Volltext : Menger, Anton: ¬Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen

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Processrechte  nachgebildet  sind.  Denn  in  dem  französischen
Rechte  hat  die  Verhandlung  vor  dem  zweiten  Richter  den
Charakter  einer  vollen  zweiten  Instanz,  das  Appellgericht
kann  also,  wenn  es  gewisse  vom  ersten  Richter  nicht  constatirte -
  Thatsachen  für  erheblich  hält,  die  Beweise  dafür
selbst  aufnehmen  und  durchführen.  Und  ebenso  wird  der
Rechtsstreit  dadurch  nicht  wesentlich  verzögert,  wenn  dieser
Fall  bei  dem  Cassationshofe  eintritt,  wenngleich  dieser  Gerichtshof -
  an  den  durch  das  Appellgericht  festgestellten
Thatbestand  gebunden  ist;  denn  da  der  Cassationshof  nach
dem  französischen  Rechte  nur  die  Befugniss  hat,  die  an
gefochtenen  Entscheidungen  aufzuheben  und  ein  neues  Verfahren -
  anzuordnen,  so  könnte  er  doch  kein  meritorisches
Urtheil  schöpfen,  auch  wenn  der  Thatbestand  nach  allen
Richtungen  vollständig  festgestellt  wäre.  Nach  dem  deutschen -
  Entwurfe  dagegen  (§.  494  und  495)  hat  sich  das
Revisions-  und  das  Oberrevisionsgericht  zwar  regelmässig
auch  darauf  zu  beschränken,  das  angefochtene  Urtheil  aufzuheben -
  und  die  Sache  zur  anderweitigen  Verhandlung  und
Entscheidung  an  das  untere  Gericht  zurückzuverweisen;
allein  jene  Gerichte  haben  zugleich  auch  das  Recht,  in  der
Sache  selbst  zu  entscheiden,  wenn  die  Aufhebung  des  Urtheils -
  nur  wegen  unrichtiger  Auslegung  von  Urkunden  oder
nur  wegen  Gesetzesverletzung  bei  Anwendnng  auf  das
festgestellte  Sachverhältniss  erfolgt  und  nach  letzterem  die
Sache  zur  Endentscheidung  reif  ist.  In  allen  Fällen  also,
wo  das  obere  Gericht  den  Rechtsfall  an  die  erste  Instanz
zurückverweisen  muss,  weil  nicht  alle  nach  seiner  Auffassung -
  erhebliche  Thatsachen  festgestellt  sind,  tritt  eine
Verzögerung  des  Rechtsstreites  ein,  welche  vermieden  werden
kann,  wenn  die  Gesetzgebung  für  eine  vollständige  Constatirung ¬
  des  Thatbestandes  in  der  ersten  Instanz  Sorge  trägt.
Eine  solche  Feststellung  des  Factischen  nach  allen  Richtungen ¬
  würde  aber  dadurch  erreicht  werden,  wenn  der  erste
Richter  berechtigt  wäre,  nicht  nur  jene  Thatsachen  zum
Beweise  zuzulassen,  welche  er  selbst  für  erheblich  hält,
Menger,  Die  Zulässigkeit  nouen  thatsächlichen  Vorbringens.  11
            
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