Der Kaufmann.
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ausgesetzt werden. Mangel des Auftrags macht das Rechtsgeschäft für den
Principal unverbindlich.
Nur einzelne Rechtsvermuthungen bezüglich des Umfangs der Vollmacht
das A. D. H.=G.=B. auf:
stellt
Wer Waaren oder eine nichtquittirte Rechnung (also auch der Agent
einer Versicherungs-Gesellschaft, welcher die Police) überbringt, gilt deßhalb
noch nicht für ermächtigt, die Zahlung zu empfangen, Art. 51, wohl aber
gilt dazu ermächtigt, wer die quittirte Rechnung (Police) überbringt, vorausgesetzt, ¬
daß nicht die dem Zahlenden bekannten Umstände der Annahme
einer solchen Ermächtigung entgegenstehen (Art. 296 A. D. H.=G.=B.).
34.
D. Stellvertretung in ihrer Wirkung gegen Dritte.
Das A. D. H.=G.=B. unterscheidet fast durchgehends zwischen dem Auftrags= ¬
und dem Stellvertretungs=Verhältniß.
Beide decken sich
nicht nothwendig. Unter Auftrag ist eine Willenserklärung verstanden,
wodurch Einer dem Andern das Recht ertheilt für ihn, statt seiner, eine
Handlung vorzunehmen. Der Auftrag berechtigt nur den Beauftragten,
etwas für den Auftraggeber zu thun, nicht nothwendig auch den Dritten,
mit welchem der Beauftragte contrahirte. Der Commissionär ist beauftragt
und kauft im eigenen Namen für den Auftraggeber. Die Vollmacht
kann aus dem Auftrag fließen, aber es gibt auch eine Vollmacht ohne Auftrag. ¬
Der Bevollmächtigungs=Vertrag ist der Vertrag, durch welchen ¬
die Contrahenten sich gegenseitig verpflichten, die Rechtsgeschäfte, welche
der eine Contrahent Namens des Vollmachtgebers abschließen wird, ihrer
rkung nach so ansehen, als hätte sie der letztere selbst abgeschlossen. Er
heißt daher besser Stellvertretungs=Vertrag. Vergl. insbesondere
A. D. H.=G.=B. Art. 297, Art. 67, Abs. 2, 360, 362, 367, 377, 378, 241
Abs. 2, 786 Abs. 1, 787 Abs. 1. Unter Vollmacht, Bevollmächtigung
versteht das A. D. H.=G.=B. überall die vertragsmäßige VertretungsBefugniß. ¬
Das A. D. H.=G.=B. unterscheidet nun:
welche aber
Vollmachten, deren Umfang durch Gesetz bestimmt ist
Dritten gegenüber nicht beschränkt werden können. Sie liegen vor
beim Vorstande der Actiengesellschaft, dem Procuristen
dem offenen
Handelsgesellschafter und dem Liquidator.
Vollmachten, deren Umfang gesetzlich bestimmt ist, aber beschränkt
werden können: die des Correspondent-Rheders des Schiffers, der Fall
des Art. 891.
Wer eine Beschränkung der gesetzlichen Vollmacht behauptet, muß
beweisen, daß der Dritte sie gekannt hat.
III
Vollmachten, deren Umfang durch Vertrag bestimmt werden kann,
für die aber das Gesetz einen präsumirten Umfang aufstellt. Es sind
die des Handlungsbevollmächtigten, Handlungsreisenden und des Ladendieners, ¬
der Beamten und Bevollmächtigten einer Actiengesellschaft,
bringers einer Quittung, die Zahlung zu empfangen. Die
des Uebe
Beschränkung muß bekannt oder nothwendig erkennbar gewesen sein.