Full text: Handbuch der gesamten Handelswissenschaften für ältere und jüngere Kaufleute, sowie für Fabrikanten, Gewerbetreibende, Verkehrsbeamte, Anwälte und Richter (1)

VII. Das Bankgeschäft. 
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mung, daß das gegen ein Pfand gegebene Darlehen einen bestimmten Prozent 
satz des Pfandwertes nicht übersteigen darf. Die Höhe dieses Prozentsatzes 
kann keine für alle Pfänder gleichmäßig bestimmte sein, sondern muß sich nach 
den Gegenständen richten. 60—75 Prozent sind in der Regel die höchsten 
Prozentsätze, bis zu welchen die Lombardpfänder beliehen werden. Ferner ist es 
notwendig, daß bei etwa eintretender Entwertung des Pfandes der Schuldner 
verpflichtet sein muß, den Pfandwert zu ergänzen. 
Endlich muß die Bank, im Falle der Lombardschuldner zur Verfallzeit nicht 
bezahlt oder seiner Pflicht zur Ergänzung des Pfandwertes nicht nachkommt, das 
Recht haben, ohne viele Umstände die Lombardpfänder zu veräußern. 
Die Regulierung des Lombardgeschäftes, d. h. die Anziehung oder 
das Abstoßen von Schuldnern, welche Lombarddarlehen verlangen, können die 
Banken durch zwei Mittel vornehmen. Einesteils durch Festsetzung jenes 
Prozentsatzes, bis zu welchem Darlehen geleistet werden, anderseits durch 
Festsetzung des Zinsfußes, welcher für Lombarddarlehen gegeben werden 
muß und der nicht fest, sondern als veränderlicher von den Banken jeweilig 
bestimmt wird. 
Bezüglich der einzelnen Arten des Lombardgeschäftes ist noch zu 
bemerken: 
1. Der Warenlombard hat die Aufgabe, demjenigen Produzenten, welcher 
Waren fertig hat und dieselben im Augenblick nicht gut verwerten kann, gegen 
Verpfändung derselben das Kapital zu weiterem Betriebe zu verschaffen. 
Wenn der Warenlombard volkswirtschaftlich von Nutzen sein soll, so darf 
er aber nicht zum Spekulationsgeschäfte werden. Banken, welche einen Waren 
lombard in ausgedehntem Maße kultivieren wollen, müssen zu diesem Zwecke 
das Warengeschäft kennen. (Vergl. unten Entrepotgeschäft.) 
2. Obgleich der Warenlombard volkswirtschaftlich bedeutender sein sollte, 
ist doch der Wertpapierlombard und Edelmetalllombard von den Banken 
lieber kultiviert. Es hat dies seinen Grund in der größeren Einfachheit dieses 
Geschäftes, welches aber vielfach bloß dazu dient, eine für die Volkswirtschaft 
bedeutungsvolle Börsenspekulation möglich zu machen. 
B. Das Diskontogeschäft. 
Das Diskontogeschäft ist ebenfalls eines der wichtigsten Aktivgeschäfte der 
Banken; bei den meisten Banken sogar das wichtigste. 
Unter Diskonto (Eskompte) versteht man den Abzug, welchen jemand 
bei dem Ankauf einer gegen einen Dritten gerichteten Schuldforderung macht. 
Doch kann auch der Schuldner selbst seine Schuld mit einem Diskontoabzuge 
bezahlen; nämlich dann, wenn er vor der Zeit bezahlt. Der Diskonto kommt 
zum Abzuge teils bei der Annahme von sofort zahlbaren Schuldurkunden an 
Zahlungsstatt, teils auch bei dem Ankaufe von Schuldurkunden, welche erst 
später zahlbar werden. Im zweiten Falle ist der Diskont nichts anderes als 
ein vorweg in Abzug gebrachter Zins. In dieser Form kommt er vorzugsweise 
dann vor, wenn später erst fällige Schulden durch dritte Personen vorher ein 
gelöst werden. Besonders häufig kommt der Diskonto bei Wechselschulden vor. 
Das Einkaufen von Wechseln vor ihrer Verfallzeit mit Abzug des 
üblichen Diskonto versteht man vorzugsweise unter dem Ausdrucke Diskontieren. 
In der deutschen Geschäftssprache macht man noch einen Unterschied zwischen 
Diskontierung (bei Platzwechseln) und Ankauf (bei Rimessen) 
Diskontobanken nennt man diejenigen, welche als Aktivgeschäfte vor 
zugsweise die Wechseldiskontierung betreiben. Sie treiben häufig daneben das 
Lombardgeschäft, als Passivgeschäfte dagegen die Notenausgabe und das Depo 
sitengeschäft. Es wird insbesondere als Aufgabe der Diskontobanken betrachtet,
	        
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