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sie neben rein juristischen Deductionen zugleich auch
jene Denkoperationen enthalten müssen, durch welche der
erste Richter die festgestellten Thatsachen den Rechtsbegriffen ¬
und Rechtssätzen unterordnet. Für die thatsächliche -
Würdigung eines Rechtsfalles ist aber diese Subsumtion -
des factischen Stoffes unter die Rechtsregeln kaum
minder wichtig als die Constatirung der Thatsachen selbst,
ja in zahlreichen Fällen können beide Thätigkeiten äusserlich -
gar nicht getrennt werden.
Ist nun die Beurkundung, welche die Ereignisse der
mündlichen Verhandlung vor dem ersten Richter in dem
Gerichtsprotokolle und in dam Urtheile selbst erfahren, für
die Zwecke hinreichend, welche der Revisions- und der Oberrevisionsrichter -
nach der Natur der beiden Rechtsmittel
erfüllen sollen? In dieser Richtung scheint mir der
Entwurf an einem doppelten Mangel zu leiden, indem derselbe -
einerseits den Begriff des Thatbestandes der Civilurtheile -
zu enge auffasst und andererseits für eine hinreichende -
Beurkundung der Vorfälle des Verfahrens vor
dem unteren Richter nicht Sorge trägt. Durch jenen ersten
Mangel wird dem oberen Richter eine erschöpfende Beur
theilung des streitigen Rechtsverhältnisses selbst, durch
den zweiten dagegen die Controle über die Processleitung
des unteren Richters unmöglich gemacht. Beide Mängel
müssen daher beseitigt werden, wenn die Revisions- und
Oberrevisionsrichter ihrer Aufgabe, die Rechtsprechung in
materieller und formeller Beziehung zu überwachen, gerecht -
werden sollen.
Was zuvörderst den Thatbestand der Urtheile betrifft, -
so halte ich es für einen wesentlichen Mangel
des Entwurfs, dass nach demselben von dem ersten
Richter der Beweis nur in Ansehung solcher Thatsachen
zugelassen und aufgenommen werden soll, welche die erste
Instanz für die Entscheidung des Processes als erheblich
erachtet. Diese Bestimmung
hat ihre volle Berechtigung
in den Rechtsmittelsystemen, welche dem französischen