Metadaten : Geser, Albert: ¬Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten aus rechtswidrigen Amtshandlungen gegenüber Privaten und gegenüber dem Staate

49  wohl -
  nach  der  formellen  als  auch  nach  der  materiellen
Seite  hin  zu.
Tritt  der  Richter  hingegen  in  der  Eigenschaft  als
Verwaltungsbeamter  in  Funktion  (wie  z.  B.  bei  der
Beschlagnahme,  beim  Depositum),  so  sind  seine  Amtshandlungen ¬
  nach  den  erst  entwickelten  Grundsätzen
zu  beurteilen,  wie  umgekehrt,  wenn  der  Administrativbeamte ¬
  in  Verwaltungs-Rechtsachen  richterlich
tätig  wird  (z.  B.  der  Regierungsrat  als  Richter  über
Steuerbussen),  die  Grundsätze  für  die  Haftung  der
Richter  anzuwenden  sind.  Es  kommt  also  in  der  Beamtenstellung ¬
  und  damit  als  Ausgangspunkt  für  die
zivilrechtliche  Entschädigungspflicht  nicht  der  Name,
sondern  die  Funktion  des  Beamten  in  Betracht.
Es  wird  vermutet,  der  Beamte  habe  gesetzmässig
gehandelt.1  Aber  der  für  die  Legalität  der  Handlungen ¬
  des  Beamten  streitenden  Vermutung  kann  nicht
die  Bedeutung  beigemessen  werden,  dass  durch  diese
auch  die  Angabe  und  der  Nachweis  der  den  Eingriff
in  die  Vermögensrechte  eines  Privaten  rechtfertigenden
Gründe  ersetzt  werden  könnte.
Betreffend  die  Beweislast  stellt  sich  die  Sache
überhaupt  so,  dass  die  Obligation  des  Beamten  auf
Wahrnehmung
seiner  Amtspflichten  geht.  „Diese
Wahrnehmung  ist  in  obligatione,  das  Interesse  daran
in  solutione;  und  nachdem  einmal  eine  Forderung  (zur
Erfüllung  der  Amtspflichten)  entstanden  ist,  streitet
die  rechtliche  Präsumption  für  ihre  Fortdauer,  oder,
Vergl.  hierüber  die  canonischen  Rechtsquellen  in  c.  6,  X.  de
renunitiat.  1,  9,  und  c.  16,  X.  de  sentent.  et  re  jud.,  2,  27.
2  Vergl.  Seufferts  Archiv,  XVI.,  113.
            
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