Volltext : Menger, Anton: ¬Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen

153  —
ters  in  der  „concreten  Beurtheilung  der  festgestellten  Thatsachen“ -
  gestützt  werden  könne.  Darnach  könnte  die  Revision -
  des  deutschen  Entwurfes  nicht  mit  der  Thatsache  begründet -
  werden,  dass  der  erste  Richter  irrthümlicher  Weise
eine  erwiesene  Vereinbarung  der  Parteien  als  eine  Novation, -
  die  festgestellte  Hingabe  einer  Geldsumme  als  eine
Zahlung,  ein  constatirtes  factisches  Verhältniss  des  einen
Streittheiles  zu  einer  Sache  als  Besitz  aufgefasst  habe,
während  durch  die  Appellation  ohne  die  Rechtswohlthat
der  Neuerungen  solchen  Missgriffen  in  der  Beurtheilung
der  erwiesenen  Thatsachen  allerdings  abgeholfen  werden
könnte.  Ich  halte  diese  Auffassung  des  Rechtsmittels  der
Revision  für  durchaus  unrichtig,  wenngleich  nicht  in  Abrede
gestellt  werden  kann,  dass  einzelne  Bestimmungen  des  Entwurfes -
  zu  dieser  Deutung  berechtigten  Anlass  gegeben  haben.
Denn  wenn  der  Richter  in  dem  Urtheile  das  factische  Ver
hältniss  einer  Partei  zu  einer  Sache  als  Besitz  auffasst,  so
geschieht  dies  nicht  zu  einem  theoretischen  Zweck,  sondern
immer  in  der  Absicht,  jenes  thatsächliche  Verhältniss  den
Rechtsregeln  und  Rechtsfolgen  des  Besitzes  zu  unterwerfen.
Irrt  also  der  Richter  in  der  Subsumtion  der  Thatsache
unter  den  Rechtsbegriff,  so  hat  dies  stets  die  doppelte  Folge,
dass  einerseits  das  factische  Verhältniss  der  Herrschaft
eines  unrichtigen  Rechtssatzes  unterworfen  wird,  und  dass
andererseits  der  richtige  Rechtssatz  äusser  Anwendung
bleibt,  welche  Fälle  eben  die  thatsächlichen  Voraussetzungen
der  Revision  und  der  Oberrevision  nach  dem  deutschen
Entwurfe  bilden.  Jeder  Irrthum  in  der  „concreten  Beurtheilung -
  der  thatsächlichen  Verhältnisse“  enthält  also  immer
zugleich  auch  eine  Verletzung  des  Gesetzes,  welche  ver
mittelst  der  von  dem  deutschen  Entwurfe  gebotenen  Rechts26) -

mittel  beseitigt  werden  kann.
Alle  Rechtssätze  lassen  sich  in  letzter  Auflösung  in  hypothetische
Urtheile  verwandeln,  von  welchen  der  Vordersatz  die  thatsächlichen  Voraussetzungen -
  der  Rechtsregel,  der  Hintersatz  die  mit  diesem  Thatbestand
verknüpften  Rechtsfolgen  enthält  (z.  B.  Si  membrum  rupit  —  talio  esto).
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer