Volltext : Menger, Anton: ¬Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen

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unwesentlichen  Processförmlichkeiten  darstellt.  **)  Im  öffentlichen -
  Interesse,  weil  die  flagranten  Gesetzesverletzungen,
welche  die  neueren  Processordnungen  ausschliesslich  als
Nichtigkeitsgründe  zulassen,  immer  nur  vereinzelte  Erscheinungen -
  bleiben  werden,  während  Missbräuche  anderer
Art,  dafern  in  der  Controle  der  höheren  Gerichte  nicht  ein
Correctiv  gegeben  wird,  sich  leicht  dauernd  behaupten  und
dadurch  der  Rechtspflege  zum  dauernden  Nachtheil  gereichen -
  können.
Das  Resultat  dieser  Untersuchung  ist  also,  dass  das
Rechtsmittel  der  Revision  oder  der  Oberrevision  die  Nichtigkeitsbeschwerde -
  in  Ansehung  des  Umfangs  der  Anwendbarkeit -
  beiweitem  übertrifft,  indem  jenes  sich  auf  alle,
diese  sich  nur  auf  bestimmte  Rechtsverletzungen  bezieht,
Es  ist  daher  ein  entschiedener  Irrthum,  wenn  Bähr  in  seinem
vortrefflichen  Schriftchen  „Ueber  das  Rechtsmittel  zweiter
Instanz  im  deutschen  Civilprocess“  die  Revision  mit  der
Nichtigkeitsbeschwerde  identificirt,  ja  sie  in  Ansehung  der
processualischen  Nichtigkeiten  „als  das  vergleichungsweise
beschränkteste  Rechtsmittel  bezeichnet,  welches  nur  etwa
mit  der  Cassation  der  hannover'schen  Processordnung  zu  vergleichen -
  wäre,  die  ebenfalls  (§.  431  H.  P.  O.)  nur  eine  Anzahl
extremer  Fälle  processualischer  Verletzung  als  Cassations-- -
 -
  Der  Gegensatz  zwischen  der  Nichtigkeitsbeschwerde  der  deutschen
Processordnungen  und  der  Revision  oder  Oberrevision  des  Entwurfs  lässt
sich  in  Ansehung  der  processualischen  Nichtigkeitsgründe  so  bestimmen,
dass  der  Gesetzgeber  in  dem  ersten  Falle  zum  Voraus  allgemein  festsetzt, -
  welche  processualische  Vorschriften  er  als  so  wichtig  betrachtet,  dass
deren  Verletzung  die  Nichtigkeit  der  Verhandlung  herbeiführt,  während  der
Richter  nach  dem  Entwurf  in  jedem  einzelnen  Fall  zu  ermessen  hat.
ob  die  Ausserachtlassung  der  Processvorschrift  auch  ein  irriges  Schlussresultat -
  herbeigeführt  hat,  ob  also  die  Gesetzesverletzung  sich  für  diesen
besonderen  Rechtsstreit  als  wesentlich  darstellt.  Dass  aber  nach
der  eigenthümlichen  Natur  des  Rechtsfalles  oft  die  gröbsten  processualischen
Missgriffe  ohne  Schaden  für  das  Endergebniss  des  Processes  begangen  werden
können,  während  vielleicht  die  Verletzung  einer  ganz  unbedeutenden  Processvorschrift -
  ein  irriges  Urtheil  bewirkt,  kann  wohl  nicht  bezweifelt  werden.
            
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