht werden, daß die zu befürchtende Gefahr
des Verlustes von vornherein richtig beurteilt und aus kleinen Ersparnissen oder
Beiträgen ein Kapital gebildet wird, welches groß genug ist, um die etwa sich
ereignenden Verluste zu ersetzen. Der Weg, auf welchem das herbeigeführt
werden kann, ist entweder:
1. Die Selbstversicherung, welche darin besteht, daß Kapitalbeträge,
die in einem gewissen Verhältnis zu der voraussichtlichen Gefahr des Verlustes
stehen, zurückgelegt und als Deckung möglicher Verluste erhalten werden. Eine
Selbstversicherung gegen Seegefahren kann z. B. schon darin bestehen, daß der
Reeder verschiedene Schiffe besitzt, welche zu verschiedenen Zeiten und in ver
schiedenen Richtungen segeln, so daß die Gefahr, welcher dieselben ausgesetzt sind,
keine gleiche ist, sondern sich verteilt. Der Kaufmann, welcher eine Ladung von
Gütern in verschiedene Schiffe verteilt, welche nicht zu gleicher Zeit abgehen,
oder nicht den gleichen Weg machen, ist in ähnlicher Weise durch eine Art Selbst
versicherung gedeckt. Der Kapitalist, welcher seine Kapitalien nicht bloß in einer,
sondern in verschiedenen Arten von Wertpapieren anlegt, deckt sich dadurch gegen