Volltext : Menger, Anton: ¬Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen

—  150  —
letzung  processualischer  Rechtsnormen  ist  auf  einzelne  wenig
zahlreiche  Fälle  beschränkt,  welche  die  Verordnung  vom
14.  December  1833  und  spätere  Gesetze  ausdrücklich  festgesetzt -
  haben.  23)  Nach  beiden  Rechten  entzieht  sich  demnach ¬
  eine  grosse  Anzahl  von  Gesetzesverletzungen  der  Re
medur  durch  das  Rechtsmittel  der  Nichtigkeitsbeschwerde,
und  der  Nichtigkeitsrichter  darf  Urtheile,  welche  auf  solchen
Verletzungen  des  materiellen  oder  formellen  Rechtes  beruhen,
selbst  dann  nicht  beseitigen,  wenn  klar  zu  erkennen  ist,
dass  die  fehlerhafte  Anwendung  des  Gesetzes  zu  einer
fehlerhaften  Entscheidung  geführt  hat.
Alle  diese  Einschränkungen  sind  vollständig  willkürlich -
  und  im  Interesse  der  streitenden  Parteien  wie  auch  im
öffentlichen  Interesse  gleichmässig  zu  verwerfen.  Im  Parteieninteresse, -
  weil  es  den  Streittheilen  offenbar  sehr  gleichgiltig -
  ist,  ob  ein  ungerechtes  Urtheil,  welches  ihre  Rechte
beschädigt,  auf  einer  directen  oder  indirecten  Verletzung
von  materiellrechtlichen  Vorschriften  beruht,  dann  ob  es
sich  als  Folge  der  Ausserachtlassung  von  wesentlichen  oder
mung  des  preussischen  Rechtes  so  auffassen,  dass  nur  die  principiellen
Bestimmungen  des  Civilrechtes  eine  taugliche  Grundlage  der  Nichtigkeitsbeschwerde -
  bilden  können.  Auch  der  Recurs,  welcher  in  Bagatellsachen
(bis  zum  Betrag  von  50  Thalern)  das  einzige  zulässige  Rechtsmittel  bildet,
kann  wegen  der  Verletzung  jedes  Rechtsgrundsatzes  ergriffen  werden.
(Ges.  v.  20.  März  1854,  §.  6,  Z.  2.)
23)  Während  die  Verordnung  vom  14.  Dec.  1833  jede  Verletzung
materieller  Rechtsregeln  als  tauglichen  Nichtigkeitsgrund  anerkennt  (vgl.
vorige  Note),  wird  von  derselben  die  Nichtigkeitsbeschwerde  wegen  Verletzung -
  processualischer  Vorschriften  nur  in  bestimmten,  wenngleich  ziemlich -
  zahlreichen  Fällen  zugelassen.  (Vgl.  §.  4  u.  5  der  Verordn.  v.  14.  Dec.
1833  und  die  dazu  gehörigen  nachträglichen  Verordnungen  bei  Koch  a.
a.  O.  S.  484.)  Der  Recurs  in  Bagatellsachen  (siehe  vorige  Note)  ist  wegen
processualischer  Nichtigkeiten  nur  zulässig,  wenn  gegen  die  klare  Lage
der  Sache  erkannt  ist  oder  erhebliche  Thatsachen  unbeachtet  gelassen  oder
wesentliche  Processvorschriften  verletzt  sind.  (Gesetz  vom  20.  März  1854.
Das  Gesetz  bestimmt  aber  nicht,  welche  Processvorschriften  als  wesentlich
zu  betrachten  sind,  so  dass  die  Entscheidung  dieser  Frage  —  anders  als
bei  der  Nichtigkeitsbeschwerde  —  dem  Ermessen  des  Richters  vorbehalten  ist,
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer