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sich hier immer darum handelt, daß einer um so und so viel
Jahre älter als ein anderer sei, daß sie nicht innerhalb
derselben x Jahre geboren seien. So insbesondere bei den 18
Jahren nothwendiger Altersdifferenz zwischen dem Adoptivvater
und Adoptivkind. L. 40 §. 1 adopt. 1, 7. Um einen Tag
älter als der am 1. Jan. Geborene ist der am 2. Jan. Geborene, ¬
also um 365 Tage nicht der am 31. Dec., sondern der
am nächsten 1. Jan. Geborene. Ist der Adoptivvater geboren
am 1. Jan. 1801, so darf das Adoptivkind nicht vor dem 1.
Jan. 1819 geboren sein; denn es darf nicht geboren sein innerhalb ¬
der ersten 18 Lebensjahre des Adoptivvaters.
II. Die Ersitzung.
§. 29.
Die größte Aehnlichkeit mit den Fällen in welchen der Eintritt ¬
einer Wirkung geknüpft ist an ein Alter von so und so
viel Jahren, zeigt die Ersitzung, eine Aehnlichkeit, welche bezüglich ¬
der Aufgabe der Zeitberechnung absolute Gleichartigkeit ist.
Allemal soll ein Zustand, um bestimmte rechtliche Wirkungen
zu erzeugen, ein gewisses Alter erreichen, welcher Zustand nun
aber dort das Leben eines Menschen, hier der Besitz einer
Sache ist. Am Anschaulichsten zeigt sich diese Verwandtschaft
zwischen der causae probatio anniculi causa und der annua
rerum mobilium usucapio; wie die Lex Aelia Sentia dort
ein einjähriges Kind, so verlangte das Zwölftafelgesetz hier einen ¬
einjährigen Besitz. Fiel die Geburt des Kindes und der
Erwerb der Sache in denselben Tag, so trat auch am selben
Tag die Berechtigung zur causae probatio und das Eigenthum
der Sache ein, wurde also durch Tod des Kinds oder Besitzverlust ¬
an ihm nicht mehr vereitelt. Auf diese absolute Congruenz ¬
der beiderseitigen Termine weist hin L. 12 §. 5 Public.