Volltext : Menger, Anton: ¬Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen

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  sie  neben  rein  juristischen  Deductionen  zugleich  auch
jene  Denkoperationen  enthalten  müssen,  durch  welche  der
erste  Richter  die  festgestellten  Thatsachen  den  Rechtsbegriffen ¬
  und  Rechtssätzen  unterordnet.  Für  die  thatsächliche -
  Würdigung  eines  Rechtsfalles  ist  aber  diese  Subsumtion -
  des  factischen  Stoffes  unter  die  Rechtsregeln  kaum
minder  wichtig  als  die  Constatirung  der  Thatsachen  selbst,
ja  in  zahlreichen  Fällen  können  beide  Thätigkeiten  äusserlich -
  gar  nicht  getrennt  werden.
Ist  nun  die  Beurkundung,  welche  die  Ereignisse  der
mündlichen  Verhandlung  vor  dem  ersten  Richter  in  dem
Gerichtsprotokolle  und  in  dam  Urtheile  selbst  erfahren,  für
die  Zwecke  hinreichend,  welche  der  Revisions-  und  der  Oberrevisionsrichter -
  nach  der  Natur  der  beiden  Rechtsmittel
erfüllen  sollen?  In  dieser  Richtung  scheint  mir  der
Entwurf  an  einem  doppelten  Mangel  zu  leiden,  indem  derselbe -
  einerseits  den  Begriff  des  Thatbestandes  der  Civilurtheile -
  zu  enge  auffasst  und  andererseits  für  eine  hinreichende -
  Beurkundung  der  Vorfälle  des  Verfahrens  vor
dem  unteren  Richter  nicht  Sorge  trägt.  Durch  jenen  ersten
Mangel  wird  dem  oberen  Richter  eine  erschöpfende  Beur
theilung  des  streitigen  Rechtsverhältnisses  selbst,  durch
den  zweiten  dagegen  die  Controle  über  die  Processleitung
des  unteren  Richters  unmöglich  gemacht.  Beide  Mängel
müssen  daher  beseitigt  werden,  wenn  die  Revisions-  und
Oberrevisionsrichter  ihrer  Aufgabe,  die  Rechtsprechung  in
materieller  und  formeller  Beziehung  zu  überwachen,  gerecht -
  werden  sollen.
Was  zuvörderst  den  Thatbestand  der  Urtheile  betrifft, -
  so  halte  ich  es  für  einen  wesentlichen  Mangel
des  Entwurfs,  dass  nach  demselben  von  dem  ersten
Richter  der  Beweis  nur  in  Ansehung  solcher  Thatsachen
zugelassen  und  aufgenommen  werden  soll,  welche  die  erste
Instanz  für  die  Entscheidung  des  Processes  als  erheblich
erachtet.  Diese  Bestimmung
hat  ihre  volle  Berechtigung
in  den  Rechtsmittelsystemen,  welche  dem  französischen
            
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