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ist die Revision und die
grund gelten lässt
Oberrevision des deutschen Entwurfes gerade in Betreff der
processualischen Rechtsverletzungen das umfassendste Rechtsmittel, ¬
da nach demselben schon die Ausserachtlassung der
geringfügigsten processualischen Vorschrift genügt, um die
Revision oder Oberrevision gesetzlich zu begründen, insofern
sich nur nachweisen lässt, dass jene Verletzung eine irrige
Entscheidung zur Folge gehabt hat. Augenscheinlich wurde
Bähr durch die im §. 481 d. Entw. enthaltene Aufzählung
irregeführt, welche aber, der oben gegebenen Darstellung
zufolge, lediglich den Zweck hat, eine Reihe von processualischen -
Gesetzesverletzungen auch dann der Revision
oder der Oberrevision zu unterwerfen, wenn der Causalnexus -
zwischen dem Fehler des Richters und dem Inhalte
des Urtheils im einzelnen Falle nicht erkennbar ist, wenn
also jenes Rechtsmittel nach seinen in dem Entwurfe gegebenen -
Voraussetzungen (§. 479, 481) an sich nicht zulässig -
wäre.
Wenn ich dem Gesagten zufolge die Identificirung
der Revision und der Nichtigkeitsbeschwerde als richtig
nicht anzuerkennen vermag, so halte ich es andererseits für
vollständig verfehlt, wenn einzelne Stimmen zwischen einer
Appellation ohne die Rechtswohlthat der Neuerungen und
den Rechtsmitteln des Entwurfes einen grösseren oder
geringeren Unterschied statuiren wollen.
Aus den Ausführungen -
der Schriftsteller geht freilich nicht ganz klar
hervor, worin dieser Unterschied einer Berufung ohne neue
Thatsachen und Beweismittel und der Revision und Oberrevision -
des deutschen Entwurfes eigentlich bestehen soll,
Die meisten Stimmen scheinen von der Ansicht ausgegangen
zu sein, dass die Revision lediglich die Verletzung des Gesetzes -
als solchen zum Gegenstande habe, während die Berufung -
ohne Neuerungen auch auf einen Irrthum des Rich25) -
Gneist (?) in den Verhandlungen des neunten deutschen Juristentages, -
Bd. 3, S. 333. 334; Bähr a. a. O. S. 34—36 u. A,