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sultate erzielen, als indifferente Staatsorgane, welche vielleicht -
eine weit tiefere Einsicht besitzen, aber der inneren
Theilnahme an dem Erfolge ihrer Bemühungen entbehren.
Dann sind aber auch zweitens — und diese Seite kommt
hier allein in Betracht — jene Bestrebungen gegen die
traditionelle Uebereinanderthürmung der Verwaltungsinstanzen, -
gegen die Concentration der Entscheidungsgewalt in
gewissen Centralbehörden gerichtet. Die Staatskunst vergangener -
Jahrhunderte, in welchen Bildung und Kenntnisse
das Eigenthum einer geringen Zahl von Staatsbürgern
waren, dachte das Ziel einer gerechten Administration dadurch -
zu erreichen, dass sie die endgiltige Entscheidung
der Verwaltungsangelegenheiten dem Ermessen weniger
Personen in den Verwaltungscentren unterwarf, deren Tüchtigkeit -
durch ihre sorgfältige Auswahl verbürgt erschien.
Allerdings gab man damit den so ausserordentlich wichtigen
Vortheil auf, dass derjenige, welcher die Dinge selbst sieht
und prüft, dieselben in der Regel auch am besten zu beurtheilen -
vermag; allein die Unfähigkeit der grossen Masse
liess die Entscheidung der öffentlichen Angelegenheiten
durch einsichtige Centralorgane, mochte diese auch auf einer
blos vermittelten und deshalb immer höchst mangelhaften
Kenntniss der Verhältnisse beruhen, doch als die richtigere
Form der Verwaltung erscheinen. Heute dagegen, wo ein
hohes Mass von Bildung und Einsicht das Gemeingut weiter
Kreise geworden ist, sind jene beschränkenden Rücksichten
längst entfallen und damit ist das natürliche Uebergewicht
der eigenen Anschauung und der eigenen Prüfung wieder
zur Geltung gelangt. Eigenes Interesse an den VerwaltungsD -
sachen und eigene Trüfung ihrer thatsächlichen Grundlagen
in diese zwei Worte lassen sich für unsere Zeit die
Eigenschaften eines guten Verwalters zusammenfassen.
Eine ähnliche auf die Zuziehung der Betheiligten zur
Entscheidung ihrer Angelegenheiten und auf die Zerbröckelung -
des überkommenen Instanzenzuges gerichtete Tendenz
ist auch auf dem Gebiete der Justizgesetzgebung wahrzu-