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nach der formellen als auch nach der materiellen
Seite hin zu.
Tritt der Richter hingegen in der Eigenschaft als
Verwaltungsbeamter in Funktion (wie z. B. bei der
Beschlagnahme, beim Depositum), so sind seine Amtshandlungen ¬
nach den erst entwickelten Grundsätzen
zu beurteilen, wie umgekehrt, wenn der Administrativbeamte ¬
in Verwaltungs-Rechtsachen richterlich
tätig wird (z. B. der Regierungsrat als Richter über
Steuerbussen), die Grundsätze für die Haftung der
Richter anzuwenden sind. Es kommt also in der Beamtenstellung ¬
und damit als Ausgangspunkt für die
zivilrechtliche Entschädigungspflicht nicht der Name,
sondern die Funktion des Beamten in Betracht.
Es wird vermutet, der Beamte habe gesetzmässig
gehandelt.1 Aber der für die Legalität der Handlungen ¬
des Beamten streitenden Vermutung kann nicht
die Bedeutung beigemessen werden, dass durch diese
auch die Angabe und der Nachweis der den Eingriff
in die Vermögensrechte eines Privaten rechtfertigenden
Gründe ersetzt werden könnte.
Betreffend die Beweislast stellt sich die Sache
überhaupt so, dass die Obligation des Beamten auf
Wahrnehmung
seiner Amtspflichten geht. „Diese
Wahrnehmung ist in obligatione, das Interesse daran
in solutione; und nachdem einmal eine Forderung (zur
Erfüllung der Amtspflichten) entstanden ist, streitet
die rechtliche Präsumption für ihre Fortdauer, oder,
Vergl. hierüber die canonischen Rechtsquellen in c. 6, X. de
renunitiat. 1, 9, und c. 16, X. de sentent. et re jud., 2, 27.
2 Vergl. Seufferts Archiv, XVI., 113.