Metadaten : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 77 (1911))

Von Sturm.

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überhaupt nur bestehen, wenn man die Handlung im zweiten
weiteren Sinne nimmt, also den Erfolg ihr überhaupt begriff-
lich zurechnet. Stellt dort die Handlung ohne Erfolg den
engeren Begriff dar, so hier gerade den weiteren; und um-
gekehrt. Aus jenem engeren Begriff folgt von vornherein
dieser weitere; nicht aber umgekehrt.
Wir können demnach hier wiederJ) unter Mitberücksichtigung
des ersten Unterschiedes Handlung im weitesten, mittleren und
engsten Sinne unterscheiden. Handlung im weitesten Sinne
liegt bei Unterlassung mit Ausbleiben des Erfolges vor, im
mittleren abwechselnd bei Unterlassung mit Eintritt oder Körper-
bewegung mit Ausbleiben, im engsten bei Körperbewegung mit
Eintritt. Die Unterlassung mit Ausbleiben des Erfolges ist
hiernach die Handlung im denkbar weitesten Sinne; nicht aber
ist die Körperbewegung mit Eintritt desselben die Handlung
im denkbar engsten Sinne; dies ist die Körperbewegung ohne
Rücksicht aus den Erfolg. Jene ist ein weiterer Begriff, da ihr
der weitere Handlungsbegriff zugrunde liegt, und sie nur inner-
halb dieses weiteren sich als Handlung im engeren Sinne
darstellt.
Es dürfte aber wohl treffender sein, den Versuch nicht zur
Handlung zu rechnen* 2); also hier sich einmal gerade dem engeren
Begriffe anzuschließen. Wie schon der Ausdruck „unvollendete
Handlung" andentet, fehlt eben dieser noch etwas zu einer
solchen. Der Erfolg gehört zur Handlung nicht nur als Willens-
inhalt 3), sondern auch in seiner Wirklichkeit. —
Noch mehr Unterschiede zwischen Handlung im weiteren
und engeren Sinne lassen sich nicht machen; zumal da ich4) es
jedenfalls für unrichtig halte, auch die fahrlässigen Delikte
oder überhaupt alle willkürlichen Akte mit zur Handlung zu
rechnen. Es gibt demnach derartige Unterschiede nur in bezug

’) Siehe oben S. 155 fg.
2) Vgl. Möllmann S. 215 ff.
3) Siehe oben S. 156.
4) Siehe oben S. 148 fg.

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