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unwesentlichen Processförmlichkeiten darstellt. **) Im öffentlichen -
Interesse, weil die flagranten Gesetzesverletzungen,
welche die neueren Processordnungen ausschliesslich als
Nichtigkeitsgründe zulassen, immer nur vereinzelte Erscheinungen -
bleiben werden, während Missbräuche anderer
Art, dafern in der Controle der höheren Gerichte nicht ein
Correctiv gegeben wird, sich leicht dauernd behaupten und
dadurch der Rechtspflege zum dauernden Nachtheil gereichen -
können.
Das Resultat dieser Untersuchung ist also, dass das
Rechtsmittel der Revision oder der Oberrevision die Nichtigkeitsbeschwerde -
in Ansehung des Umfangs der Anwendbarkeit -
beiweitem übertrifft, indem jenes sich auf alle,
diese sich nur auf bestimmte Rechtsverletzungen bezieht,
Es ist daher ein entschiedener Irrthum, wenn Bähr in seinem
vortrefflichen Schriftchen „Ueber das Rechtsmittel zweiter
Instanz im deutschen Civilprocess“ die Revision mit der
Nichtigkeitsbeschwerde identificirt, ja sie in Ansehung der
processualischen Nichtigkeiten „als das vergleichungsweise
beschränkteste Rechtsmittel bezeichnet, welches nur etwa
mit der Cassation der hannover'schen Processordnung zu vergleichen -
wäre, die ebenfalls (§. 431 H. P. O.) nur eine Anzahl
extremer Fälle processualischer Verletzung als Cassations-- -
-
Der Gegensatz zwischen der Nichtigkeitsbeschwerde der deutschen
Processordnungen und der Revision oder Oberrevision des Entwurfs lässt
sich in Ansehung der processualischen Nichtigkeitsgründe so bestimmen,
dass der Gesetzgeber in dem ersten Falle zum Voraus allgemein festsetzt, -
welche processualische Vorschriften er als so wichtig betrachtet, dass
deren Verletzung die Nichtigkeit der Verhandlung herbeiführt, während der
Richter nach dem Entwurf in jedem einzelnen Fall zu ermessen hat.
ob die Ausserachtlassung der Processvorschrift auch ein irriges Schlussresultat -
herbeigeführt hat, ob also die Gesetzesverletzung sich für diesen
besonderen Rechtsstreit als wesentlich darstellt. Dass aber nach
der eigenthümlichen Natur des Rechtsfalles oft die gröbsten processualischen
Missgriffe ohne Schaden für das Endergebniss des Processes begangen werden
können, während vielleicht die Verletzung einer ganz unbedeutenden Processvorschrift -
ein irriges Urtheil bewirkt, kann wohl nicht bezweifelt werden.