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dingt geschlossen, d. i. die Einwilligung (verschieden
von der Erfüllung §. 129, 4.) von keiner Bedingung
abhängig gemacht, oder die Bedingungen bereits erfüllet ¬
worden sind, so wird der Käufer einer völlig
bestimmten Sache noch vor der Übergabe Eigenthümer =
(§. 109). Daher kann er sie auch von einem
Dritten, dem sie der Verkäufer etwa späterhin verkauft ¬
und übergeben hat, abfordern (eben da). Dagegen ¬
erwirbt der Verkäufer von dem Kaufschilling,
als einer noch nicht gänzlich bestimmten Sache, das
Eigenthum erst durch die Übergabe (§. 108). Ost
kann oder will der Verkäufer dem Käufer nur ein
beschränktes Eigenthumsrecht (§. 80) überlassen:
dann erhält letzterer es auch nur mit der, von dem
ersteren gemachten, Beschränkung (§. 112). Oft wird
dem Käufer nur die Hoffnung eines ungewissen Vortheils ¬
verkauft, und er muß sich, wenn auch der
gehoffte Vortheil nicht eintrifft, zufrieden stellen.
Die übrigen natürlichen Bestimmungen sind aus dem
Obigen (§. 129), und die willkührlichen aus dem
ausdrücklichen Inhalte des Vertrages
(§. 112) zu
entnehmen.
*) Dahin gehören die Glücksverträge (gewagten Geschäfte)
wie das Loos, die Lotterie, der Hoffnungskauf, u. s. w.
§. 133.
Durch den Zinsenvertrag überläßt man das
Eigenthum verbrauchbarer Sachen (vorzüglich das
einer Summe Geldes) dergestalt, daß sie in ähnlichen ¬
Sachen mit einem Lohne (Zinsen, z. B. 4
oder 5 für hundert jährlich), wieder erstattet werden ¬
sollen. Dabey treten also die rechtlichen Bestimmungen ¬
des Darlehens überhaupt (§. 126) ein
nur daß hier dem Gläubiger Zinsen, als ein Preis
für