Volltext : Menger, Anton: ¬Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen

—  IV  —
Denn  in  Oesterreich  besteht  das  Rechtsmittelsystem  des
deutschen  Entwurfes,  welches  so  lebhafte  Bedenken  wachgerufen -
  hat,  in  seinen  wichtigsten  Bestandtheilen  seit  Jahrhunderten -
  in  ungeschmälerter  Wirksamkeit,  ohne  dass
dadurch  die  wesentlichen  Interessen  der  Rechtspflege  irgendwie -
  gefährdet  worden  sind.  Es  würde  dem  Verfasser  zur
besonderen  Genugthuung  gereichen,  wenn  es  dieser  Schrift
gelingen  würde,  die  Antipathieen  gegen  das  neue  Rechts
mittelsystem,  welche  in  Deutschland  weite  Kreise  ergriffen
zu  haben  scheinen,  in  etwas  zu  mildern  und  dadurch  bei
dem  mächtigen  Einflusse,  welchen  die  Gesetzgebung  des
deutschen  Reiches  auf  die  österreichische  ausübt,  zugleich
auch  in  Oesterreich  zur  Aufrechthaltung  des  bisherigen
Rechtszustandes  beizutragen.
WIEN,  den  7.  December  1873.
Der  Verfasser.
            
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