Volltext : Merkel, Johannes: ¬Die Lehre von der successio graduum unter Intestaterben

Ueber  die  successio  graduum  überhaupt.
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Recht  brachte  eine  durchgreifende  Abhilfe,  indem  es  die
Möglichkeit  einer  successiven  Berufung  überhaupt  prinzipiell
anerkannte.  Dies  geschah  in  einem  besonderen  Edikt  über
die  Erbfolge,  für  welches  sich  die  Namen  successorium
edictum  ’)  und  successorium  caput  3)  finden.  In  1.  2  pr.
D.  38,  2  beruft  sich  Pomponius  für  die  successive  Berechtigung -
  zur  patronatischen  bonorum  possessio  contra  tabulas
auf  illa  pars  Edicti,  qua  primis  non  petentibus  aut  etiam
nolentibus  ad  se  pertinere  sequentibus  datur  (scil.  bonorum
possessio)  9
Ueber  den  Zeitpunkt,  in  welchem  dieses  Edikt  entstand,
1)  die  Vermuthung,  dasselbe  sei
findet  sich  bei  Schacher
älter  als  die  lex  Julia  et  Papia  Poppaea  (unter  Augustus),
wegen  der  Worte  Ulp.  frag.  XXVIII.  7:  et  si  nemo  sit,  ad
quem  bonorum  possessio  pertinere  possit,  aut  sit  quidem  sed
jus  suum  omiserit,  populo  bona  deferuntur  ex  lege  Julia
caducaria.  Allein  dem  Volk  d.  h.  dem  Fiskus  wird  die
Erbschaft  nach  dem  Julischen  Gesetz  erst  zugetheilt,  wenn
sich  gar  Niemand  zum  Antritt  findet  **),  und  Ulpian  setzt
also  in  den  angegebenen  Worten  ein  vollständiges  omittere
der  Erbschaft  von  Seite  aller  möglichen  Berechtigten  voraus.
Dazu  gibt  er  an  nächstfolgender  Stelle  XXVIII.  11  die  Bestimmung ¬
  des  successorischen  Edikts  ohne  jede  Beziehung
auf  die  lex  Julia  an,  die  er  doch  z.  B.  beim  Anwachsungsrecht ¬
  im  Vindikationslegat  XXIV.  12  ausdrücklich  berücksichtigt. ¬
  Jedenfalls  ist  es,  auch  wenn  das  successorische
Edikt  erst  nach  der  lex  Julia  entstanden  sein  sollte,  denkbar, -
  dass  die  prätorische  Erbfolgeordnung  auf  dies  Gesetz
7)  tit.  D.  38,  9.  C.  6,  16.  §  10  J.  3,  9.  Ulp.  frag.  XXVIII.  12.
8)  c.  2  C.  6,  16.  1.  1  §  3  D.  22,  6.
9)  vgl.  c.  1.  C.  6,  16.
10)  Schacher  specimen  historiae  juris  civilis  vicissitudines  successionis -
  ab  intestato  apud  Romanos  exponens  (Lips.  1762)  spec.  V.  p.  43.
11)  Gaj.  inst.  II.  150.
            
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