Volltext : Menger, Anton: ¬Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen

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Es  lässt  sich  nicht  verkennen,  dass  die  Verfasser  des
Entwurfes  zu  dieser  Missdeutung,  welche  das  vorgeschlagene
Rechtsmittelsystem  vielfach  erfahren  hat,  durch  eine  Bestimmung -
  selbst  Anlass  gegeben  haben.  Der  Entwurf  v.  J.  1872
setzt  nämlich  im  §.  479  fest,  dass  die  Revision  und  in  Folge
dessen  auch  die  Oberrevision  (§.  498)  nicht  nur  wegen  einer
Verletzung  des  Gesetzes,  sondern  auch  wegen  der  unrichtigen -
  Auslegung  einer  Urkunde  über  ein  Rechtsgeschäft
erhoben  werden  kann.  Der  Entwurf  setzt  also  augenschein
lich  voraus,  dass  auch  solche  irrthümliche  Auslegungen
einer  Urkunde  vorkommen  können,  welche  eine  Verletzung
des  objectiven  Rechtes  nicht  in  sich  schliessen.  In  Wirklichkeit ¬
  ist  aber  jede  fehlerhafte  Interpretation  einer  Urkunde -
  immer  zugleich  auch  eine  Verletzung  des  Gesetzes,
gerade  so  wie  sich  uns  schon  oben  jeder  Irrthum  in  der
„concreten  Beurtheilung  der  thatsächlichen  Verhältnisse
als  die  Verletzung  einer  Rechtsnorm  dargestellt  hat,  ja  die
Auslegung  der  Urkunden  kann  lediglich  als  eine  besondere
Abart  jener  concreten  Beurtheilung  der  Thatsachen  betrachtet -
  werden.  Denn  die  Auslegung,  welche  der  Richter  einer
Urkunde  gibt,  wird  nur  dadurch  rechtlich  bedeutsam,  dass
er  in  dem  Urtheile  an  den  angenommenen  Willensinhalt
Die  Anwendung  eines  Rechtssätzes  erfolgt  dadurch,  dass  der  Richter  einen
concreten  Thatbestand  dem  Vordersätze  dieses  hypothetischen  Urtheils
subsumirt  und  in  Folge  dessen  die  damit  gesetzlich  verknüpfte  Rechtsfolge
für  anwendbar  erklärt.  Eine  Gesetzesverletzung  kann  demnach  sowohl
durch  eine  unrichtige  Subsumtion  in  dem  oben  S.  117—119  festgestellten
Sinn,  als  auch  durch  eine  falsche  Auffassung  der  in  einem  Rechtssatze
bestimmten  Rechtsfolge  erfolgen;  im  ersten  Fall  wird  der  Vordersatz,  im
zweiten  der  Nachsatz  des  hypothetischen  Urtheils  verletzt,  unrichtig  angewendet. ¬
  Warum  aber  gerade  die  Nachsätze  der  Rechtsregeln  das  Vorrecht -
  haben  sollen,  dass  die  irrige  Auffassung  derselben  ausschliesslich  als
eine  Gesetzesverletzung  anzusehen  wäre,  ist  nicht  wohl  einzusehen.  Mit
Recht  hat  deshalb  die  Commission  einen  Zusatzantrag  zu  §.  480,  wornach
„Irrthümer  in  der  concreten  Beurtheilung  der  Thatsachen“  ausdrücklich
als  Gegenstand  der  Revision  bezeichnet  werden  sollten,  zurückgewiesen
da  sich  dieses  Resultat  schon  aus  dem  Texte  des  Entwurfs  mit  grosser
Deutlichkeit  ergibt.  (Motive  zu  dem  Entw.  v.  1872,  S.  414.)
            
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