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Es lässt sich nicht verkennen, dass die Verfasser des
Entwurfes zu dieser Missdeutung, welche das vorgeschlagene
Rechtsmittelsystem vielfach erfahren hat, durch eine Bestimmung -
selbst Anlass gegeben haben. Der Entwurf v. J. 1872
setzt nämlich im §. 479 fest, dass die Revision und in Folge
dessen auch die Oberrevision (§. 498) nicht nur wegen einer
Verletzung des Gesetzes, sondern auch wegen der unrichtigen -
Auslegung einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft
erhoben werden kann. Der Entwurf setzt also augenschein
lich voraus, dass auch solche irrthümliche Auslegungen
einer Urkunde vorkommen können, welche eine Verletzung
des objectiven Rechtes nicht in sich schliessen. In Wirklichkeit ¬
ist aber jede fehlerhafte Interpretation einer Urkunde -
immer zugleich auch eine Verletzung des Gesetzes,
gerade so wie sich uns schon oben jeder Irrthum in der
„concreten Beurtheilung der thatsächlichen Verhältnisse
als die Verletzung einer Rechtsnorm dargestellt hat, ja die
Auslegung der Urkunden kann lediglich als eine besondere
Abart jener concreten Beurtheilung der Thatsachen betrachtet -
werden. Denn die Auslegung, welche der Richter einer
Urkunde gibt, wird nur dadurch rechtlich bedeutsam, dass
er in dem Urtheile an den angenommenen Willensinhalt
Die Anwendung eines Rechtssätzes erfolgt dadurch, dass der Richter einen
concreten Thatbestand dem Vordersätze dieses hypothetischen Urtheils
subsumirt und in Folge dessen die damit gesetzlich verknüpfte Rechtsfolge
für anwendbar erklärt. Eine Gesetzesverletzung kann demnach sowohl
durch eine unrichtige Subsumtion in dem oben S. 117—119 festgestellten
Sinn, als auch durch eine falsche Auffassung der in einem Rechtssatze
bestimmten Rechtsfolge erfolgen; im ersten Fall wird der Vordersatz, im
zweiten der Nachsatz des hypothetischen Urtheils verletzt, unrichtig angewendet. ¬
Warum aber gerade die Nachsätze der Rechtsregeln das Vorrecht -
haben sollen, dass die irrige Auffassung derselben ausschliesslich als
eine Gesetzesverletzung anzusehen wäre, ist nicht wohl einzusehen. Mit
Recht hat deshalb die Commission einen Zusatzantrag zu §. 480, wornach
„Irrthümer in der concreten Beurtheilung der Thatsachen“ ausdrücklich
als Gegenstand der Revision bezeichnet werden sollten, zurückgewiesen
da sich dieses Resultat schon aus dem Texte des Entwurfs mit grosser
Deutlichkeit ergibt. (Motive zu dem Entw. v. 1872, S. 414.)