Full text : Menger, Anton: ¬Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen

2
sultate  erzielen,  als  indifferente  Staatsorgane,  welche  vielleicht -
  eine  weit  tiefere  Einsicht  besitzen,  aber  der  inneren
Theilnahme  an  dem  Erfolge  ihrer  Bemühungen  entbehren.
Dann  sind  aber  auch  zweitens  —  und  diese  Seite  kommt
hier  allein  in  Betracht  —  jene  Bestrebungen  gegen  die
traditionelle  Uebereinanderthürmung  der  Verwaltungsinstanzen, -
  gegen  die  Concentration  der  Entscheidungsgewalt  in
gewissen  Centralbehörden  gerichtet.  Die  Staatskunst  vergangener -
  Jahrhunderte,  in  welchen  Bildung  und  Kenntnisse
das  Eigenthum  einer  geringen  Zahl  von  Staatsbürgern
waren,  dachte  das  Ziel  einer  gerechten  Administration  dadurch -
  zu  erreichen,  dass  sie  die  endgiltige  Entscheidung
der  Verwaltungsangelegenheiten  dem  Ermessen  weniger
Personen  in  den  Verwaltungscentren  unterwarf,  deren  Tüchtigkeit -
  durch  ihre  sorgfältige  Auswahl  verbürgt  erschien.
Allerdings  gab  man  damit  den  so  ausserordentlich  wichtigen
Vortheil  auf,  dass  derjenige,  welcher  die  Dinge  selbst  sieht
und  prüft,  dieselben  in  der  Regel  auch  am  besten  zu  beurtheilen -
  vermag;  allein  die  Unfähigkeit  der  grossen  Masse
liess  die  Entscheidung  der  öffentlichen  Angelegenheiten
durch  einsichtige  Centralorgane,  mochte  diese  auch  auf  einer
blos  vermittelten  und  deshalb  immer  höchst  mangelhaften
Kenntniss  der  Verhältnisse  beruhen,  doch  als  die  richtigere
Form  der  Verwaltung  erscheinen.  Heute  dagegen,  wo  ein
hohes  Mass  von  Bildung  und  Einsicht  das  Gemeingut  weiter
Kreise  geworden  ist,  sind  jene  beschränkenden  Rücksichten
längst  entfallen  und  damit  ist  das  natürliche  Uebergewicht
der  eigenen  Anschauung  und  der  eigenen  Prüfung  wieder
zur  Geltung  gelangt.  Eigenes  Interesse  an  den  VerwaltungsD -

sachen  und  eigene  Trüfung  ihrer  thatsächlichen  Grundlagen
in  diese  zwei  Worte  lassen  sich  für  unsere  Zeit  die
Eigenschaften  eines  guten  Verwalters  zusammenfassen.
Eine  ähnliche  auf  die  Zuziehung  der  Betheiligten  zur
Entscheidung  ihrer  Angelegenheiten  und  auf  die  Zerbröckelung -
  des  überkommenen  Instanzenzuges  gerichtete  Tendenz
ist  auch  auf  dem  Gebiete  der  Justizgesetzgebung  wahrzu-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer