VII. Das Bankgeschäft.
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mung, daß das gegen ein Pfand gegebene Darlehen einen bestimmten Prozent
satz des Pfandwertes nicht übersteigen darf. Die Höhe dieses Prozentsatzes
kann keine für alle Pfänder gleichmäßig bestimmte sein, sondern muß sich nach
den Gegenständen richten. 60—75 Prozent sind in der Regel die höchsten
Prozentsätze, bis zu welchen die Lombardpfänder beliehen werden. Ferner ist es
notwendig, daß bei etwa eintretender Entwertung des Pfandes der Schuldner
verpflichtet sein muß, den Pfandwert zu ergänzen.
Endlich muß die Bank, im Falle der Lombardschuldner zur Verfallzeit nicht
bezahlt oder seiner Pflicht zur Ergänzung des Pfandwertes nicht nachkommt, das
Recht haben, ohne viele Umstände die Lombardpfänder zu veräußern.
Die Regulierung des Lombardgeschäftes, d. h. die Anziehung oder
das Abstoßen von Schuldnern, welche Lombarddarlehen verlangen, können die
Banken durch zwei Mittel vornehmen. Einesteils durch Festsetzung jenes
Prozentsatzes, bis zu welchem Darlehen geleistet werden, anderseits durch
Festsetzung des Zinsfußes, welcher für Lombarddarlehen gegeben werden
muß und der nicht fest, sondern als veränderlicher von den Banken jeweilig
bestimmt wird.
Bezüglich der einzelnen Arten des Lombardgeschäftes ist noch zu
bemerken:
1. Der Warenlombard hat die Aufgabe, demjenigen Produzenten, welcher
Waren fertig hat und dieselben im Augenblick nicht gut verwerten kann, gegen
Verpfändung derselben das Kapital zu weiterem Betriebe zu verschaffen.
Wenn der Warenlombard volkswirtschaftlich von Nutzen sein soll, so darf
er aber nicht zum Spekulationsgeschäfte werden. Banken, welche einen Waren
lombard in ausgedehntem Maße kultivieren wollen, müssen zu diesem Zwecke
das Warengeschäft kennen. (Vergl. unten Entrepotgeschäft.)
2. Obgleich der Warenlombard volkswirtschaftlich bedeutender sein sollte,
ist doch der Wertpapierlombard und Edelmetalllombard von den Banken
lieber kultiviert. Es hat dies seinen Grund in der größeren Einfachheit dieses
Geschäftes, welches aber vielfach bloß dazu dient, eine für die Volkswirtschaft
bedeutungsvolle Börsenspekulation möglich zu machen.
B. Das Diskontogeschäft.
Das Diskontogeschäft ist ebenfalls eines der wichtigsten Aktivgeschäfte der
Banken; bei den meisten Banken sogar das wichtigste.
Unter Diskonto (Eskompte) versteht man den Abzug, welchen jemand
bei dem Ankauf einer gegen einen Dritten gerichteten Schuldforderung macht.
Doch kann auch der Schuldner selbst seine Schuld mit einem Diskontoabzuge
bezahlen; nämlich dann, wenn er vor der Zeit bezahlt. Der Diskonto kommt
zum Abzuge teils bei der Annahme von sofort zahlbaren Schuldurkunden an
Zahlungsstatt, teils auch bei dem Ankaufe von Schuldurkunden, welche erst
später zahlbar werden. Im zweiten Falle ist der Diskont nichts anderes als
ein vorweg in Abzug gebrachter Zins. In dieser Form kommt er vorzugsweise
dann vor, wenn später erst fällige Schulden durch dritte Personen vorher ein
gelöst werden. Besonders häufig kommt der Diskonto bei Wechselschulden vor.
Das Einkaufen von Wechseln vor ihrer Verfallzeit mit Abzug des
üblichen Diskonto versteht man vorzugsweise unter dem Ausdrucke Diskontieren.
In der deutschen Geschäftssprache macht man noch einen Unterschied zwischen
Diskontierung (bei Platzwechseln) und Ankauf (bei Rimessen)
Diskontobanken nennt man diejenigen, welche als Aktivgeschäfte vor
zugsweise die Wechseldiskontierung betreiben. Sie treiben häufig daneben das
Lombardgeschäft, als Passivgeschäfte dagegen die Notenausgabe und das Depo
sitengeschäft. Es wird insbesondere als Aufgabe der Diskontobanken betrachtet,