Volltext : Methner, C.: ¬Das neue und das alte Handelsgesetzbuch in ihren Abweichungen

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3.  Buch.  Handelsgeschäfte.
und  über  die  für  den  Eisenbahnfrachtverkehr  geltenden  Besonderheiten ¬
  (§§  432  Abs.  1  und  2,  438,  439,  453,  455  bis  470)
gründen,  können  weder  durch  die  Verkehrsordnung  noch
durch  Verträge  ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden. ¬
  Bestimmungen,  die  dieser  Vorschrift  zuwiderlaufen,  sind
nichtig.  Das  Gleiche  gilt  von  Vereinbarungen,  die  mit  der  Verkehrsordnung ¬
  im  Widerspruche  stehen  (§  471).
Bei  einer  dem  öffentlichen  Verkehre  dienenden  Bahnunternehmung, ¬
  welche  der  Verkehrsordnung  nicht  unterliegt  (Kleinbahn), ¬
  sind  insoweit,  als  in  den  §§  453,  459,  460,  462  bis  466
auf  die  Vorschriften  der  Verkehrsordnung  verwiesen  ist,  an  deren
Stelle  die  Beförderungsbedingungen  der  Bahnunternehmung  maßgebend. ¬
  Die  Uebernahme  von  Gütern  zur  Beförderung  darf  eine
Kleinbahn  unter  den  Voraussetzungen  des  §  453  nur  auf  ihrer
Bahnstrecke  nicht  verweigern  (§  473).
Buchdruckerei  Maretzke  &  Märtin,  Trebnitz  i.  Schles.
            
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