thumbs : Tomo II (2)

189
dingt  geschlossen,  d.  i.  die  Einwilligung  (verschieden
von  der  Erfüllung  §.  129,  4.)  von  keiner  Bedingung
abhängig  gemacht,  oder  die  Bedingungen  bereits  erfüllet ¬
  worden  sind,  so  wird  der  Käufer  einer  völlig
bestimmten  Sache  noch  vor  der  Übergabe  Eigenthümer =
  (§.  109).  Daher  kann  er  sie  auch  von  einem
Dritten,  dem  sie  der  Verkäufer  etwa  späterhin  verkauft ¬
  und  übergeben  hat,  abfordern  (eben  da).  Dagegen ¬
  erwirbt  der  Verkäufer  von  dem  Kaufschilling,
als  einer  noch  nicht  gänzlich  bestimmten  Sache,  das
Eigenthum  erst  durch  die  Übergabe  (§.  108).  Ost
kann  oder  will  der  Verkäufer  dem  Käufer  nur  ein
beschränktes  Eigenthumsrecht  (§.  80)  überlassen:
dann  erhält  letzterer  es  auch  nur  mit  der,  von  dem
ersteren  gemachten,  Beschränkung  (§.  112).  Oft  wird
dem  Käufer  nur  die  Hoffnung  eines  ungewissen  Vortheils ¬
  verkauft,  und  er  muß  sich,  wenn  auch  der
gehoffte  Vortheil  nicht  eintrifft,  zufrieden  stellen.
Die  übrigen  natürlichen  Bestimmungen  sind  aus  dem
Obigen  (§.  129),  und  die  willkührlichen  aus  dem
ausdrücklichen  Inhalte  des  Vertrages
(§.  112)  zu
entnehmen.
*)  Dahin  gehören  die  Glücksverträge  (gewagten  Geschäfte)
wie  das  Loos,  die  Lotterie,  der  Hoffnungskauf,  u.  s.  w.
§.  133.
Durch  den  Zinsenvertrag  überläßt  man  das
Eigenthum  verbrauchbarer  Sachen  (vorzüglich  das
einer  Summe  Geldes)  dergestalt,  daß  sie  in  ähnlichen ¬
  Sachen  mit  einem  Lohne  (Zinsen,  z.  B.  4
oder  5  für  hundert  jährlich),  wieder  erstattet  werden ¬
  sollen.  Dabey  treten  also  die  rechtlichen  Bestimmungen ¬
  des  Darlehens  überhaupt  (§.  126)  ein
nur  daß  hier  dem  Gläubiger  Zinsen,  als  ein  Preis
für
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer