Volltext : Menger, Anton: ¬Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen

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der  Inhalt  der  mündlichen  Verhandlung  zur  Kenntniss  des
Revisions-  und  Oberrevisionsrichters  gebracht  werden  soll.
Die  Verhandlung  der  Rechtsstreitigkeiten  vor  dem  ersten
Richter  ist  auch  nach  dem  deutschen  Entwurfe  vorherrschend
mündlich,  die  schriftlichen  Aufzeichnungen,  welche  während
der  Dauer  des  mündlichen  Verfahrens  von  dem  Gerichte
gemacht  werden,  sind  höchst  dürftig  und  ungenügend,  und
dennoch  soll  diese  Verhandlung  vor  dem  ersten  Richter
den  begrenzenden  Rahmen  für  die  Thätigkeit  der  Revisions- -
  und  Oberrevisionsgerichte  bilden.  Und  so  scheint
die  Unmöglichkeit,  dem  oberen  Richter  die  Grenzen  seiner
Macht  genau  zu  bestimmen  und  zu  klarem  Bewusstsein  zu
bringen,  die  Klippe  zu  sein,  an  welcher  jenes  Princip,  obgleich
an  sich  richtig,  doch  in  der  Durchführung  scheitern  muss.
Die  Bestimmungen,  welche  der  Entwurf  in  dieser
Richtung  getroffen  hat,  sind  die  nachfolgenden.  Für  die
Entscheidung  des  Revisionsgerichtes  sind  die  in  erster  Instanz -
  gerichtlich  festgestellten  Thatsachen  massgebend.
Äusser  denselben  können  nur  die  im  §.  484  Nr.  2,  3  erwähnten -
  Thatsachen  berücksichtigt  werden  (§.  492  d.  E.).
Insoweit  nämlich  die  Revision  darauf  gestützt  wird,  dass
das  Gesetz  in  Bezug  auf  das  Verfahren  verletzt  sei,  können
und  müsen  die  Thatsachen,  welche  diesen  Mangel  ergeben,
in  der  Revisionsschrift  angeführt  werden,  auch  wenn  der
untère  Richter  diese  Thatsachen  schriftlich  nicht  fixirt  hat
(§.484  Nr.  2).  Dasselbe  ist  der  Fall,  wenn  die  Revision  darauf
gestützt  wird,  dass  unter  Verletzung  des  Gesetzes  Thatsachen -
  festgestellt,  übergangen  oder  als  vorgebracht  angenommen -
  seien  (§.  484  Nr.  3  d.  E.).  Die  Verletzung  einer
das  Verfahren  erster  Instanz  betreffenden  Vorschrift  kann
jedoch  in  der  Revisionsinstanz  nicht  mehr  gerügt  werden,
wenn  in  Gemässheit  der  Bestimmung  des  §.  252  die  Partei
das  Rügerecht  bereits  in  erster  Instanz  verloren  hat
(§.  489  d.  E.),  d.  h.  wenn  sie  auf  die  Befolgung  der  Vorschrift -
  verzichtet  oder  wenn  sie  bei  der  nächsten  mündlichen
Verhandlung,  welche  auf  Grund  des  betreffenden  Verfahrens
            
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