Volltext : Methner, C.: ¬Das neue und das alte Handelsgesetzbuch in ihren Abweichungen

7.  Abschnitt:  Beförderung  v.  Gütern  u.  Personen  a.  d.  Eisenbahnen.  195
Kläger  steht  die  Wahl  zu,  ob  er  seine  Ansprüche  gegen  die
erste  Bahn  oder  gegen  diejenige,  welche  das  Gut  zuletzt  mit  dem
Frachtbriefe  übernommen  hat,  oder  gegen  diejenige,  auf  deren  Betriebsstrecke ¬
  sich  der  Schaden  ereignet  hat,  richten  will;  das  Wahlrecht ¬
  erlischt  mit  der  Erhebung  der  Klage.  Im  Wege
der  Widerklage  oder  mittelst  Aufrechnung  können  Ansprüche  aus
dem  Frachtvertrage  auch  gegen  eine  andere  als  die  bezeichneten
Bahnen  geltend  gemacht  werden,  wenn  die  Klage  sich  auf  denselben
Frachtvertrag  gründet.
Ansprüche  der  Eisenbahn  auf  Nachzahlung  zu
wenig  erhobener  Fracht  oder  Gebühren  sowie  Ansprüche ¬
  gegen  die  Eisenbahn  auf  Rückerstattung  zu
viel  erhobener  Fracht  oder  Gebühren  verjähren  nach
§  470  in  einem  Jahre,  sofern  der  Anspruch  auf  eine  unrichtige
Anwendung  der  Tarife  oder  auf  Fehler  bei  der  Berechnung  gestützt ¬
  wird.  Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,
an  dem  die  Zahlung  erfolgt  ist.  Die  Verjährung  des  Anspruches
auf  Rückerstattung  zu  viel  erhobener  Fracht  oder  Gebühren  sowie
die  Verjährung  der  Ansprüche  wegen  Verlustes,  Minderung,  Beschädigung ¬
  oder  verspäteter  Ablieferung  des  Gutes*)  wird  durch
die  schriftliche  Anmeldung  des  Anspruches  bei  der
Eisenbahn  gehemmt.  Ergeht  auf  die  Anmeldung  ein  abschlägiger ¬
  Bescheid,  so  beginnt  der  Lauf  der  Verjährungsfrist  wieder
mit  dem  Tage,  an  dem  die  Eisenbahn  ihre  Entscheidung  dem  Anmeldenden ¬
  schriftlich  bekannt  macht  und  ihm  die  der  Anmeldung
etwa  angeschlossenen  Beweisstücke  zurückstellt.  Weitere  Gesuche
die  an  die  Eisenbahn  oder  an  die  vorgesetzten  Behörden  gerichtet
werden,  bewirken  keine  Hemmung  der  Verjährung.
Verpflichtungen  der  Eisenbahn,  die  sich  auf  die  Vorschriften
über  den  Eintritt  des  nachfolgenden  Frachtführers  in  den  Frachtvertrag, ¬
  über  die  Geltendmachung  der  Ansprüche  wegen  Verlustes,
Minderung,  Beschädigung  oder  verspäteter  Ablieferung  des  Gutes
Die  Verjährung  der  letztgenannten  Ansprüche  bestimmt  sich  im  Uebrigen
nach  §  439  bezw.  §  414.
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