14 —
gesetzlich gerechtfertigt werden kann. Man kann daher die
Thätigkeit des oberen Richters nach jener ersten Gruppe
von Gesetzgebungen als eine materielle, nach der zweiten
dagegen als eine formelle Prüfung der Gesetzmässigkeit
des vom ersten Richter geschöpften Urtheils bezeichnen.
Welches von diesen beiden Berufungssystemen ist nun
für unser modernes Verfahren vorzuziehen? Diese Frage
ist durch den neuen Entwurf einer deutschen Civilprocessordnung -
(1871) wieder in den Vordergrund der Discussion
gerückt worden und deren Lösung soll auch den Gegen
stand der vorliegenden Abhandlung bilden. Ehe ich jedoch
mich dieser Aufgabe selbst zuwende, soll hier noch untersucht ¬
werden, welche Stellung die Gesetzgebungen früherer
Epochen zu dieser wichtigen processualischen Frage eingenommen ¬
haben. Wie bei jeder historischen Untersuchung,
so wird sich auch hier ergeben, dass die Probleme, welche
das Bedürfniss der Gegenwart wieder an die Oberfläche
treibt, vorlängst schon unter anderen Verhältnissen gestellt
und mit grösserem oder geringerem Erfolge gelöst worden
sind. Von dem durch diese Untersuchung gewonnenen
Standpunkte aus wird es nicht schwer sein, zu entscheiden, -
ob die Ausschliessung oder die Zulassuug von
neuem Beweisstoffe im Berufungsverfahren für das Processverfahren -
unserer Zeit als zweckmässig und erspriesslich
zu betrachten ist.
§. 2.
Römisches Recht.
Dem älteren römischen Rechte bis zum Untergange
der Republik war in Civilsachen ein Appellationsverfahren
in unserem Sinne unbekannt. Allerdings hat das römische
Recht der älteren Zeit zwei Rechtsinstitute: die provocatio
und die appellatio ausgebildet, welche eine Ueberprüfung der
richterlichen Entscheidungen zum Gegenstande haben und in-