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letzung processualischer Rechtsnormen ist auf einzelne wenig
zahlreiche Fälle beschränkt, welche die Verordnung vom
14. December 1833 und spätere Gesetze ausdrücklich festgesetzt -
haben. 23) Nach beiden Rechten entzieht sich demnach ¬
eine grosse Anzahl von Gesetzesverletzungen der Re
medur durch das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde,
und der Nichtigkeitsrichter darf Urtheile, welche auf solchen
Verletzungen des materiellen oder formellen Rechtes beruhen,
selbst dann nicht beseitigen, wenn klar zu erkennen ist,
dass die fehlerhafte Anwendung des Gesetzes zu einer
fehlerhaften Entscheidung geführt hat.
Alle diese Einschränkungen sind vollständig willkürlich -
und im Interesse der streitenden Parteien wie auch im
öffentlichen Interesse gleichmässig zu verwerfen. Im Parteieninteresse, -
weil es den Streittheilen offenbar sehr gleichgiltig -
ist, ob ein ungerechtes Urtheil, welches ihre Rechte
beschädigt, auf einer directen oder indirecten Verletzung
von materiellrechtlichen Vorschriften beruht, dann ob es
sich als Folge der Ausserachtlassung von wesentlichen oder
mung des preussischen Rechtes so auffassen, dass nur die principiellen
Bestimmungen des Civilrechtes eine taugliche Grundlage der Nichtigkeitsbeschwerde -
bilden können. Auch der Recurs, welcher in Bagatellsachen
(bis zum Betrag von 50 Thalern) das einzige zulässige Rechtsmittel bildet,
kann wegen der Verletzung jedes Rechtsgrundsatzes ergriffen werden.
(Ges. v. 20. März 1854, §. 6, Z. 2.)
23) Während die Verordnung vom 14. Dec. 1833 jede Verletzung
materieller Rechtsregeln als tauglichen Nichtigkeitsgrund anerkennt (vgl.
vorige Note), wird von derselben die Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung -
processualischer Vorschriften nur in bestimmten, wenngleich ziemlich -
zahlreichen Fällen zugelassen. (Vgl. §. 4 u. 5 der Verordn. v. 14. Dec.
1833 und die dazu gehörigen nachträglichen Verordnungen bei Koch a.
a. O. S. 484.) Der Recurs in Bagatellsachen (siehe vorige Note) ist wegen
processualischer Nichtigkeiten nur zulässig, wenn gegen die klare Lage
der Sache erkannt ist oder erhebliche Thatsachen unbeachtet gelassen oder
wesentliche Processvorschriften verletzt sind. (Gesetz vom 20. März 1854.
Das Gesetz bestimmt aber nicht, welche Processvorschriften als wesentlich
zu betrachten sind, so dass die Entscheidung dieser Frage — anders als
bei der Nichtigkeitsbeschwerde — dem Ermessen des Richters vorbehalten ist,