Volltext : Merkel, Emil August: ¬Das gerichtliche Verfahren in Sachen der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit nach königlich sächsischen Rechten

Vorrede.
Die  sogenannte  freiwillige  Rechtspflege  ist  bis  in  die
neuere  Zeit  von  Gesetzgebung  und  Wissenschaft  so  gering  angesehen ¬
  worden,  daß  jeder,  wenn  auch  schwache,  Versuch  einer
wissenschaftlichen  Begründung  dieses  Rechtstheiles  wohl  einiger ¬
  Beachtung  werth  erscheinen  dürfte.  Welche  Achtung  namentlich ¬
  unsere  vaterländische  Gesetzgebung  in  früherer  Zeit
diesem  Theil  der  gerichtlichen  Praxis  gezollt  hat,  läßt  sich  einigermaßen ¬
  aus  der  im  Generale  wegen  der  Vice-Actuarien  und
Registratoren  vom  15.  März  1747.  enthaltenen  Bestimmung
abnehmen,  wonach  die  Vice=Actuarien  oder  Registratoren,
sowohl  zum  Mundiren,  Copiren,  Nachschreiben  der  Sätze,
Rubricirung,  Heftung  und  Foliirung  der  Acten  und  andern
nichts  auf  sich  habenden  Verrichtungen,  als  zum  Registriren
in  Kauf=,  Consens=,  Landschafts=,  Rügen=,  auch  andern  an
sich  selbst  geringen  Sachen,  nicht  weniger  zu  Präsentirung
der  Klagen  rc.  bestellt  und  verwendet  werden  sollen.  Die
Literatur  über  diesen  Gegenstand  aber  ist  fast  einem  weißen
Blatte  zu  vergleichen.  Denn  nach  Abrechnung  der  blosen
Formularbücher  und  derjenigen  Werke,  die  sich  nur  mit  fremdem ¬
  Particularrechte  befassen,  kommen  fast  nur  noch  die  Schriften ¬
  von  Claproth,  Puchta  und  Trützschler*)  in  Betracht,
*)  Die  Titel  dieser  Schriften  s.  in  §.  15.
            
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