7. Abschnitt: Beförderung v. Gütern u. Personen a. d. Eisenbahnen. 195
Kläger steht die Wahl zu, ob er seine Ansprüche gegen die
erste Bahn oder gegen diejenige, welche das Gut zuletzt mit dem
Frachtbriefe übernommen hat, oder gegen diejenige, auf deren Betriebsstrecke ¬
sich der Schaden ereignet hat, richten will; das Wahlrecht ¬
erlischt mit der Erhebung der Klage. Im Wege
der Widerklage oder mittelst Aufrechnung können Ansprüche aus
dem Frachtvertrage auch gegen eine andere als die bezeichneten
Bahnen geltend gemacht werden, wenn die Klage sich auf denselben
Frachtvertrag gründet.
Ansprüche der Eisenbahn auf Nachzahlung zu
wenig erhobener Fracht oder Gebühren sowie Ansprüche ¬
gegen die Eisenbahn auf Rückerstattung zu
viel erhobener Fracht oder Gebühren verjähren nach
§ 470 in einem Jahre, sofern der Anspruch auf eine unrichtige
Anwendung der Tarife oder auf Fehler bei der Berechnung gestützt ¬
wird. Die Verjährung beginnt mit dem Ablaufe des Tages,
an dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung des Anspruches
auf Rückerstattung zu viel erhobener Fracht oder Gebühren sowie
die Verjährung der Ansprüche wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung ¬
oder verspäteter Ablieferung des Gutes*) wird durch
die schriftliche Anmeldung des Anspruches bei der
Eisenbahn gehemmt. Ergeht auf die Anmeldung ein abschlägiger ¬
Bescheid, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist wieder
mit dem Tage, an dem die Eisenbahn ihre Entscheidung dem Anmeldenden ¬
schriftlich bekannt macht und ihm die der Anmeldung
etwa angeschlossenen Beweisstücke zurückstellt. Weitere Gesuche
die an die Eisenbahn oder an die vorgesetzten Behörden gerichtet
werden, bewirken keine Hemmung der Verjährung.
Verpflichtungen der Eisenbahn, die sich auf die Vorschriften
über den Eintritt des nachfolgenden Frachtführers in den Frachtvertrag, ¬
über die Geltendmachung der Ansprüche wegen Verlustes,
Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes
Die Verjährung der letztgenannten Ansprüche bestimmt sich im Uebrigen
nach § 439 bezw. § 414.
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