Objekt : Hahn, Otto: ¬Das Handelsrecht nach dem allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch

Der  Kaufmann.
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ausgesetzt  werden.  Mangel  des  Auftrags  macht  das  Rechtsgeschäft  für  den
Principal  unverbindlich.
Nur  einzelne  Rechtsvermuthungen  bezüglich  des  Umfangs  der  Vollmacht
das  A.  D.  H.=G.=B.  auf:
stellt
Wer  Waaren  oder  eine  nichtquittirte  Rechnung  (also  auch  der  Agent
einer  Versicherungs-Gesellschaft,  welcher  die  Police)  überbringt,  gilt  deßhalb
noch  nicht  für  ermächtigt,  die  Zahlung  zu  empfangen,  Art.  51,  wohl  aber
gilt  dazu  ermächtigt,  wer  die  quittirte  Rechnung  (Police)  überbringt,  vorausgesetzt, ¬
  daß  nicht  die  dem  Zahlenden  bekannten  Umstände  der  Annahme
einer  solchen  Ermächtigung  entgegenstehen  (Art.  296  A.  D.  H.=G.=B.).
34.
D.  Stellvertretung  in  ihrer  Wirkung  gegen  Dritte.
Das  A.  D.  H.=G.=B.  unterscheidet  fast  durchgehends  zwischen  dem  Auftrags= ¬
  und  dem  Stellvertretungs=Verhältniß.
Beide  decken  sich
nicht  nothwendig.  Unter  Auftrag  ist  eine  Willenserklärung  verstanden,
wodurch  Einer  dem  Andern  das  Recht  ertheilt  für  ihn,  statt  seiner,  eine
Handlung  vorzunehmen.  Der  Auftrag  berechtigt  nur  den  Beauftragten,
etwas  für  den  Auftraggeber  zu  thun,  nicht  nothwendig  auch  den  Dritten,
mit  welchem  der  Beauftragte  contrahirte.  Der  Commissionär  ist  beauftragt
und  kauft  im  eigenen  Namen  für  den  Auftraggeber.  Die  Vollmacht
kann  aus  dem  Auftrag  fließen,  aber  es  gibt  auch  eine  Vollmacht  ohne  Auftrag. ¬
  Der  Bevollmächtigungs=Vertrag  ist  der  Vertrag,  durch  welchen ¬
  die  Contrahenten  sich  gegenseitig  verpflichten,  die  Rechtsgeschäfte,  welche
der  eine  Contrahent  Namens  des  Vollmachtgebers  abschließen  wird,  ihrer
rkung  nach  so  ansehen,  als  hätte  sie  der  letztere  selbst  abgeschlossen.  Er
heißt  daher  besser  Stellvertretungs=Vertrag.  Vergl.  insbesondere
A.  D.  H.=G.=B.  Art.  297,  Art.  67,  Abs.  2,  360,  362,  367,  377,  378,  241
Abs.  2,  786  Abs.  1,  787  Abs.  1.  Unter  Vollmacht,  Bevollmächtigung
versteht  das  A.  D.  H.=G.=B.  überall  die  vertragsmäßige  VertretungsBefugniß. ¬

Das  A.  D.  H.=G.=B.  unterscheidet  nun:
welche  aber
Vollmachten,  deren  Umfang  durch  Gesetz  bestimmt  ist
Dritten  gegenüber  nicht  beschränkt  werden  können.  Sie  liegen  vor
beim  Vorstande  der  Actiengesellschaft,  dem  Procuristen
dem  offenen
Handelsgesellschafter  und  dem  Liquidator.
Vollmachten,  deren  Umfang  gesetzlich  bestimmt  ist,  aber  beschränkt
werden  können:  die  des  Correspondent-Rheders  des  Schiffers,  der  Fall
des  Art.  891.
Wer  eine  Beschränkung  der  gesetzlichen  Vollmacht  behauptet,  muß
beweisen,  daß  der  Dritte  sie  gekannt  hat.
III
Vollmachten,  deren  Umfang  durch  Vertrag  bestimmt  werden  kann,
für  die  aber  das  Gesetz  einen  präsumirten  Umfang  aufstellt.  Es  sind
die  des  Handlungsbevollmächtigten,  Handlungsreisenden  und  des  Ladendieners, ¬
  der  Beamten  und  Bevollmächtigten  einer  Actiengesellschaft,
bringers  einer  Quittung,  die  Zahlung  zu  empfangen.  Die
des  Uebe
Beschränkung  muß  bekannt  oder  nothwendig  erkennbar  gewesen  sein.
            
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