Volltext : Menger, Anton: ¬Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen

INHALT.
§.  1.  Einleitung.
Die  Tendenz  unserer  Zeit  auf  Zuziehung  der  Betheiligten  und
Abschaffung  des  Instanzenzuges  in  Verwaltungssachen  S.  1,  2;  im  Strafprocesse -
  S.  2,  3;  im  Civilprocesse  S.  3,  4.  Extensive  und  intensive  Beschränkungen ¬
  der  höheren  Instanzen  S.  5,  6.  Beispiele  von  extensiven
Einschränkungen  S.  6—8.  Intensive  Einschränkungen  in  Beziehung  auf
die  Rechtsfrage  S.  8—12.  Intensive  Einschränkungen  in  Beziehung  auf
die  Thatfrage  S.  12—14.
§.  2.  Römisches  Recht.
Die  Rechtswohlthat  der  Neuerungen  im  älteren  römischen  Recht
S.  14—16.  Schriftliche  Fixirung  der  mündlichen  Verhandlung  vor  dem
ersten  Richter  in  der  früheren  Kaiserzeit  S.  16-20.  Beweisstellen  für
die  Geltung  der  Rechtswohlthat  der  Neuerungen  während  der  Epoche  der
classischen  Jurisprudenz  S.  21—25.  Die  L.  6  C.  J.  de  app.  7,  62  S.  26—27.
Beschränkung  der  Rechtswohlthat  in  dem  kaiserlichen  Gerichtshof:  Eindringen ¬
  der  Schriftlichkeit  in  die  Vorinstanzen  S.  27—30.  L.  11  pr.  C.
Th.  de  app.  11,  30  S.  30—32.  Erläuteruug  der  L.  32,  C.  J.  de  app.  7,  62
S.  32—39.  Wiederherstellung  des  Beneficium  novorum  im  kaiserlichen
Gerichtshof  durch  L.  4,  C.  J.  de  temp.  et  repar.  7,  63  S.  39—45.  Geltung
der  Rechtswohlthat  in  den  nicht  kaiserlichen  Berufungsgerichten  S.  44—48.
§.  3.  Fortbildung  des  römischen  Rechtes  in  der  Gesetzgebung
des  Mittelalters  und  der  neueren  Zeit.
Fortdauernde  Geltung  der  Rechtswohlthat  der  Neuerungen  im  älteren
canonischen  Recht  S.  49—54;  in  den  Decretalensammlungen  S.  54-56.
Einschränkungen  der  Rechtswohlthat  im  späteren  kirchlichen  Recht  S.  56—59;
Bestimmungen  der  Reichsgesetze  über  die  Rechtswohlthat  S.  59—64,  insbesondere ¬
  des  jüngsten  Reichsabschiedes  S.  65,  66  und  der  deutschen
Particularprocessordnungen  S.  66—69.
            
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